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Anfrage Philipp Müller, Dietikon, und Linda Camenisch, Wallisellen, betreffend Härtefallbewilligungen, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 194/2025

Sitzung vom 22. Oktober 2025

1061. Anfrage (Härtefallbewilligungen) Kantonsrat Philipp Müller, Dietikon, und Kantonsrätin Linda Came- nisch, Wallisellen, haben am 23. Juni 2025 folgende Anfrage eingereicht: Die Aufnahmequote für Geflüchtete ist mit aktuell 1,6% sehr hoch, was für die Gemeinden eine immense Herausforderung darstellt. Gerade die Unterbringung von Geflüchteten ist im aktuell ohnehin angespann- ten Wohnungsmarkt schwierig. Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Statuswechsel) werden geflüchtete Personen nicht mehr der Aufnahmequote angerechnet. Dies ändert allerdings in vielen Fällen nichts daran, dass diese Personen trotz Statuswechsel noch über längere Zeit in (Wohn-)Strukturen der Gemein- den verbleiben. Ausserdem zeigt die Erfahrung, dass sie häufig durch Sozialhilfe unterstützt werden müssen, was Kanton und Gemeinden finanziell belastet. Nebst anerkannten Flüchtlingen betrifft dies auch Personen nach be- willigtem Härtefallgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bewilligte in den vergangenen Jahren auf Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich jeweils für hunderte Personen im Kanton Zürich Härtefallgesuche. Es waren total 856 im Jahr 2024, 833 im Jahr 2023, 1’019 im Jahr 2022, 968 im Jahr 2021, 701 im Jahr 2020 und 573 im Jahr 20191. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. An Personen welcher Nationalitäten wurden seit 2019 Härtefallbe- willigungen erteilt? Bitte aufgeschlüsselt nach Jahr und Nationalität.

2. Aus welchen Gründen wurden Härtefallgesuche bewilligt (nach Art des Grundes und Anzahl)?

3. In wie vielen Fällen (pro Jahr seit 2019) wurde ein Härtefallgesuch bereits vom kantonalen Migrationsamt abgewiesen, d.h. gar nicht erst an das SEM weitergeleitet?

4. Wie viele Aufenthaltsbewilligungen, welche zuvor durch eine Härte- fallbewilligung erteilt worden waren, mussten widerrufen werden (pro Jahr seit 2019)?

5. Wie viele Personen (seit 2019) bezogen nach Erteilung einer Härtefall- bewilligung Sozialhilfe?

6. Inwiefern prüft das Migrationsamt bei der Beurteilung von Härtefall- gesuchen die wirtschaftliche Selbstständigkeit? 1 https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/auslaenderstatistik/

haertefaelle.html

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Philipp Müller, Dietikon, und Linda Camenisch, Wallisellen, wird wie folgt beantwortet:

Die Gesetzgebung im Bereich des Ausländer- und Asylrechts ist Sache des Bundes. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass Personen, welche die vom Bundesrecht vorgegebenen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllen, diese auch erhalten sollen. Gleichzeitig ist es für ein glaubwür- diges Asyl- und Ausländerwesen wichtig, dass die rechtskräftigen Weg- weisungen konsequent vollzogen werden. Für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gelten je nach Auf- enthaltsstatus unterschiedliche gesetzliche Grundlagen: – Gemäss Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung von vorläufig Aufgenommenen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. – Asylsuchenden mit offenem Verfahren und weggewiesenen Asylsu- chenden kann gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) eine Härtefallbewilligung erteilt werden, wenn sich die be- troffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war, wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall vorliegt und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. – Personen, welche sich rechtswidrig und ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhalten (sogenannte Sans-Papiers) können gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG eine Härtefallbewilligung erhalten, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Zur Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt, sind für alle diese Aufenthaltskategorien die folgenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zwingend zu beachten, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist: – die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschafts- leben oder am Erwerb von Bildung)

– die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, – die finanziellen Verhältnisse, – die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, – der Gesundheitszustand und – die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Zudem hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) Weisungen er- lassen (sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/ auslaender/weisungen-aug-d.pdf.download.pdf/weisungen-aug-d.pdf; siehe Ziff. 5.6) und es muss in jedem Einzelfall der Erteilung einer Härtefallbewilligung zustimmen. Der definitive Entscheid obliegt damit immer dem Bund. Zu Frage 1: Das SEM publiziert die Anzahl der erteilten Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig Aufgenommene gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG nach Kan- ton und Nationalität, sie sind abrufbar unter sem.admin.ch/sem/de/home/ publiservice/statistik/asylstatistik/archiv.html bei den detaillierten Statis- tiken, Dezember, Bewegungen, Ziff. 7–60, Laufjahr (z. B. für 2024: sem. admin.ch/dam/sem/de/data/publiservice/statistik/asylstatistik/2024/12/7- faelle-J-d-2024-12.xlsx). Härtefallgesuche von Asylsuchenden und weggewiesenen Asylsuchen- den sowie von Sans-Papiers werden im Kanton Zürich nicht nur vom Migrationsamt, sondern auch von der Härtefallkommission geprüft (Ver- ordnung über die Härtefallkommission; LS 142.31). Weicht die Empfeh- lung der Kommission von der Beurteilung des Migrationsamtes ab, ent- scheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion (§ 4 Abs. 4 Verordnung über die Härtefallkommission). Auch in diesen Fällen muss das SEM seine Zustimmung erteilen. An Asylsuchende sowie weggewiesene Asylsuchende und an Sans-Papiers folgender Natio- nalitäten wurden Härtefallbewilligungen erteilt: Nationalität (weggewiesene) Asylsuchende Sans-Papiers Algerien 1 Äthiopien 3 Bolivien 1 Brasilien 1 China/Tibet 3 Eritrea 1 Irak 1 Iran 3

Nationalität (weggewiesene) Asylsuchende Sans-Papiers Japan 1 Kongo DR 1 Kuba 1 Mongolei 4 Pakistan 4 Senegal 1 Staat unbekannt 4

Nationalität (weggewiesene) Asylsuchende Sans-Papiers Afghanistan 19 Algerien 2 Angola 1 Äthiopien 1 Bolivien 1 Brasilien 1 China/Tibet 1 Eritrea 4 Ghana 1 Guinea 1 Irak 1 Iran 2 Kosovo 1 Libyen 5 Mali 2 Nigeria 1 Pakistan 2 Senegal 2 Serbien 1 Somalia 5 Sri Lanka 2 Syrien 11 Staat unbekannt 1

Nationalität (weggewiesene) Asylsuchende Sans-Papiers Afghanistan 5 Ägypten 1 Äthiopien 9

Nationalität (weggewiesene) Asylsuchende Sans-Papiers Bolivien 1 Brasilien 1 China/Tibet 1 Ecuador 5 Eritrea 2 Guinea 1 Irak 5 Iran 9 Kasachstan 1 Kosovo 2 Somalia 1 Syrien 1 Staat unbekannt 1

Nationalität (weggewiesene) Asylsuchende Sans-Papiers Afghanistan 2 Albanien 1 Angola 1 Aserbaidschan 1 Äthiopien 6 China/Tibet 5 Ecuador 5 Eritrea 6 Irak 4 Iran 8 Kamerun 1 Kosovo 1 Mali 1 Mongolei 2 Nepal 1 Philippinen 1 Sri Lanka 2 Südafrika 1 Tunesien 2 Staat unbekannt 2 1

Nationalität (weggewiesene) Asylsuchende Sans-Papiers Afghanistan 1 Armenien 4 Äthiopien 21 China/Tibet 5 El Salvador 1 Eritrea 3 Indien 1 Irak 12 Iran 3 Kosovo 2 Mongolei 1 Paraguay 1 Peru 1 Philippinen 3 Sierra Leone 1 Somalia 1 Sri Lanka 2 Sudan 2 Tunesien 2 Staat unbekannt 5 1

Nationalität (weggewiesene) Asylsuchende Sans-Papiers Äthiopien 1 Bolivien 2 China/Tibet 6 Dominikanische Republik 1 Eritrea 9 Ghana 2 Irak 18 Iran 5 Kamerun 3 Mongolei 1 Nicaragua 1 Pakistan 2 Sierra Leone 1 Somalia 1 Venezuela 1 Staat unbekannt 3

Zu Frage 2: Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind bei der Beurteilung von Här- tefällen die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Prüfung des Einzelfalles soll die ganze Sachlage erfassen und alle As- pekte berücksichtigen, welche für oder gegen die Annahme eines per- sönlichen Härtefalls sprechen (BGE 124 II 110; BGE 128 II 200). Ent- sprechend gibt es nicht einzelne Gründe für die Bewilligung von Härte- fallgesuchen. Zu Fragen 3–5: Dies wird statistisch nicht erfasst. Festzuhalten ist, dass Gesuche bei Vorliegen von Straffälligkeit (ausser bei Vergehen in Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt) regelmässig bereits vom kantonalen Migra- tionsamt abgewiesen werden. Ausserdem kann der Bund die vorläufige Aufnahme entziehen, wenn eine Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese ge- fährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AIG). Das Migrationsamt meldet Straf- fälligkeit jeweils dem SEM. Zu Frage 6: Die Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. entsprechende aktive Be- mühungen stellen ein Kriterium im Rahmen der Härtefallprüfungen dar und werden anhand von Nachweisen überprüft. Nach Art. 31 Abs. 5 VZAE ist zu berücksichtigen, ob aufgrund des Alters, des Gesundheits- zustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbotes gemäss Art. 43 AsylG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bisher nicht möglich gewesen ist. Von vorläufig Aufgenommenen verlangt das Migrationsamt praxis- gemäss für die Erteilung einer Härtefallbewilligung, dass seit zwei Jah- ren ein festes Arbeitsverhältnis besteht und sie seit mindestens einem Jahr keine Sozialhilfe mehr beziehen (vgl. zh.ch/content/dam/zhweb/ Asylsuchende und weggewiesene Asylsuchende müssen ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben belegen und es wird grundsätzlich verlangt, dass nach der Erteilung der Bewilligung Aussicht auf finan- zielle Selbstständigkeit besteht. Sans-Papiers müssen eine regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens der letzten drei Jahre ausüben und finanziell selbstständig sein (vgl. Weisung Härtefälle, Ziff. 3.4, zh.ch/content/dam/zhweb/bilder- dokumente/themen/migration-integration/einreise-aufenthalt/weisun-

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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