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Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel WZG, Teilrevision, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. November 2017

1010. Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel,

Erwägungen

Teilrevision (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 16. August 2017 die Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes vom 22. Dezem- ber 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) eröffnet. Das EFD lädt die Vernehmlassungsadressaten ein, zu den Aus- führungen und den Fragen im erläuternden Bericht Stellung zu nehmen. Die Teilrevision des WZG sieht folgende Änderungen vor: – Aufhebung der Umtauschfrist für die erstmals 1976 ausgegebenen Bank- noten der sechsten Serie sowie der Folgeserien, – Verzicht auf Mittelzuweisungen durch die Schweizerische National- bank (SNB) an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicher- baren Elementarschäden (Fondssuisse), – Einführung eines Abzugs vom Nennwert beim Ersatz von beschädig- ten Münzen und Noten, soweit diese anders als durch den gewöhnli- chen Umlauf beschädigt worden sind. Die Schweizer Banknoten werden in der Regel alle 15 bis 20 Jahre er- setzt. Sobald eine neue Notenserie in Umlauf gebracht worden ist, kann die SNB eine alte Serie zurückrufen. Sechs Monate nach dem Rückruf gel- ten die zurückgerufenen Noten nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmit- tel. Sie können jedoch bei der SNB noch während 20 Jahren zum Nenn- wert ausgetauscht werden. Die Umtauschfristen für die Banknoten der ersten bis und mit der fünften Serie sind bereits abgelaufen und die be- treffenden Noten mittlerweile wertlos. Im internationalen Vergleich stellt die Umtauschfrist eine Ausnahme dar, können doch Banknoten der be- deutsamsten und weltweit gehandelten Währungen zeitlich unbeschränkt umgetauscht werden. Zudem ist es für die meisten Nutzerinnen und Nut- zer von Bargeld nur schwer nachvollziehbar, weshalb ihr offizielles Geld nach 20 Jahren plötzlich wertlos ist, insbesondere da Bargeld neben der Funktion als Zahlungsmittel auch eine Funktion als Wertaufbewahrungs- mittel zukommt. Dies ist heutzutage angesichts der gestiegenen Lebens- erwartung und Mobilität der Bevölkerung nicht mehr zeitgemäss. Die vor- gesehene Aufhebung der Umtauschfrist für Banknoten ab der sechsten Serie ist daher zu begrüssen. Seit 1953 erhält Fondssuisse von der SNB den Gegenwert nicht frist- gerecht umgetauschter Banknoten. In vier Auszahlungen wurden seither rund 292 Mio. Franken überwiesen. Weitere Mittel des Fonds sind seine Kapitalerträge. Ende 2016 betrug das Fondskapital 269 Mio. Franken. Zwi-

schen 2000 und 2016 zahlte der Fonds jährlich durchschnittlich 3,6 Mio. Franken aus. Der Bundesrat rechnet damit, dass der Fonds auch ohne wei- tere Mittel der SNB seine ordentliche Tätigkeit aus seinen eigenen Ka- pitalerträgen finanzieren kann. Dem Verzicht auf Mittelzuweisungen an Fondssuisse durch die SNB kann daher zugestimmt werden. Münzen und Banknoten werden durch ihren Umlauf im Bargeldzah- lungsverkehr abgenutzt und teilweise auch beschädigt. Der Ersatz die- ser beschädigten Münzen und Banknoten erfolgt üblicherweise zum Nenn- wert. Neu soll beim Ersatz ein Abzug vom Nennwert eingeführt werden, soweit diese Münzen und Banknoten anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigt worden sind. Die Einzelheiten sollen für den Ersatz von Münzen durch den Bundesrat und für den Ersatz von Banknoten durch die SNB, jeweils in einer Verordnung, geregelt werden. Dabei wird darauf zu achten sein, dass sich Bundesrat und SNB abstimmen und ver- gleichbare Regelungen für den Ersatz von Münzen und Banknoten tref- fen. Zudem soll der Umtausch von beschädigten Münzen und Banknoten grundsätzlich kostenlos bleiben. Einzelfallabklärungen, ob eine Münze oder Banknote anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigt worden ist, sind ineffizient und sicherlich kostenintensiver als ein ent- sprechender Ersatz. Der Einführung eines Abzugs vom Nennwert beim Ersatz von beschädigten Münzen und Noten, soweit diese anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigt worden sind, kann daher unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass sich Bundesrat und SNB bei den Regelungen für den Ersatz abstimmen und der Umtausch von beschädigten Münzen und Noten im Grundsatz kostenlos bleibt. Die Teilrevision des WZG hat keine direkten finanziellen Auswirkun- gen auf den Kanton Zürich.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an oekonomenteam@efv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 16. August 2017, mit dem Sie uns die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zah- lungsmittel (WZG) zur Vernehmlassung unterbreitet haben. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Zu Frage 1: Wir sind mit der Aufhebung der Umtauschfrist von 20 Jahren für Bank- noten ab der sechsten Serie einverstanden und haben dazu keine weiteren Bemerkungen.

Zu Frage 2: Wir sind mit den Änderungen der Regelungen für den Ersatz beschä- digter Münzen und Banknoten grundsätzlich einverstanden. Bemerkungen: Voraussetzung hierzu ist, dass sich der Bundesrat und die Schweizerische Nationalbank bei den Regelungen für den Ersatz von Münzen und Banknoten abstimmen und vergleichbare Regelungen er- lassen. Es würde von den Bargeldhalterinnen und Bargeldhaltern nicht verstanden, wenn die Regelungen für den Ersatz von Münzen und Bank- noten stark voneinander abwichen. Im Weiteren soll der Umtausch von beschädigten Münzen und Banknoten im Grundsatz kostenlos bleiben. Eine Einzelfallabklärung, ob eine Münze oder Banknote anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigt worden ist, ist ineffizient und sicher- lich kostenintensiver als ein entsprechender kostenloser Ersatz. Zudem würde es einen reibungslosen Bargeldzahlungsverkehr stören, wenn die Person, die Münzen oder Banknoten entgegennimmt, diese jeweils auf eine anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verursachte Beschädigung überprüfen müsste.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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