Anfrage Martin Farner, Stammheim, betreffend Besetzung der Chalberhau: Rechtsfreier Raum?, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 180/2023
Sitzung vom 30. August 2023
1006. Anfrage (Besetzung der Chalberhau: Rechtsfreier Raum?) Kantonsrat Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, hat am 8. Mai 2023 folgende Anfrage eingereicht: Bis vor einigen Tagen besetzten wild campierende Personen ein Wald- stück im Gebiet der Chalberhau. Bei Behörden- und Medienkontakten vermummten sie ihr Gesicht. Die Besetzung fand auf dem Areal der politischen Gemeinde Rümlang statt, welche die Besetzung nicht bewilligt hat. Als Eigentümerin des Wald- stücks ist auch die Huben Holzkorporation mit der Besetzung offensicht- lich nicht einverstanden. Mittlerweile wurde das Areal durch die Polizei geräumt. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Aktion der BesetzerInnen? Er- achtet er zivilen Ungehorsam als wirkungsvolles Mittel, um auf Anlie- gen aufmerksam zu machen?
2. Steht und stand der Regierungsrat in Kontakt mit EigentümerInnen, Behörden und Besetzenden? Welche Rollen nimmt er dabei ein?
3. Welche Gesetze sind durch die Aktion der BesetzerInnen verletzt und welche Rechtsmittel sieht der Regierungsrat, um das Eigentum der Wald- besitzer angemessen zu schützen? Ist er gewillt, die Rechte der Eigen- tümer zu schützen, und wie setzt er sich für deren Rechte aktiv ein?
4. Hat der Regierungsrat eine Vorstellung von etwaigen materiellen Schäden, welche der Huben Holzkooperation durch die unbewilligte Nutzung entstehen? Wer haftet für die entstandenen Schäden?
5. Wer trägt die Kosten für Räumung des Waldstückes und die nachträg- lichen Aufräumarbeiten? Kann der Regierungsrat die Höhe der Kos- ten für Polizeieinsätze, die während der Besetzung, während der Räu- mung und nach der Räumung durch Kontrollen entstanden sind, be- ziffern. Wer muss diese Kosten tragen?
6. Hat der Regierungsrat Kenntnis davon, ob auch der Gemeinde und der Waldeigentümerschaft Kosten entstanden sind? Wer trägt diese Kosten?
7. Die Nutzung von Wald ist durch kantonales und eidgenössisches Recht umfassenden Nutzungsbeschränkungen unterworfen. Gibt es aus Sicht des Regierungsrates durch die Besetzung Verletzungen von Wald, Tier- aber auch Umweltrecht? Hat sie in diesem Zusammenhang auch Rück- sprache mit der Fachstelle Naturschutz genommen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Grundsätzlich darf auch mit unkonventionellen Aktionen auf politi- sche Anliegen aufmerksam gemacht werden. Solche Aktionen haben sich aber jederzeit an die rechtsstaatlichen Vorgaben zu halten. Zu Frage 2: Der Kanton hatte rund um die Besetzung keine aktive Rolle. Er stand aber mit den relevanten Akteurinnen und Akteuren in geeigneter Form in Kontakt. Zu Frage 3: Aufgrund der Aktion hat die kantonale Forstbehörde gestützt auf § 35 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG, LS 921.1) in Ver- bindung mit § 167 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorga- nisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) bei der Dienststelle Umweltschutz der Kantonspolizei verschiedene Verstösse gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0) und gegen das KWaG zur Anzeige gebracht. Das Untersuchungsverfah- ren läuft noch. Allgemein schreitet die Kantonspolizei bei einer Wald- besetzung ein, sobald dies von der Eigentümerschaft oder der Gemeinde verlangt wird. Sie fordert Besetzerinnen und Besetzer vorgängig auf, das Waldstück zu verlassen, weist sie bei Weigerung weg und nimmt gegebe- nenfalls Ermittlungen auf. Insofern wird der Schutz der Rechte von Eigen- tümerinnen und Eigentümern wahrgenommen. Zu Frage 4: Ein Augenschein nach der Räumung ergab, dass die Bäume im betrof- fenen Waldstück keine Vitalitätseinbussen oder Verletzungen aufweisen. Materielle Schäden am Waldbestand durch die unbewilligte Nutzung kön- nen – soweit überhaupt entstanden – nicht beziffert werden. Durch die Aktion sind jedoch vorübergehend Trampelpfade entstanden. Ob sich diese langfristig negativ auf den Waldbestand auswirken, kann zum gegen- wärtigen Zeitpunkt nicht vorausgesagt werden. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Schäden festgestellt werden, richtet sich eine allfällige Haftung nach Zivilrecht. Zu Fragen 5 und 6: Die Räumung und die Aufräumarbeiten wurden von der Gemeinde und der Waldbesitzerin, der Huben Holzkorporation Rümlang, organisiert. Gemäss eigenen Angaben sind der Waldbesitzerin durch Umtriebe und
zeitliche Aufwendungen Kosten von Fr. 1000 entstanden, der Gemeinde durch Räumung und Entsorgung ungefähr Fr. 8000, die einstweilen der Waldbesitzerin weiterverrechnet werden. Von der Betreiberin der Deponie Chalberhau wurde zudem ein privater Bewachungsdienst engagiert, was weitere Kosten von rund Fr. 9000 verursacht hat. Eine Abwälzung der Kosten auf die Besetzerinnen und Besetzer müsste auf dem Zivilweg er- folgen. Da es sich bei der Auferlegung der Polizeikosten im Zusammen- hang mit der Räumung des Waldstücks um ein laufendes Verfahren han- delt, ist die Bezifferung deren Umfangs derzeit nicht angezeigt. Es kann jedoch festgehalten werden, dass die Kantonspolizei den 14 Personen, die nach vorgängiger Aufforderung durch die Kantonspolizei, das Waldstück zu verlassen, am 20. April 2023 noch vor Ort anzutreffen waren, entspre- chende Kosten im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip auferlegt hat. Die betreffenden Verfügungen sind allerdings mehrheitlich noch nicht rechtskräftig. Zu Frage 7: Im Rahmen der Besetzung der Chalberhau wurden alle betroffenen kantonalen Stellen einbezogen. Betreffend Verstösse gegen die eidgenös- sische und kantonale Waldgesetzgebung ist auf die Beantwortung der Frage 3 zu verweisen. Mit der Fachstelle Naturschutz des Amtes für Land- schaft und Natur (ALN) fand keine Rücksprache statt, da im betroffenen Gebiet keine Schutzanordnung vorliegt. Auch war die kantonale Fische- rei- und Jagdverwaltung des ALN von der Besetzung nicht direkt betrof- fen, da weder Übertretungen gegen die Jagdgesetzgebung vorlagen noch jagdrechtliche Beschwerden gegen die Waldbesetzung eingegangen waren.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli