Verordnung über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, Vernehmlassung, Schreiben ans EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2021
1011. Verordnung über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung
Erwägungen
von Terrorismus (Vernehmlassung) Die eidgenössischen Räte haben am 25. September 2020 das Bundesge- setz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) erlassen. Nachdem gegen den Erlass ein Referendum zustande gekommen war, stimmten die Stimmberechtigten am 13. Juni 2021 dem Gesetz zu. Mit dem PMT werden neue präventivpolizeiliche Massnah- men eingeführt, die es den Polizeibehörden erlauben, frühzeitig gegen Personen vorzugehen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht. Ins- besondere können radikalisierten und als gefährlich eingestuften Perso- nen (sogenannte Gefährderinnen und Gefährder) Meldepflichten, Kon- takt- oder Ausreiseverbote sowie als ultima ratio Hausarreste auferlegt werden. Dabei werden entsprechende Massnahmen vom Bundesamt für Polizei auf Antrag der Kantone oder des Nachrichtendienstes des Bun- des angeordnet. Zwecks Sicherstellung des Vollzugs der verfügten Mass- nahmen wird zudem die Möglichkeit geschaffen, den Standort der be- troffenen Person mittels elektronischer Überwachung oder Mobilfunk- lokalisierung zu ermitteln. Das PMT stellt für die Sicherheitsbehörden ein zentrales Element dar, um terroristische Aktivitäten noch besser er- kennen und verhindern zu können. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terroris- mus (E-VPMT). Der E-VPMT umfasst die für die Umsetzung des PMT notwendigen Ausführungsbestimmungen. Die vorgeschlagenen Ände- rungen betreffen zahlreiche Verordnungen und sind grösstenteils formel- ler bzw. technischer Natur. Sie umfassen vor allem Konkretisierungen der bereits auf Gesetzesstufe vorgesehenen Zugriffsrechte der zustän- digen Behörden auf verschiedene Informationssysteme (wie Zentrales Migrationsinformationssystem ZEMIS oder Automatisiertes Polizei- fahndungssystem RIPOL). Daneben enthält die Vorlage auch konkre- tisierende Regelungen zur Mobilfunklokalisierung terroristischer Ge- fährderinnen und Gefährder. Art. 34 Abs. 3 des – zur Sammelvorlage PMT gehörenden – Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über den ausser- prozessualen Zeugenschutz (SR 312.2) beauftragt den Bundesrat, eine Regelung mit den Kantonen für die Aufteilung der Betriebskosten der nationalen Zeugenschutzstelle zu treffen. In diesem Zusammenhang wird
in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen, dass der Bund gestützt auf eine zwischen dem EJPD und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren abgeschlossene Vereinbarung die entsprechenden Kosten künftig vollständig übernimmt. Die Revision wird schliesslich zum Anlass genommen, im Rahmen der Bekämpfung von organisierter Kriminalität festgestellte Lücken beim Informations- austausch zwischen verschiedenen Behörden zu schliessen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zu- stelladresse: Bundesamt für Polizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern, Zustel- lung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an nicola.hofer@fedpol. admin.ch): Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 eröffneten Sie das Vernehmlassungs- verfahren zum Entwurf der Verordnung über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (E-VPMT). Wir danken für die Ge- legenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wie schon in der Stellungnahme zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) festgehalten (RRB Nr. 270/2018), begrüssen wir die Einführung der vorgesehenen präven- tivpolizeilichen Massnahmen, da diese dazu dienen, terroristische Aktivi- täten besser erkennen und verhindern zu können. Mit dem PMT und der dazugehörigen VPMT werden bestehende Lücken bei der Bekämpfung des Terrorismus geschlossen, was für die Sicherheitsbehörden von zentra- ler Bedeutung ist. Das ausführende Verordnungsrecht enthält insgesamt folgerichtige und praxistaugliche Regelungen. Zu einzelnen Verordnun- gen bzw. Bestimmungen haben wir folgende Bemerkungen anzubringen: Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (SR 120.52) Gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. c dieser Verordnung verfügen die für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizeibehörden der Kantone (neben bestimmten Mitarbeitenden des Bundes) über einen Vollzugriff auf HOOGAN. Unerwähnt bleiben dabei die Stadtpolizeien, obwohl die- sen – wie beispielsweise denjenigen der Städte Zürich und Winterthur – bereits heute Zugriff auf das erwähnte Informationssystem gewährt wird. Die heutige Praxis ist unbestrittenermassen gerechtfertigt und sollte in
der betreffenden Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden. Mit einer klaren Regelung ist somit sicherzustellen, dass den Stadtpolizeien (ins- besondere von Zürich und Winterthur) weiterhin der Zugriff auf HOO- GAN erlaubt bleibt. Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (E-ZeugSV, SR 312.21) Die vorgesehenen Änderungen in dieser Verordnung erachten wir als sachgerecht. Ausdrücklich begrüsst wird, dass der Bund bereit ist, die Be- triebskosten der Zeugenschutzstelle vollständig zu übernehmen (vgl. Art. 19 E-ZeugSV). Wir sind deshalb mit der Unterzeichnung der vor- gelegten Vereinbarung über die Aufteilung der Betriebskosten der Zeu- genschutzstelle zwischen Bund und Kantonen einverstanden. Anzumer- ken bleibt in diesem Zusammenhang allerdings, dass ein grosser Teil der Zeugenschutzprogramme für ausländische Behörden abgewickelt wird. Es ist deshalb wenig einsichtig, weshalb der Bundesrat hier kompensa- torisch eine Bereitschaft der Kantone erwartet, vergleichbare Lasten zu übernehmen (vgl. Erläuternden Bericht, S. 26, Ziff. 4.1.1), zumal die Kan- tone die durch ihre Zeugenschutzprogramme entstehenden Kosten ver- güten. Zudem kommen die administrativen Entlastungen in diesem Be- reich nicht nur den Kantonen, sondern auch dem Bund zugute (vgl. Er- läuternden Bericht, S. 27, Ziff. 4.2). Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs (E-VÜPF, SR 780.11) Aus den in die Vernehmlassung gegebenen Unterlagen geht nicht ein- deutig hervor, wer die Kosten von Mobilfunklokalisierungen terroristi- scher Gefährderinnen und Gefährder trägt (vgl. Art. 68a E-VÜPF). Dies- bezüglich ist zu klären, ob diese zulasten der die Massnahmen anord- nenden Stelle (Bundesamt für Polizei) oder der für den Vollzug der Mass- nahmen zuständigen kantonalen Behörden (vgl. nArt. 23r Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [SR 120]) fallen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli