Bundesgesetz über die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. August 2023
1016. Bundesgesetz über die Verbesserung des strafrechtlichen
Erwägungen
Schutzes vor Nachstellung (Vernehmlassung) Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eröffnete mit Schrei- ben vom 26. Mai 2023 die Vernehmlassung in Umsetzung der parlamen- tarischen Initiative 19.433 RK-NR betreffend StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen. Die Kommission schlägt vor, das Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) und das Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0) um eine neue Strafnorm zu ergänzen, die das Stalking bzw. die Nachstellung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das StGB kennt bislang keinen ausdrücklichen Tatbestand zum Stal- king, und es wird deshalb begrüsst, dass das Stalking bzw. die Nach- stellung als eigenständiger Straftatbestand in das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz aufgenommen werden soll, da damit das strafrecht- liche Instrumentarium verstärkt und der Schutz der Opfer verbessert wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an annemarie.gasser@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 haben Sie uns eingeladen, zum Vor- entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verbesserung des strafrecht- lichen Schutzes vor Nachstellung (Änderung des Strafgesetzbuchs [SR 311.0], des Militärstrafgesetzes [SR 321.0] und des Militärstrafpro- zesses [SR 322.1]) Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir befürworten, dass das Stalking bzw. die Nachstellung als eigen- ständiger Straftatbestand in das Strafgesetzbuch und das Militärstraf- gesetz aufgenommen werden soll und erachten die neue Strafnorm als zielführende Massnahme, um den Opfern von Stalking einen besseren strafrechtlichen Schutz zu gewähren und zugleich die Anforderungen von Art. 34 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Ge- walt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) zu erfüllen. Mit der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestands wird der Tatsache Rechnung ge-
tragen, dass es sich bei Stalking um einen Handlungskomplex handelt, der sich aus einzelnen (strafbaren) Taten zusammensetzt, die aber in ihrer Gesamtheit zu starken Einschränkungen in der Lebensführung und zu psychischen Beeinträchtigungen des Opfers führen können. 1. Zu Art. 55a Abs. 1 Einleitungssatz E-StGB und Art. 46b Abs. 1 Einleitungssatz E-MStG Da Stalking häufig nach der Trennung einer Paarbeziehung begangen wird, scheint es gerechtfertigt, dass diese Strafnorm auch in den Delikts- katalog von Art. 55a Abs. 1 StGB bzw. Art. 46b Abs. 1 MStG aufgenom- men wird, womit eine Einstellung des Verfahrens unter Umständen mög- lich wäre, wenn die Tat im Rahmen der Ehe, der eingetragenen Partner- schaft oder einer hetero- oder homosexuellen Lebenspartnerschaft be- gangen wird. Es gibt bereits heute strafrechtliche und zivilrechtliche Möglichkeiten, um gegen Stalking vorzugehen. Verschiedene Einzelhandlungen, die bei Stalking typischerweise vorkommen, können aufgrund der geltenden Tat- bestände bestraft werden. Jedoch fehlt im Strafrecht ein Tatbestand, der das Stalking ausdrücklich mit Strafe bedroht und die geltende bundes- gerichtliche Rechtsprechung kodifiziert, wonach eine Bestrafung auch möglich ist, wenn die Einzelhandlungen zwar sozialadäquat (und nicht unter die geltenden Tatbestände fallen), in ihrer Gesamtheit aber straf- würdig sind. Durch die Einführung einer eigenständigen Strafnorm zum Stalking («Nachstellung») könnten somit auch sozialadäquate Einzel- handlungen, die in ihrer Gesamtheit aber strafwürdig sind, ohne Wei- teres verfolgt werden. Es kann zugestimmt werden, dass es auch aus rechtspolitischen Über- legungen angezeigt ist, das Stalking als eigenständige Strafnorm im StGB und MStG auszugestalten. Zudem hätte eine eigenständige Strafnorm gegen aussen eine symbolische Wirkung und würde die Gesellschaft dies- bezüglich sensibilisieren. Es würde ein eindeutiges Zeichen gesetzt, wo- nach Stalking ein strafwürdiges Unrecht ist. Wir begrüssen, dass in der separaten Strafnorm zum Stalking eben- falls das Cyberstalking umfasst ist, bei dem die Hemmschwelle oftmals niedriger ist als bei realen Handlungen. Gemäss der Erfahrung des Psy- chiatrisch-Psychologischen Dienstes von Justizvollzug und Wiederein- gliederung des Kantons Zürich hat sich diese Form des Stalkings durch die globale Digitalisierung in den letzten Jahren deutlich verbreitet. Die Einführung des eigenständigen Tatbestandes zum Stalking könnte, wie im erläuternden Bericht erwähnt, auch insofern Vorteile im Zusammen- hang mit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bringen, als sich das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit für die ausländischen Straf- behörden leichter begründen lässt.
In Art. 269 Abs. 2 der Strafprozessordnung (SR 312.0) sind bei den Taten, bei deren Verfolgung eine Überwachung des Post- und Fernmelde verkehrs möglich ist, auch Art. 180–185bis StGB enthalten, weshalb bei Einführung der eigenständigen Strafnorm auch eine entsprechende Überwachung möglich wäre, was begrüsst wird. Im Hinblick auf die strafrechtlich relevanten Handlungen ist unklar, ob die Tatbestandsvariante des «Bedrohens» gleich wie bei anderen strafrechtlichen Normen (namentlich Art. 180 StGB) zu verstehen ist. Hier ist eine Präzisierung durch den Gesetzgeber hilfreich. Ferner sollte der im Gesetzesentwurf verwendete Begriff «beharrlich» durch «wiederholt» ersetzt werden. Diese Wortwahl entspricht Art. 34 der Istanbul-Konvention. Der Begriff «wiederholt» wurde auch in Art. 126 Abs. 2 StGB gewählt für Tätlichkeiten begangen an Personen unter der Obhut oder Sorge der Täterin oder des Täters bzw. in einer Paarbezie- hung. Zudem ist der strafrechtlich relevante Taterfolg («Lebensgestaltungs- freiheit») präzisierungsbedürftig. So ist denkbar, dass ein Stalking-Ver- halten bei einer Person nicht direkt zu äusserlich wahrnehmbaren Ver- änderungen des Verhaltens führt, dass aber die innere Freiheit dieser Person durch das fragliche Täterverhalten massgeblich eingeschränkt ist. Art. 34 der Istanbul-Konvention verlangt denn auch lediglich, dass die von Nachstellung betroffene Person «um ihre Sicherheit fürchtet». Solche Fälle sollten entsprechend auch als Taterfolg gelten und eine Präzisierung in diesem Sinne sollte in den Erläuterungen erfolgen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des In- nern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli