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Änderung Volksschulgesetz und Änderung Lehrpersonalverordnung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. August 2023

1002. Volksschulgesetz und Lehrpersonal­verordnung (Änderungen); Ermächtigung zur Vernehmlassung

Erwägungen

A. Ausgangslage Aufgabe der Volksschule ist es, eine gute Bildung und eine angemes- sene Förderung für alle Kinder und Jugendlichen gewährleisten zu kön- nen. Die Schulen sind so zu gestalten, dass alle Kinder und Jugendlichen in ihrem Lern- und Entwicklungsprozess unterstützt und gefördert werden. Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten sowie Schü- lerinnen und Schüler, die im Unterricht über- oder unterfordert sind, stel- len für die Schulen, die einzelnen Klassen und die Lehrpersonen eine be- sondere Herausforderung dar. Einerseits sollen diese Schülerinnen und Schüler angemessen beschult und gefördert werden und anderseits muss ein geregelter Unterricht gewährleistet werden. Der «erweiterte Lern- raum» soll die Schulen bei der Erreichung dieses anspruchsvollen Ziels unterstützen und ihnen die Einrichtung eines geeigneten, niederschwel- ligen Angebots für Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkei- ten oder Über- und Unterforderung ermöglichen. Das Angebot soll im Sinne einer Akutmassnahme eine kurzfristige Entlastung der betroffe- nen Schülerinnen und Schüler, der Klassen sowie der Lehrpersonen be- wirken. Das oberste Ziel dabei ist die möglichst baldige Rückkehr der Schülerinnen und Schüler in die Klassen.

B. Vernehmlassungsvorlage 1. Volksschulgesetz Mit der Änderung des Volksschulgesetzes (LS 412.100) soll der erwei- terte Lernraum als mögliches Angebot an den Regelschulen des Kantons Zürich im Gesetz verankert werden. Die Verantwortung für den erweiter- ten Lernraum liegt bei den Gemeinden. Diese sind für die Konzipierung und Bereitstellung eines erweiterten Lernraums sowie für die Personal- rekrutierung und -führung verantwortlich. 2. Lehrpersonalverordnung Zur Umsetzung des erweiterten Lernraums werden die Vollzeiteinhei- ten (VZE) für die Gemeinden erhöht. Die zusätzlichen personellen Mit- tel können für den erweiterten Lernraum oder für andere Massnahmen im Rahmen des Gestaltungspools gemäss § 2c Abs. 4 der Lehrpersonal- verordnung (LPVO, LS 412.311) eingesetzt werden.

C. Auswirkungen Für den erweiterten Lernraum wird der Gestaltungspool gemäss LPVO aufgestockt. Über die Inanspruchnahme und den Einsatz der Ressour- cen aus dem Gestaltungspool entscheiden die Gemeinden. Inwieweit die Aufstockung des Gestaltungspools zu einer Kostenerhöhung auf Ge- meinde- und Kantonsebene führt, ist abhängig vom heutigen Stand der Angebote in den einzelnen Gemeinden. Viele Gemeinden führen heute schon ähnliche Angebote wie z. B. Schulinseln oder Förderzentren. Solche Angebote können heute schon teilweise aus der Umlagerung von bereits vorhandenen kommunalen und kantonalen Mitteln finanziert werden. Weiter ist die Einführung eines erweiterten Lernraums für die Gemein- den freiwillig. Durch die Stärkung der Tragfähigkeit der Regelstrukturen können kos- tenintensive Sonderschulungen vermieden werden. Es ist deshalb zu er- warten, dass die Sonderschulquote sinkt und die durch die Aufstockung des Gestaltungspools entstehenden Mehrkosten mittelfristig kompen- siert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zu den Änderungen des Volks- schulgesetzes und der Lehrpersonalverordnung eine Vernehmlassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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