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Kommunaler Verkehrsplan und Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen, Aesch, Festsetzung, teilweise Nichtgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. August 2011

1036. Neufestsetzung kommunaler Verkehrsplan / Plan der öffentlichen

Erwägungen

Bauten und Anlagen Aesch (teilweise Nichtgenehmigung) Mit Beschluss Nr. 1825/1982 genehmigte der Regierungsrat den heute rechtskräftigen kommunalen Gesamtplan von Aesch. Am 1. Dezember 2010 hat die Gemeindeversammlung Aesch den kommunalen Verkehrs- plan sowie den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen neu fest- gesetzt. Dagegen wurde gemäss Rechtskraftbescheinigungen des Bau- rekursgerichtes vom 18. Januar 2011 sowie des Bezirksrates Dietikon vom 7. Januar 2011 kein Rechtsmittel erhoben. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 ersucht die Gemeinde Aesch um Genehmigung der Vorlage. Der kommunale Richtplan muss aufgrund der übergeordneten Richt- planung (Revision regionaler Richtplan), der mit BDV Nr. 24/2009 genehmigten Teilrevision der Nutzungsplanung (Aufhebung Reserve- zone) sowie der Quartierplanung Heligenmatt-Feltsch (Neufestlegung Sammelstrasse) überarbeitet werden. Er beschränkt sich zulässigerwei- se auf die Teilrichtpläne Verkehr und öffentliche Bauten und Anlagen (vgl. § 31 PBG). Im Rahmen der Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung hat sich der Gemeinderat im März 2007 mit den Leitlinien und Zielsetzun- gen für die Entwicklung der Gemeinde Aesch auseinandergesetzt. Diese Entwicklungsvorstellungen dienten als Grundlage für die vor- liegende kommunale Richtplanung. Der überarbeitete Entwurf zur Re- vision der kommunalen Richtplanung macht Aussagen zu den Zielen und Inhalten des kommunalen Richtplans, zu den übergeordneten Fest- legungen von Kanton und Region, zum verkehrsplanerischen Konzept für die Quartiere Heligenmatt, Grossacher und Halden sowie zu den einzelnen kommunalen Festlegungen. Am 27. Mai 2010 hat das Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV) im Rahmen der 2. Vorprüfung zur Revisionsvorlage Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass Parkierungsanlagen im öffent- lichen Interesse ausserhalb der Bauzonen nur in gut begründeten Fäl- len möglich sind und die in Kapitel 2.2.2 des kommunalen Richtplans dargelegte Begründung für den geplanten Parkplatz beim vorgesehe- nen Sammelstrassen-Anschluss zum Gebiet Heligenmatt-Feltsch unge- nügend sei, zumal in unmittelbarer Nähe an der Islisbergstrasse in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bereits ein Parkplatz bestehe

und die Realisierbarkeit am neu vorgesehenen Standort fraglich sei (keine Direktausfahrten auf Staatsstrasse möglich, Einhaltung erfor- derlicher Wald- bzw. Gewässerabstand). Mit Schreiben vom 10. März 2011 hat das Amt für Raumentwicklung (ARE) die Gemeinde Aesch darauf hingewiesen, dass die Begründung, es seien nicht ausreichend Parkplätze für Erholungssuchende im süd- lichen Gemeindegebiet vorhanden, nach wie vor unzureichend sei. Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte der Gemeinderat Aesch dem ARE mit, dass er am 5. April 2011 – im Sinne der Kompetenzdelegation der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2010 – beschlossen habe, Änderungen in eigener Zuständigkeit vorzunehmen und auf den Ein- trag des geplanten Parkplatzes zu verzichten. Er werde die Nichtgeneh- migung des geplanten Parkplatzes mit der Genehmigung der übrigen Teile der Vorlage publizieren. Die Akten, bestehend aus Plan 1: 5000, Text und Bericht zu den Ein- wendungen, sind vollständig. Mit Ausnahme des geplanten Parkplatzes im Bereich des Anschlusses an das Gebiet Heligenmatt-Feltsch ist die Vorlage rechtmässig, zweckmässig und angemessen (§ 5 PBG). Der vorliegende Beschluss ist dem Gemeinderat Aesch am 9. Mai 2011 von der Baudirektion zur Stellungnahme unterbreitet worden. Am 16. Mai 2011 hat der Gemeinderat Aesch dem vorliegenden Beschluss zugestimmt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der kommunale Verkehrsplan sowie der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen, welche die Gemeindeversammlung Aesch am 1. Dezember 2010 festgesetzt hat, werden unter Vorbehalt von Dispo- sitiv II genehmigt.

II. Von der Genehmigung ausgenommen wird die Festlegung des geplanten Parkplatzes im Bereich des Anschlusses der Dorfstrasse an das Gebiet Heligenmatt-Feltsch.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Die Gemeinde Aesch wird eingeladen, Dispositiv I bis III gemäss §§ 6 und 89 PBG öffentlich bekannt zu machen.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch (E, unter Beilage von fünf Dossiers), das Verwaltungsgericht (unter Beilage eines Dossiers), das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers), Sennhauser, Werner & Rauch AG, Wagistrasse 6, 8952 Schlie- ren (Nachführungsstelle), sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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