Lexipedia

Opferhilfe, Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2017

1066. Opferhilfe (Erneuerung der Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 9 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) haben die Kan- tone für fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zu sorgen, die den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkatego- rien Rechnung tragen. § 1 des Einführungsgesetzes zum OHG (EG OHG, LS 341) sieht vor, dass private Organisationen als Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes anerkannt werden können. Die Anerken- nung erfolgt durch den Regierungsrat und hat zur Folge, dass den Bera- tungsstellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben angemessene Kostenanteile ausgerichtet werden (§§ 2 und 3 EG OHG).

2. Anerkennung von Beratungsstellen Mit RRB Nr. 1050/2015 wurde die Anerkennung der neun Beratungs- stellen bis zum 31. Dezember 2017 verlängert, wobei die Anerkennung der ambulanten Beratungsstelle des Mädchenhauses letztmals erfolgte. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilte der Verein Mädchenhaus Zü- rich mit, dass er auf den 31. Dezember 2016 auf die Anerkennung als eigen- ständige Beratungsstelle verzichte und sich ab diesem Zeitpunkt mit der Beratungsstelle kokon zusammenschliesse. Die Direktion der Justiz und des Innern nahm mit Schreiben vom 25. November 2016 Vormerk vom Verzicht auf Anerkennung. Für die kommende Periode haben folgende acht anerkannten Beratungsstellen bei der Direktion der Justiz und des Innern um Erneuerung der Anerkennung ersucht (§ 4 Abs. 2 Kantonale Opferhilfeverordnung, KOHV, 341.1): – Opferberatung Zürich, Fachstelle der Stiftung Opferhilfe Zürich – bif Beratungsstelle für Frauen – gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft – Frauenberatung sexuelle Gewalt – Beratungsstelle Frauen-Nottelefon Winterthur – Castagna – Fachstelle OKey & KidsPunkt – kokon – Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Kinderspitals Zürich

2.1. Voraussetzungen Die Anerkennung als beitragsberechtigte Institution kann erneuert wer- den, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind (§ 3 KOHV). Das Angebot muss einem ausgewiesenen Bedarf entsprechen und so or- ganisiert sein, dass eine rasche und wirksame Hilfe sichergestellt ist (§ 3 lit. a und b KOHV). Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird verlangt, dass sie über eine Ausbildung im sozialen, medizinischen oder therapeutischen Bereich verfügen (§ 3 lit. c KOHV). Weiter benötigen die Beratungsstellen ein Instrumentarium zur regelmässigen Qualitätssiche- rung und Qualitätsentwicklung (§ 3 lit. d KOHV). Schliesslich soll die Beratungsstelle in betriebswirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht eine bestimmte Betriebsgrösse haben (§ 3 lit. e KOHV).

2.2. Erneuerung Die Beratungsstellen wurden seit ihrer letzten Anerkennung einzeln hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen überprüft. Insgesamt hat die Anzahl der ratsuchenden Personen in den letzten Jahren weiter zuge- nommen. 2016 waren es 9414 Personen, welche die Hilfe der Beratungs- stellen in Anspruch nahmen (2014 waren es 8477 und 2015 9149). Aufgrund dieser Zahlen steht fest, dass die im Kanton angebotene Beratung einem ausgewiesenen und tendenziell nach wie vor steigenden Bedarf entspricht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Erneuerung der Anerkennung bei allen acht Beratungsstellen erfüllt sind.

2.3. Dauer Gemäss § 5 KOHV kann die Anerkennung um längstens vier Jahre ver- längert werden. Mit der Anerkennung erhält die Beratungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz Anspruch auf Aus- richtung eines angemessenen Kostenanteils (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Die Grundlagen der Zusammenarbeit und die Abgeltung der Leistun- gen werden in einer jeweils für zwei Jahre geltenden Leistungsvereinba- rung festgelegt (§ 11 KOHV). Es rechtfertigt sich deshalb, die Anerken- nung der Opferberatungsstellen um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2019 zu erneuern.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anerkennung der nachgenannten Beratungsstellen wird gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum OHG in Verbindung mit § 5 der Kan- tonalen Opferhilfeverordnung bis zum 31. Dezember 2019 erneuert: – «opferberatung zürich», Fachstelle der Stiftung «Opferhilfe Zürich», Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich – bif Beratungsstelle für Frauen – gegen Gewalt in Ehe und Partner- schaft des Vereins «bif, Für Frauen Gegen Gewalt», Postfach 9664, 8036 Zürich – Frauenberatung sexuelle Gewalt, Fachstelle des Vereins «Frauen- beratung sexuelle Gewalt», Langstrasse 14, 8004 Zürich – Beratungsstelle Frauen-Nottelefon – Beratungsstelle des Vereins «Frauen Nottelefon Winterthur», Postfach 1800, 8401 Winterthur – Beratungsstelle des Vereins «Castagna – Beratungsstelle für sexuell ausgebeutete Kinder, weibliche Jugendliche und in der Kindheit ausgebeutete Frauen», Universitätstrasse 86, 8006 Zürich – Fachstelle OKey & KidsPunkt – Stiftung für das Kind in Not, St. Gallerstrasse 42, 8400 Winterthur – Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Kinderspitals Zürich – Eleonorenstiftung, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich – Beratungsstelle kokon des Vereins kokon, Gemeindestrasse 48, 8032 Zürich

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die genannten Institutionen (Zustellung durch die Direktion der Justiz und des Innern) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Opferhilfe, Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Erneuerung | Lexipedia | Lexipedia