Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes, Neustrukturierung des Asylbereichs, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2013
1052. Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes,
Erwägungen
Neustrukturierung des Asylbereichs, Vernehmlassung Am 14. Juni 2013 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Poli- zeidepartement ermächtigt, zur Revision des Asylgesetzes (Neustruktu- rierung des Asylbereiches) eine Vernehmlassung durchzuführen. Vorgängig dazu verabschiedeten die eidgenössischen Räte im Hin- blick auf die Neustrukturierung des Asylbereiches am 28. September 2012 dringliche Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) verabschiedet, die bereits am 29. September 2012 in Kraft traten und die das Volk in der Referendumsabstimmung vom 9. Juni 2013 gutgeheissen hatte. Die dring- lichen Änderungen sollen nun mit der in die Vernehmlassung gegebe- nen Vorlage ins ordentliche Recht übergeführt werden. Davon ausge- nommen ist die Bestimmung über die Testphasen, mit denen wichtige Erfahrungen bezüglich Organisation und Vollzug gesammelt werden sollen. Die Vernehmlassungsvorlage stützt sich auch auf den Schlussbe- richt der Arbeitsgruppe Bund/Kantone betreffend Neustrukturierung des Asylbereichs (Umsetzung Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe- reich) und die entsprechenden Eckwerte sowie auf die dazu erfolgte ge- meinsame Erklärung der Kantone anlässlich der nationalen Asylkonfe- renz vom 21. Januar 2013. Die Neustrukturierung des Asylbereichs hat zum Ziel, die Asylverfah- ren rascher abzuwickeln, dies unter Gewährleistung eines fairen Ver- fahrens. Künftig sollen 60% aller Asylverfahren innerhalb von höchstens 140 Tagen rechtskräftig entschieden und vollzogen werden (beschleunig- tes Verfahren und Dublin-Verfahren). Diese Verfahren werden in regio- nalen Zentren des Bundes durchgeführt. Gleichzeitig sollen die Rechte der Asylsuchenden mittels kostenloser Rechtsvertretung gestärkt werden. Der Regierungsrat hat die Umsetzung der Beschleunigungsmassnah- men bereits bei früherer Gelegenheit grundsätzlich befürwortet (RRB Nrn. 41/2013 und 224/2013).
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische und Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Migration, Stabsbereich Recht, Quellen- weg 6, 3003 Bern-Wabern, auch per E-Mail an: pascale.probst@bfm. admin.ch): Im Juni 2013 haben Sie uns den Entwurf für eine Asylgesetzrevision zur Neustrukturierung des Asylbereichs unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt. Am 29. September 2012 sind dringliche Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) im Hinblick auf die Neustrukturierung des Asylbereichs in Kraft getreten, die bis zum 28. September 2015 gelten. Unter anderem haben die eidgenössischen Räte in Verbindung mit diesen Gesetzesänderungen die Möglichkeit geschaffen, neue Verfahrensabläufe im Rahmen von Testphasen zu prüfen. Eine solche Testphase kann frühestens ab 1. Ja- nuar 2014 begonnen werden. Unseres Erachtens sollte mit der vorliegen- den Teilrevision zugewartet werden, bis entsprechende Erkenntnisse aus dem Testbetrieb vorliegen, die dann in die Revision einfliessen könnten. Zudem sollte bereits heute die Verlängerung der vorgesehenen Test- phase ins Auge gefasst werden, nachdem die verbleibende Zeit wohl zu kurz sein dürfte, um aussagekräftige Erfahrungen zu sammeln. Im Grundsatz unterstützen wir die Neustrukturierung des Asylbereichs und die damit angestrebte Beschleunigung der Asylverfahren. Ohne die erwähnten Erfahrungen aus der Testphase bleibt jedoch unklar, wie konsequent die Beschleunigung der Verfahren mit den neuen Regelun- gen bewirkt werden kann bzw. welche Bestimmungen allenfalls raschen Verfahren entgegenwirken oder die dazu notwendigen Handlungsspiel- räume der Behörden einschränken. Unklar sind zudem die Kostenfol- gen für den Bund und die Kantone.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen: Art. 24 Die Unterscheidung in Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren be- trachten wir als unnötig. Die Bedürfnisse in den jeweiligen Verfahrens- stadien unterscheiden sich nicht derart, dass sich verschiedene Typen von Bundeszentren aufdrängen würden. Eine Unterteilung der Zentren in verschiedene Typen und die Festlegung von Höchstdauern der Auf- enthalte in den jeweiligen Zentrumstypen würden zudem die Platzie- rung der asylsuchenden Personen erschweren. Vielmehr gehen wir
davon aus, dass die Zusammenlegung der verschiedenen Typen in einer Anlage gemäss Abs. 5 der Standard werden wird. Auch dies spricht gegen die Aufteilung der Zentren in verschiedene Typen. Abs. 7 sieht vor, dass Asylsuchende bei Bedarf auch vor Ablauf der Höchstaufenthaltsdauer auf die Kantone verteilt werden können. Wir erwarten, dass zumindest die Asylsuchenden im Dublin-Verfahren bis zur Ausreise in den Bundeszentren verbleiben und nicht auf die Kantone verteilt werden. Zu begrüssen ist, dass die Asylsuchenden auf alle Kantone verteilt werden (mittels Zuweisung oder mittels Bezeichnung des für den Vollzug zuständigen Kantons), wenn der Vollzug nicht absehbar ist (Erläuterun- gen, Seiten 19 und 31). Es muss vermieden werden, dass die Standort- kantone der Bundeszentren zusätzlich mit Nothilfekosten für weggewie- sene Personen belastet werden, wenn der Vollzug ihrer Wegweisung nicht absehbar ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist Art. 24 entsprechend anzupassen. Auf diese Bestimmung ist zu verzichten. Wer ein Zentrum führt, ist nicht massgeblich. Wesentlich ist, ob der Bund (im Vorbereitungsver- fahren, im Dublin-Verfahren und im beschleunigten Verfahren) oder die Kantone (im erweiterten Verfahren) für die Unterbringung zuständig sind. Wenn der Bund zuständig ist, erfolgt die Unterbringung immer in Bundeszentren, wobei der Bund auch Kantone, Gemeinden oder Dritte mit der Führung des Zentrums beauftragen kann. Damit ist sicherge- stellt, dass für alle Bundeszentren und für alle Asylsuchenden, für deren Unterbringung der Bund zuständig ist, die gleichen Regelungen gelten (siehe z. B. Art. 43 Abs. 1, Art. 102g Abs. 2). Ausser Frage steht, dass der Bund für sämtliche Kosten der Bundeszentren, auch wenn sie kantonal geführt sind, aufkommt. Der Begriff «Kantonale Zentren» sollte nur für Zentren für Asylsuchende nach der Zuweisung an die Kantone ver- wendet werden. Art. 26 In dieser Bestimmung werden die Vorgehensschritte während der Vorbereitungsphase aufgelistet. Im jeweils zweiten Satz der Absätze 2 und 3 ist die bisherigen Kann-Regelung durch eine verbindliche For- mulierung zu ersetzen. Um ein rasches Asyl- und Vollzugsverfahren sicherzustellen, sind die aufgeführten Schritte zwingend vorzunehmen. Zusätzlich muss bereits in dieser Phase eine medizinische Untersuchung zur Abklärung der Reise- bzw. Transportfähigkeit erfolgen. Dazu ist Art. 26 Abs. 2 entsprechend zu ergänzen.
Bei der Weg- und Ausweisung von Asylsuchenden auf dem Luftweg sind die Transport- und Flugfähigkeit, gesundheitliche Probleme und ärztlich verordnete Medikamente schriftlich zu bestätigen. Damit diese Bestätigung nicht erst nach einem abgeschlossenen Asylverfahren ein- geholt werden muss, ist bereits im Vorbereitungsverfahren ein Gesund- heitscheck vorzunehmen (siehe Ausführungen zu Art. 26 Abs. 2). Zudem ist über die Asylsuchenden ein medizinisches Dossier zu führen, auf das alle am Asyl- und Wegweisungsverfahren beteiligten medizinischen Fachpersonen Zugriff haben. Dieses Vorgehen ermöglicht, gesundheit- liche Risiken für weggewiesene Personen im Wegweisungsvollzug so klein wie möglich zu halten und einen effizienten Vollzug von Weg- weisungen zu gewährleisten. Art. 26a ist dazu wie folgt zu ergänzen: «4 Bei Ausreisen auf dem Luftweg, die direkt ab den Zentren des Bundes erfolgen, überprüft das BFM die Reisefähigkeit. 5 Das BFM führt über die asylsuchenden Personen ein medizinisches
Dossier. In dieses haben alle im Asyl- und Wegweisungsverfahren betei- ligten medizinischen Fachpersonen Einsicht.» Diese Bestimmung sieht vor, dass den Standortkantonen eines Bun- deszentrums oder eines besonderen Zentrums ein Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausgerichtet werden kann. Damit anerkennt der Bund, dass der Betrieb von Kollektivunterkünften allgemein mit erhöh- ten Sicherheitsanforderungen verbunden ist. Die Ausrichtung einer Sicherheitspauschale des Bundes ist deshalb nicht für Zentren des Bun- des oder besondere Zentren, sondern für sämtliche Kollektivunterkünf- te vorzusehen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi