Lexipedia

Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Studienjahr 2016/2017, Zulassungsbeschränkung, Anordnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. November 2015

1075. Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Zulassungsbeschränkung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss § 18 Abs. 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes (FaHG) vom 2. April 2007 kann der Regierungsrat auf Antrag des Fachhochschulrates für einzelne Hochschulen oder einzelne Studiengänge Zulassungsbe- schränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungs- gemässen Studienbetriebs erforderlich ist. Bei Zulassungsbeschränkun- gen entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Eignungsabklärungen werden an der Zürcher Hochschule für Ange- wandte Wissenschaften (ZHAW) für die Zulassung zu den Bachelorstu- diengängen der Departemente Gesundheit, Angewandte Psychologie, Soziale Arbeit und Angewandte Linguistik sowie für die Zulassung zu Masterstudiengängen durchgeführt. Die Eignungsabklärungen sind in den jeweiligen Studienerlassen der ZHAW geregelt. Mit RRB Nr. 1040/2013 wurden für die Studienjahre 2014/2015, 2015/ 2016 und 2016/2017 Zulassungsbeschränkungen festgelegt. Diese betrafen die Bachelorstudiengänge der Departemente Gesundheit, Angewandte Psychologie und Soziale Arbeit der ZHAW sowie alle Departemente der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) mit ihren Bachelor- und Mas- terstudiengängen. In Bezug auf das Verfahren wurde festgehalten, dass Studienanwärterinnen und -anwärter in der Reihenfolge der Ergebnisse der Eignungsabklärungen zum Studium zugelassen werden und eine nicht bestandene Eignungsabklärung einmal wiederholt werden kann. Über- dies wurde festgelegt, dass abgesehen vom Bachelorstudiengang Soziale Arbeit keine Wartelisten für Studieneintritte in den folgenden Jahren geführt werden.

2. Beschränkung der Aufnahmekapazitäten für den Bachelor- studiengang Gesundheitsförderung und Prävention ab Studien- jahr 2016/2017 Die Einführung des Bachelorstudiengangs Gesundheitsförderung und Prävention ist für das Herbstsemester 2016/2017 vorgesehen. Da mit RRB Nr. 1040/2013 die Aufnahmekapazitäten der staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschulen für drei Jahre festgelegt worden sind, ist über

eine ausserordentliche Zulassungsbeschränkung für den Bachelorstudien- gang Gesundheitsförderung und Prävention der ZHAW für das Studien- jahr 2016/2017 zu befinden. Das Departement Gesundheit der ZHAW begründet die Zulassungs- beschränkung in erster Linie mit der beschränkten Anzahl verfügbarer Praktikumsplätze. Ein zweiter Grund liegt in den Räumlichkeiten, die dem Departement Gesundheit zur Verfügung stehen. Die Raumauslas- tung an der Technikumstrasse 71 in Winterthur stösst an ihre Kapazitäts- grenzen. Zudem erweist sich die Administration und Betreuung als zu- sätzlicher Kostenfaktor, der zu berücksichtigen ist. Gestützt auf die Erfahrungen der anderen Studiengänge am Depar- tement Gesundheit, wird trotz der Selektion bei der Eignungsabklärung mit einer Studienabbruchquote von 10% pro Jahr gerechnet, weshalb eine Beschränkung auf 66 Studierende vorgesehen ist. Damit kann mit einer bestmöglichen Gruppengrösse von rund 30 Personen während des Stu- diums gerechnet werden.

3. Vorgaben zur Eignungsabklärung Gemäss § 18 Abs. 2 FaHG, wonach bei Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich die Eignung entscheidet, erfolgt die Zulassung aufgrund der Ergebnisse der Eignungsabklärungen der Studienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignungsabklärung ist auf die Besonderheiten des Studien- gangs Gesundheitsförderung und Prävention ausgerichtet. Die ZHAW hat ein entsprechendes Eignungsabklärungsverfahren festgelegt. Wartelisten, die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten einen Studienplatz im darauf folgenden oder einem späteren Jahr gewährleis- ten, werden nicht geführt. Mit dem Zulassungsverfahren soll erreicht wer- den, dass jeweils die besten Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, unabhängig davon, ob sie sich erstmals um Aufnahme bewer- ben oder bereits einmal erfolglos das Aufnahmeverfahren durchlaufen haben. Im Übrigen gilt wie bisher die Regelung, dass eine nicht bestan- dene Eignungsabklärung einmal wiederholt werden kann. Der Fachhochschulrat hat an seiner Sitzung vom 3. November 2015 die Zulassungsbeschränkung zuhanden des Regierungsrates verabschiedet.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. An der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird für den Bachelorstudiengang Gesundheit und Prävention für das Studien- jahr 2016/2017 eine Zulassungsbeschränkung gemäss Dispositiv II ange- ordnet.

II. Die Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr des Bachelorstu- diengangs Gesundheit und Prävention des Departements Gesundheit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird auf 66 Stu- dienplätze festgelegt (Angabe in Vollzeitäquivalenten).

III. Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden in der Reihen- folge der Ergebnisse der Eignungsabklärungen zum Studium zugelassen. Es werden keine Wartelisten für Studieneintritte in den folgenden Jah- ren geführt. Eine nicht bestandene Eignungsabklärung kann einmal wiederholt werden.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Veröffent- lichung im Amtsblatt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften und an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Studienjahr 2016/2017, Zulassungsbeschränkung, Anordnung | Lexipedia | Lexipedia