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Anfrage Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Sozialstandards bei der Beschaffung von Berufskleidern, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 220/2015

Sitzung vom 18. November 2015

1066. Anfrage (Sozialstandards bei der Beschaffung von Berufskleidern) Kantonsrat Manuel Sahli, Winterthur, hat am 31. August 2015 folgende Anfrage eingereicht: Die öffentliche Hand ist ein grosser Abnehmer von Berufskleidern und sollte als solcher eine Vorbildsfunktion in der Beschaffung übernehmen. Dass dem leider nicht so ist, wurde 2012 bei der Zivilschutzkleidung auf- gedeckt. Diese Berufskleider für den Zivilschutz waren zu Hungerlöhnen in einem Slum von Mumbai produziert worden. Die Auftragsvergabe war zwar später vom Verwaltungsgericht kassiert worden, da bei der Auftrags- vergabe eine im Kanton Zürich illegale Abgebotsrunde durchgeführt worden war, dies hat aber nichts mit den kritisierten Fertigungsbedin- gungen in Indien zu tun. Danach wurde die Kleiderproduktion jedoch wieder in ein Niedriglohnland vergeben, dieses Mal nach Bulgarien. Heute wird die Berufskleidung sehr oft auch in osteuropäischen Tief- lohnländern wie Mazedonien oder – wie die Zürcher Zivilschutzklei- dung – in Bulgarien produziert, wobei auch dort ein existenzsichernder Lohn (nicht zu verwechseln mit dem Mindestlohn) nicht garantiert wer- den kann. Dass ein gesetzlicher Mindestlohn kein existenzsichernder Lohn bedeutet, ist allgemein bekannt, so beträgt der gesetzliche Mindestlohn im Textilsektor Mazedoniens gerade mal 8050 MKD im Monat (ca. 140 Fran- ken; 9000 MKD ab 2016). Gemäss dem mazedonischen Statistikamt be- tragen die durchschnittlichen Haushaltsausgaben einer vierköpfigen Fa- milie jedoch ca. 600 Schweizer Franken. In diesem Zusammenhang habe ich folgende Fragen an den Regie- rungsrat:

Erwägungen

1. In welchen Ländern und zu welchem Einkaufsvolumen werden die Be- rufskleider für folgende Bereiche produziert: – Polizei – Zivilschutz – Gesundheitswesen und Pflege – Strassenunterhalt – Gebäudeunterhalt

2. Welche Kriterien stellen die kantonalen Institutionen hinsichtlich der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit an die Zulieferer?

3. Sind dem Kanton die Subkontraktoren seiner Vertragspartner bekannt?

4. Wie, wann und von wem werden die unter Punkt 2 genannten Kriterien überprüft (speziell auch bei Subkontraktoren)?

5. Wie wird insbesondere die Einhaltung eines existenzsichernden Lohnes sichergestellt?

6. Welche konkreten Massnahmen wurden bei der Neuvergabe des Zivil- schutzkleidungsauftrags 2014 getroffen, nachdem 2012 aufgedeckt wor- den war, dass die Kleidung in einem Slum von Mumbai zu Hunger- löhnen produziert wurde?

7. Welche Massnahmen wurden vor der Neuvergabe des Auftrags mit dem vormaligen Vertragspartner der Produktion in Mumbai getroffen?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Manuel Sahli, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Der Regierungsrat hat bereits im Rahmen verschiedener politischer Vorstösse Stellung genommen zur Berücksichtigung von Gesichtspunk- ten sozialer Nachhaltigkeit im Beschaffungswesen (u. a. Bericht und An- trag zum Postulat KR-Nr. 191/2008 betreffend Öffentliche Beschaffung von Computern, die nach IAO-Standards hergestellt werden [Vorlage 4814], Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 310/2008 betreffend Verwendung von Steinprodukten aus Kinderarbeit, Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 403/ 2008 betreffend Fairer Handel, Bezug von Produkten durch die kanto- nale Verwaltung, Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 254/2012 betreffend Einkauf in Asien) und dabei die Rechtslage geschildert. Ebenso hat er seine Ablehnung gegenüber einem Sozialdumping, ob national oder in- ternational, zum Ausdruck gebracht. Die Thematik der Sozial- und Umweltstandards bei der Beschaffung von Berufskleidern wird durch die Koordinationsstelle für Umwelt- schutz der Baudirektion regelmässig aufgegriffen. Bereits im Novem- ber 2006 wurde zusammen mit Partnern eine Tagung mit dem Thema «Ökologische und soziale Textilbeschaffung – Grossverbraucher setzen Akzente» organisiert. An dieser Tagung nahmen auch Verantwortliche für Textilbeschaffungen der kantonalen Verwaltung teil. Unter anderem wurden vorhandene Labels und Standards aufgezeigt, die bei der Textil- beschaffung eine Rolle spielen können und deren Kriterien bei einer Ausschreibung zulässig sind. Diese Labels und Standards befassen sich mit den Gesichtspunkten der Textilproduktion in je eigener Gewichtung (Rohstoffproduktion, Verarbeitung, Gebrauch, Ökologie, fairer Handel, Arbeitsbedingungen, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz). Die damals

vorgestellten Labels und Standards entwickeln sich laufend weiter, und die ökologischen und sozialen Kriterien werden auch laufend genauer und strenger. Für kantonsinterne Beschaffungsstellen von Berufskleidern besteht die Möglichkeit, sich an die Koordinationsstelle für Umweltschutz zu wenden, wenn Fragen zu den ökologisch und sozial relevanten Aus- schreibungskriterien, aber auch zur Vertrauenswürdigkeit von Labels und Standards bestehen. Zu Frage 1: Bei den Berufskleidern der Kantonspolizei handelt es sich einerseits um die Uniform (Hemd, Krawatte, Hose mit Jacke oder Parka) und ander- seits um die «OD-Ausrüstung» für ordnungsdienstliche Einsätze (Polizei- anzug PAZ, Schlagschutz, Weste). Die Bekleidung wird in Italien, Maze- donien, Pakistan, Polen, der Schweiz und der Slowakei hergestellt. Die Berufskleider für den Zivilschutz werden vom Schweizerischen Materialforum für Zivilschutzmaterial (ein Zusammenschluss aller Kan- tone der Schweiz, des Bundes sowie des Fürstentums Liechtenstein) be- schafft und umfassen zurzeit Funktionswäsche, Arbeitsbekleidung, Witte- rungsschutzbekleidung und Kälteschutzbekleidung. Produktionsländer dafür sind Bulgarien und Indien. Das Universitätsspital Zürich und das Kantonsspital Winterthur lassen ihre Berufskleidungen über die Zentralwäscherei beschaffen. Mehrheit- lich werden diese Kleidungsstücke in den osteuropäischen Ländern her- gestellt. Auf die Auflistung der Einkaufsvolumina in den erwähnten Bereichen muss verzichtet werden, da die Beschaffung teilweise in Tranchen und in- nerhalb verschiedener Zeiträume erfolgt. Eine Aufstellung wäre somit un- einheitlich und wenig aussagekräftig. Das Tiefbauamt (TBA) beschafft für den Bereich Strassenunterhalt Berufskleider. Hauptsächlich handelt es sich um Warnkleider nach der Europäischen Norm EN 471. Gemäss Auskunft der Hauptlieferantin, der Spilag AG, werden die vom TBA bezogenen Kleider im eigenen Betrieb zu rund 95% in Portugal und zu rund 5% in der Schweiz (Kleinserien und Massanfertigungen) hergestellt. Die von der Spilag AG beschafften Warnkleider werden vom TBA geleast. Die jährlichen Leasingkosten be- laufen sich auf rund Fr. 300 000, wobei darin auch die Kosten für Wasch- service, Reparatur und Lagerung enthalten sind. Zusätzlich werden jähr- lich noch für rund Fr. 130 000 bei verschiedenen Lieferanten Dienstkleider eingekauft.

Das Immobilienamt (IMA) bezieht ausschliesslich Berufskleidung für den Gebäudeunterhalt. Das Beschaffungsvolumen beträgt rund Fr. 20 000 bis Fr. 50 000 pro Jahr. Dies entspricht in etwa der benötigten Berufsklei- dung von 45 Mitarbeitenden. Das IMA bezieht fast sämtliche Kleidung bei der SOBRAL AG Nordic Crafts. SOBRAL AG Nordic Crafts ist eine technische Verkaufsorganisation auf dem Schweizer Markt für Kompo- nenten und Dienstleistungen für das Handwerk und die Industrie. Die ge- naue Herkunft der einzelnen Kleidungsstücke ist nicht bekannt. Zu Fragen 2 und 3: Die Beschaffungsstellen verlangen von ihren Lieferanten die Einhal- tung von entsprechenden Zertifikaten oder den Nachweis von Nachhal- tigkeitslabels, mindestens wird aber die in der Submissionsverordnung (SVO, LS 720.11) vorgeschriebene schriftliche Selbstdeklaration zu den Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen verlangt (§ 8 SVO). Die gewählten Lieferanten der Sicherheitsdirektion beispielsweise sind entweder SA8000 zertifiziert (international verbreitete Zertifizierungs- norm, die sich auf die Menschenrechtkonventionen der Vereinten Natio- nen stützt und sich auf die Einhaltung von Menschenrechten bei Arbeits- bedingungen sowie den Umgang mit Mitarbeitern bezieht), «BSCI Mit- glieder» oder führen das Siegel «Member of Fair Wear Foundation» oder «Fair Trade». Dies sind anerkannte Standards des CSR «Corporate Social Responsibility», die strenge Monitoring-Vorschriften haben. Weitere Kri- terien bei der Lieferantenwahl (sofern eine entsprechende Wahlmöglich- keit besteht) sind ISO 9001, ISO 14001 und ISO bzw. OHSAS 18001 sowie die Einhaltung der ILO (International Labour Organization). Teilweise wird zudem für Stoffe, Garne, Roh- und Halbfabrikate der Uniformen der OEKO-Tex Standard 100 oder das Label «Bluesign» gefordert. OEKO- TEX® Standard 100 ist ein unabhängiges Prüf- und Zertifizierungssys- tem für textile Roh-, Zwischen- und Endprodukte aller Verarbeitungs- stufen. Es läuft zurzeit ein erweitertes Verfahren, genannt STEP by OEKO-TEX, das neben den ökologischen Elementen auch alle sozia- len Elemente abdeckt. Bluesign-Label ist eine Lösung für eine nachhal- tige Herstellung von Textilien. Es schliesst umweltbelastende Substanzen von Anfang an aus dem Fertigungsprozess aus, legt Richtlinien fest und kontrolliert deren Einhaltung für eine umweltfreundliche und sichere Produktion. In den meisten Textilbeschaffungen sind die Subkontraktoren nicht be- kannt. Im Bereich der Polizei und des Zivilschutzes sind die Subkontrak- toren der gewählten Lieferanten (für Produkte aus Frage 1) bekannt.

Zu Fragen 4 und 5: Der Regierungsrat hat in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 254/ 2012 ausführlich dargelegt, wie die Einhaltung der sozialen Vorgaben kon- trolliert und sanktioniert wird. Es wird deshalb auf die Beantwortung dieser Anfrage verwiesen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Sicherheitsdirektion teil- weise zusätzlich vor Ort Lieferantenaudits durchführt, wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen (neuer Lieferant, tiefer Preis) angezeigt er- scheint. Zu Fragen 6 und 7: Das Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ) führte zusammen mit externen Fachleuten vor Ort in Indien ein Lieferantenaudit durch. Das AMZ behält sich vor, auch künftig solche Audits durchzuführen (vgl. Beantwortung der Fragen 4 und 5). Sind (unangemeldete) Audits nicht möglich oder wird anlässlich eines Audits oder unabhängig davon eine Vertragsverletzung festgestellt, wird der Zuschlag aufgehoben und der Anbieter von zukünftigen Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 4b Abs. 1 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001; LS 720.1). Die damalige Vergabe musste im Übrigen neu erfolgen, weil eine for- melle Bestimmung der Submissionsverordnung nicht eingehalten wor- den war (Verbot von Abgebotsrunden; § 31 Abs. 1 SVO).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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