Gemeindewesen, Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirks Pfäffikon, Statuten, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2013
1058. Gemeindewesen (Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirks Pfäffikon)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Mit Ausnahme der Politischen Gemeinde Russikon und der Primar- schulgemeinde Wila bilden die Gemeinden des Bezirks Pfäffikon, die Aufgaben der Volksschule wahrnehmen, seit 1970 einen Zweckverband für die gemeinsame Führung eines Schulpsychologischen Dienstes (RRB Nr. 2487/1970). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, wurden die Zweckver- bandsstatuten 2009 einer Totalrevision unterzogen (RRB Nr. 1158/2010). Zwischen dem 4. und 29. Juni 2012 haben die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinden Bauma, Fehraltorf, Kyburg, Lindau, Pfäffikon und Weisslingen sowie der Schulgemeinden Hittnau und Sternenberg, der Oberstufenschulgemeinde Wila und der Primarschulgemeinde Wild- berg den teilrevidierten Statuten zugestimmt. Der Stadtrat von Illnau- Effretikon hat hingegen mit Beschluss vom 19. April 2012 den Antrag auf die Statuten-Teilrevision namens der Stadt Illnau-Effretikon abge- lehnt. Der Bezirksrat Pfäffikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeinde- beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.
3. a) Die geltenden Statuten des Zweckverbands Schulpsychologi- scher Dienst des Bezirks Pfäffikon legen in Art. 18 fest, dass Änderun- gen der Statuten, welche die Stellung der Gemeinden grundsätzlich und unmittelbar betreffen, sowie die Auflösung des Zweckverbandes der Zustimmung aller Verbandsgemeinden bedürfen. Jede andere Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsge- meinden. Fehlt – wie dies für die zürcherischen Zweckverbände der Fall ist – eine entsprechende kantonale gesetzliche Regelung, gehen die herrschende Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass wesentliche Änderungen der Statuten, welche die Stellung der Gemeinden grundsätzlich und unmit-
telbar betreffen, der Zustimmung aller Verbandsgemeinden bedürfen. Zu den wesentlichen Änderungen gehören neben Zweckänderungen und der Übernahme neuer Aufgaben beispielsweise Änderungen der Finanzierung (Kostenteiler), der Vertretungsverhältnisse, der Austritts- modalitäten sowie der Haftung (vgl. BGE 113 Ia 200, 113 Ia 341; Barbara Schellenberg, Die Organisation der Zweckverbände, Diss., Zürich 1975, S. 90 ff.; Vittorio Jenni, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 93 N. 20; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, § 7 N. 4.8.2). b) Die Statutenrevision bezieht sich lediglich auf den rechtlichen Sitz des Zweckverbands, der sich neu in Fehraltorf (bis anhin in Illnau- Effretikon) befindet. Die Änderung des rechtlichen Sitzes, der nicht zwingend mit dem Ort der operativen Tätigkeit des Schulpsychologi- schen Dienstes übereinstimmen muss, ist nicht als wesentliche Ände- rung im genannten Sinn zu qualifizieren. Die Stellung der ablehnenden Stadt Illnau-Effretikon wurde mit der erwähnten Statutenänderung nicht grundsätzlich und unmittelbar betroffen; deren Zustimmung ist deshalb keine Genehmigungsvoraussetzung, die Einstimmigkeit der Verbandsgemeinden nicht erforderlich. In der Folge kann auch unbe- achtlich bleiben, dass die Statutenrevision dem zuständigen Grossen Gemeinderat der Stadt Illnau-Effretikon nicht vorgelegt worden ist. Die vorliegende Statutenrevision ist mit der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden zustande gekommen und ist deshalb zu geneh- migen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung der Statuten des Zweckverbands Schulpsychologi- scher Dienst des Bezirks Pfäffikon wird genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirks Pfäffikon, Märtplatz 15, 8307 Effretikon, – den Stadtrat und die Schulpflege der Stadt Illnau-Effretikon, Stadt- verwaltung Illnau-Effretikon, Märtplatz 29, 8307 Effretikon,
– die Gemeinderäte und Schulpflegen der Politischen Gemeinden – Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, – Fehraltorf, Gemeindeverwaltung, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, – Kyburg, Gemeindekanzlei, Hinterdorfstrasse 21, 8314 Kyburg, – Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, – Pfäffikon, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon, – Weisslingen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen, – die Schulpflegen der Schulgemeinden – Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 60, 8335 Hittnau, – Sternenberg, Gemeindehaus Buech, 8499 Sternenberg, – die Oberstufenschulpflege der Oberstufenschulgemeinde Wila, Schweissrütistrasse 5, 8492 Wila, – die Primarschulpflege der Primarschulgemeinde Wildberg, Schulsekretariat, Schulhausstrasse, 8489 Wildberg, – den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, – die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli