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Anfrage Christian Müller, Steinmaur, und Mario Senn, Adliswil, betreffend Umsetzung Datenschutzgesetz II, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 360/2025

Sitzung vom 4. Februar 2026

104. Anfrage (Umsetzung Datenschutzgesetz II) Die Kantonsräte Christian Müller, Steinmaur, und Mario Senn, Adlis- wil, haben am 10. November 2025 folgende Anfrage eingereicht: Das Datenschutzrecht hat auf den 1. September 2023, durch das In- krafttreten des totalrevidierten Datenschutzgesetzes (DSG) und die Datenschutzverordnung (DSV) auf Bundesebene, weitreichende Ände- rungen erfahren. Personendaten werden besser geschützt, Personen müssen über Er- hebung und Verwendung von Daten vollumfänglich informiert werden und ihre Einwilligung dazu erteilen. Die Verwendung und Bewirtschaf- tung von Daten muss durch die datenerhebende Stelle nachvollziehbar geregelt sein. Die Auskunft über erhobene Daten muss jederzeit gewährt werden können. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Kantons- rat wird zudem derzeit über die Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz beraten (Vorlage 5923). Auf kantonaler Ebene findet ein weitreichender Datenaustausch zwi- schen öffentlich-rechtlichen Organisationen, Abteilungen und Anstalten statt. So zum Beispiel Meldungen vom Steueramt an die Sozialversiche- rungsanstalt Zürich (SVA), Meldungen von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) an die Gemeinden und vieles mehr. Und dies teilweise automatisch, das heisst ohne einzelne Einwilligungen der be- troffenen Personen und ohne konkrete Anfragen durch den Empfänger von Daten. In diesem Zusammenhang folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wie werden Personen über die Erhebung und Verwendung ihrer Daten, durch die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Organisationen (SVA/GVZ/EKZ usw.) informiert und die Einwilligung zur Erhebung und Verwendung von Daten eingeholt?

2. Gibt es eine Übersicht über die Verwendung der durch verschiedene öffentlich-rechtliche Organisationen, Abteilungen und Anstalten ein- mal erhobener Daten?

3. Wurde auf kantonaler Ebene überprüft, ob für jede Weitergabe von Daten zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen, Abteilungen und Anstalten eine gesetzliche Grundlage besteht und ob diese noch Gültigkeit hat bzw. notwendig ist?

4. Welche Ämter tauschen persönliche Daten mit öffentlich-rechtlichen Organisationen bzw. anderen Amtsstellen aus? Gerne eine Auflistung pro Amt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Christian Müller, Steinmaur, und Mario Senn, Adlis- wil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die kantonalen Organe sind an das kantonale Datenschutzgesetz gebunden (Gesetz über die Information und den Datenschutz, IDG, LS 170.4). Dieses sieht für die Bearbeitung und damit auch bei der Er- hebung von Personendaten grundsätzlich die Erforderlichkeit einer ge- setzlichen Grundlage vor (vgl. § 8 IDG). Besteht eine solche gesetzliche Grundlage, bedarf die Erhebung und Verwendung von Personendaten keiner Einwilligung. § 12 Abs. 1 IDG sieht sodann eine Informations- pflicht der Betroffenen vor, jedoch entfällt diese gemäss § 12 Abs. 3 IDG bei Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage und damit in den al- lermeisten Fällen von Datenbearbeitungen. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Per- sonen durch Private und durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Die Einwilligung einer betroffenen Person zur Datenbearbeitung ist insbe- sondere dann erforderlich, wenn Private die Daten bearbeiten und so- fern die Bearbeitung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Für die kantonalen Behörden ist das DSG nur in einem sehr engen Bereich anwendbar, namentlich bei der Teilnahme am marktwirtschaftlichen Wettbewerb ohne hoheitliches Handeln (§ 2c IDG). Das IDG ermöglicht in engem Rahmen eine rein einwilligungsba- sierte Bekanntgabe (§ 16 Abs. 1 lit. b IDG). Diese Form von Datenaus- tausch beschränkt sich jedoch auf Einzelfälle, wie z. B. die Weitergabe eines Bewerbungsdossiers im Rahmen der Rekrutierung an ein anderes Amt oder die Veröffentlichung von Fotos von einem internen Mitarbei- teranlass. Zu Frage 2: Eine Übersicht über die Verwendung der durch die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Organe erhobenen Daten ist im Kanton Zürich nicht vorhanden. Das Gesetz nimmt die öffentlichen Organe jedoch in die Pflicht, aktiv über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse zu informieren sowie ein öffentliches Verzeichnis ihrer Informations- bestände und deren Zwecke zu führen (§ 14 Abs. 1 und 4 IDG). Diese Verzeichnisse haben die Informationsbestände, die Personendaten ent- halten, ausdrücklich zu kennzeichnen.

Zu Frage 3: Die Verantwortung für den gesetzeskonformen Umgang mit Perso- nendaten obliegt demjenigen Organ, das die Personendaten bearbeitet (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.41). Aus diesem Grund prüft das verantwortliche Organ jeweils die gesetzliche Grundlage des Datenaustausches selbst. Die Aufsicht über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt der kantonalen Datenschutzbeauftragten (§ 34 lit. c IDG). Zu Frage 4: Der Austausch von Daten zwischen den Ämtern des Kantons Zürich erfolgt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und gehört damit zum behördlichen Alltag. Diese Form von Zusammen- arbeit der Ämter ist für die effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben un- erlässlich. Wie vorn ausgeführt, bedarf es für jeden systematischen Aus- tausch von Personendaten zwischen den Ämtern einer gesetzlichen Grundlage. Eine Auflistung jeglicher Datenbekanntgaben der Ämter untereinander liegt dem Kanton nicht vor, da zur Erstellung einer sol- chen Übersicht kein gesetzlicher Auftrag besteht und sie ohne konkre- ten Zweck einer wirtschaftlichen Verwaltungsführung zuwiderläuft. Die Erstellung einer solchen Liste sprengt zudem den Rahmen der Beant- wortung einer parlamentarischen Anfrage.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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