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Anfrage Daniel Heierli, Zürich, betreffend Benutzungstarife Luftraum über kantonalem Boden, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 153/2014

Sitzung vom 1. Oktober 2014

1051. Anfrage (Benutzungstarife Luftraum über kantonalem Boden) Kantonsrat Daniel Heierli, Zürich, hat am 23. Juni 2014 folgende Anfrage eingereicht: Generell nimmt man an, dass bei einer gewerbsmässigen Nutzung des öffentlichen Raums Abgeltungen fällig werden. Das trifft auch dann zu, wenn private Gebäude den Luftraum über Staatsstrassen und Ähnlichem benutzen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwor- tung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Trifft es zu, dass der Kanton für die Nutzung des Luftraums über kan- tonalem Boden Gebühren erhebt? 2. Gibt es dazu eine Gebührenordnung?

3. Trifft es zu, dass das Projekt «The Circle» der Flughafen Zürich AG den Luftraum über kantonalem Boden nutzen würde?

4. Würden dort bei einer Realisierung Gebühren erhoben?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Daniel Heierli, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der öffentliche Raum (Strassen- und Trottoirflächen, öffentliche Plätze, Gewässerflächen usw.) steht grundsätzlich allen zur Benutzung offen (Gemeingebrauch). Das Gemeinwesen kann diesen öffentlichen Grund jedoch vorübergehend oder dauerhaft für private Zwecke zur Verfü- gung stellen. Gemäss § 231 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) bedarf diese Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Ein- schluss des Erdreichs und der Luftsäule je nach den Umständen einer Bewilligung oder Konzession. Diese Inanspruchnahme ist grundsätzlich zu entschädigen (§ 231 Abs. 2 und 3 PBG).

Zu Frage 2: Die Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme öffentlichen kan- tonalen Grundes und die Festlegung deren Höhe richten sich nach der Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 (LS 700.3, vgl. auch § 359 Abs. 1 lit. g PBG). Diese Verordnung regelt nicht nur die Voraussetzun- gen und die möglichen Nutzungen des öffentlichen kantonalen Grundes, sondern legt namentlich auch die Gebührenansätze fest (vgl. insbeson- dere §§ 12 ff. und den Anhang zur Sondergebrauchsverordnung). Zu Fragen 3 und 4: Das Projekt «The Circle» der Flughafen Zürich AG (FZAG) wird den öffentlichen Grund des Kantons durch den Überhang des Gebäude- körpers über das Strassengrundstück (Butzenbüelring) sowie durch Zu- fahrten beanspruchen. Bei einer Verwirklichung des Projekts wird der Kanton in Nachachtung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen die Erteilung einer Konzession prüfen und die entsprechenden Gebühren erheben. Die Gebührenhöhe orientiert sich dabei an den in § 231 Abs. 3 PBG angeführten Bemessungskritierien. So sind insbesondere das Aus- mass, die Dauer der Beanspruchung, der wirtschaftliche Nutzen für den Gesuchsteller und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen zu be- rücksichtigen. Die Gespräche dazu zwischen dem Tiefbauamt und der FZAG sind im Gang.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli

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