Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2015
1037. Verordnung über die Verhütung von Unfällen
Erwägungen
und Berufskrankheiten, Änderung (Anhörung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) unterbreitete dem Kanton den Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallver- hütung, VUV, SR 832.30) samt Erläuterungen zur Stellungnahme. Gegen- wärtig werden das Lagern und die Verwendung von Flüssiggasanlagen und Flüssiggaseinrichtungen in vier Richtlinien der Eidgenössischen Koordi- nationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) geregelt. Diese Richt- linien gehören einem alten Regelungsmodell an, d. h., sie nehmen keinen direkten Bezug auf das übergeordnete Verordnungsrecht. Zudem sind sie zum Teil revisionsbedürftig, da sie geändertem EU-Recht und der tech- nischen Entwicklung angepasst werden müssen. Im Rahmen der vorge- sehenen Revision sollen neue Richtlinien nach dem «Zwei-Stufen-Mo- dell» erlassen werden: Verbindliche Vorschriften sind auf Verordnungs- stufe und die Ausführungsbestimmungen dazu in den EKAS-Richtlinien zu verankern. Nun sollen die erforderlichen Grundlagen auf Verordnungs- stufe geschaffen werden. Die vier EKAS-Richtlinien verfügen zudem über verschiedene Anwendungsbereiche und Schutzziele; sie betreffen nicht nur den Arbeitnehmer-, sondern auch den Bevölkerungsschutz. Da sie damit über den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Unfallver- sicherung (UVG; SR 832.20) und der VUV hinausgehen, müssen jene Be- stimmungen der Richtlinien, die sich nicht auf den Arbeitnehmerschutz beschränken, auf andere Rechtsgrundlagen abgestützt werden. Mit Art. 32c VUV soll eine spezifische Regelung für Flüssiggasanlagen geschaffen werden, die auch die Erstellung, die Instandhaltung und die Kontrolle der Anlagen erfasst. Die EKAS ist gemäss Art. 85 Abs. 3 UVG damit beauftragt, für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufs- unfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu sorgen. Zu diesem Zweck kann sie Richtlinien erlassen (Art. 52a Abs. 1 VUV). Gemäss ent- sprechenden Verweisungen in der Verordnung über die technischen An- forderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und der Binnen- schifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201) erhält die EKAS die Befugnis, auch für diese über den betrieblichen Arbeitnehmerschutz hinausge-
henden Verordnungsbestimmungen Richtlinien zu erlassen, damit eine einheitliche Regelung für alle Bereiche gewährleistet werden kann. Die Stossrichtung der Vorlage ist grundsätzlich zu begrüssen. Es ist jedoch bei der Umsetzung grosser Wert darauf zu legen, dass die Unternehmen nicht mit zusätzlichen administrativen Aufgaben belastet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, Sektion Unfallversicherung, Hessstrasse 27E, 3003 Bern; auch per E-Mail an susanne.pillergugler@bag.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 2. September 2015, mit dem Sie uns den Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhü- tung, VUV) zur Anhörung unterbreiten. Wir danken Ihnen für die Gele- genheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die Stossrich- tung der unterbreiteten Vorlage grundsätzlich unterstützen. Wir erwarten jedoch, dass die Umsetzung nicht zu zusätzlichen administrativen Belas- tungen der Unternehmen führt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi