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Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz-Film, Schreiben an die KKJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2009

1067. Vereinbarung über eine schweizerische Kommission

Erwägungen

Jugendschutz-Film (Vernehmlassung)

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren: Mit Zuschrift vom 7. Mai 2009 haben Sie uns den Entwurf vom 20. Feb- ruar 2009 zu einer Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz-Film samt einem erläuternden Bericht zur Vernehmlas- sung zukommen lassen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stel- lungnahme.

A. Heutige Regelung im Kanton Zürich Der Bereich der öffentlichen Filmvorführungen wird im Kanton Zürich durch das Filmgesetz vom 7. Februar 1971 (LS 935.21) und die Verordnung zum kantonalen Filmgesetz vom 18. März 1971 (LS 935.22) geregelt. Die Regelungen sind dabei weitgehend auf den Jugendschutz ausgerichtet. Zu den öffentlichen Filmvorführungen haben, unter Vor- behalt der Vorschriften über die Jugendvorstellungen, nur Personen Zutritt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Auf Gesuch des Ver- anstalters, des Kinoinhabers oder des Filmverleihers kann jedoch die zuständige Direktion Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern den Zutritt zu geeigneten Filmvorführungen gestatten, wobei sie das zuläs- sige Mindestalter festlegt. Zur Prüfung dieser Filme werden von der zu- ständigen Direktion Filmsachverständige – zurzeit 40 Personen – er- nannt. Wird ein Gesuch um Herabsetzung des Zutrittsalters auf unter 16 Jahren gestellt, prüfen drei Sachverständige den Film und erstatten der Direktion Bericht, worauf diese ihren Entscheid trifft. Jährlich wird so bei rund 200 Filmen über die Zulassung von unter 16-Jährigen zu öffentlichen Filmvorführungen entschieden.

B. Bemerkungen zum Vereinbarungsentwurf 1. Allgemein Das vorstehend dargelegte Verfahren hat sich grundsätzlich bewährt. Aus gesamtschweizerischer Sicht vermögen die unterschiedlichen kan- tonalen Regelungen in Bezug auf das Zutrittsalter zu öffentlichen Film- vorführungen aus den verschiedensten Gründen indessen nicht mehr zu befriedigen. Wir begrüssen deshalb im Grundsatz sowohl die Stossrich- tung als auch den Inhalt der Vereinbarung, die schweizweit eine einheit- liche Praxis anstrebt. 2. Einbezug der Kantone (Art. 3 Abs. 2, 3 und 5) Die schweizerische Kommission Jugendschutz-Film (Kommission) soll gemäss Art. 1 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes lediglich Empfeh- lungen für die Kantone abgeben. Es erscheint daher folgerichtig, dass diejenigen Kantone, deren Gesetzgebung (noch) ein staatliches Bewil- ligungsverfahren vorsieht, dieses grundsätzlich beibehalten können. Wir sind bestrebt, das im Kanton Zürich bestehende System so auszu- gestalten, dass in einem möglichst raschen, unkomplizierten und gebüh- renfreien Verfahren den Empfehlungen der Kommission gefolgt werden kann. Die im zürcherischen Filmgesetz vorgesehene (formelle) Ent- scheidungskompetenz über die Herabsetzung des jeweiligen Zutritts- alters soll aber weiterhin bei der zuständigen Direktion verbleiben. Dies erfordert, dass die Direktion in gleicher Weise wie die Kommis- sionsmitglieder von den FSK-Einstufungen oder von allfälligen Anträ- gen der Filmverleiherinnen oder -verleiher Kenntnis erhält (vgl. Art. 3 Abs. 2). Zudem sollte sie auch über die Möglichkeit verfügen, auch eine Zweitbeurteilung der Kommission zu verlangen (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 5). Selbstverständlich würde der Kanton Zürich von den Möglichkeiten gemäss Art. 3 Abs. 3 und 5 nur sehr zurückhaltend und in Ausnahmefäl- len Gebrauch machen. Wir schlagen daher vor, Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Vereinbarung wie folgt zu ergänzen: «2 Das Sekretariat bedient die Mitglieder der Kommission und die Kanto- ne, die darum ersucht haben, wöchentlich mit einer Liste der Neuein- stufungen und . . .». «3 Verlangen innert Wochenfrist ab Zustellung der Liste weder vier Kom- missionsmitglieder noch der betroffene Filmverleiher noch ein Kan- ton einen Kommissionsentscheid, gelten . . .». « Der Filmverleiher, vier Kommissionsmitglieder oder ein Kanton kön-

nen innert . . .».

3. Kommissionszusammensetzung (Art. 3 Abs. 4 und 5) Die «paritätische Dreierbesetzung» gemäss Art. 3 Abs. 4 verstehen wir im Sinne von Art. 5 Abs. 1. Danach besteht das Gremium aus einer Per- son aus der Branche, aus einer Person von einer Behörde sowie aus einer unabhängigen Fachperson. In Bezug auf die Anzahl der Kommissionsmitglieder bei der Zweit- beurteilung gemäss Art. 3 Abs. 5 erscheint es fragwürdig, dass eine pari- tätische Besetzung nicht gewährleistet werden kann. Hier muss aus Gründen des Jugendschutzes gefordert werden, dass höchstens zwei Personen aus der gleichen «Branche» (im Sinne von Art. 5 Abs. 1) stam- men dürfen.

4. Fristen (Art. 3 Abs. 5) Die Vorgaben gemäss Art. 3 Abs. 5, wonach eine Zweitbeurteilung in- nert zwei Arbeitstagen verlangt und innert weiteren zwei Arbeitstagen durchgeführt werden muss, erscheinen aus unserer Sicht nicht prakti- kabel. Für eine fundierte Einschätzung der Frage, ob eine Zweitbeurtei- lung verlangt werden soll oder nicht, erscheint eine Zeitdauer von fünf Tagen als notwendig. Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum die Zweitbeurteilung innert zwei (und nicht wie bei der Erstbeurteilung in- nert drei; vgl Art. 3 Abs. 4) Tagen erfolgen soll. Unklar bleibt auch, warum in Abs. 4 von «Kalendertagen» und in Abs. 5 von «Arbeitstagen» die Rede ist.

II. Mitteilung an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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