Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, und Olivier Hofmann, Hausen am Albis, betreffend AXPO Netz, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 249/2017
Sitzung vom 22. November 2017
1081. Anfrage (AXPO Netz) Die Kantonsräte Robert Brunner, Steinmaur, und Olivier Moïse Hofmann, Hausen a. A., haben am 11. September 2017 folgende Anfrage eingereicht: Die AXPO Power AG hat gemäss RRB 1196 das Eigentum von 2000 km Hochspannungsnetz und 50 km Mittelspannungsnetz und betreibt diese. Im weiteren weist der Finanzbericht der AXPO Holding einen 39%- Anteil an der Swissgrid AG aus, als wesentliche assoziierte Gesellschaft. Aktuell läuft eine Diskussion über eine mögliche Kündigung des NOK- Gründungsvertrages und den Abschluss von Aktionärsbindungsverträ- gen. Der NOK-Gründungsvertrag kann ja als damalige Beteiligungsstra- tegie der Kantone angesehen werden. Im Auftrag der Kantone und Kan- tonswerke baute die AXPO eine Infrastruktur auf. Dazu überliessen sie der AXPO zum Beispiel Vorzugsrechte für Wasserkraftwerke. Wir bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um die Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Trifft es zu, dass im Gegensatz zur Aussage im RRB 1196 die Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden dem NOK-Gründungsvertrag respektive dem Konkordat nie beigetreten sind? Bisher war das nur vom Kanton Appenzell Innerrhoden bekannt.
2. Hat das eine Bedeutung, auch in Bezug auf Aktionärsbindungsver- träge, ausser dass diese Kantone der Auflösung des Konkordates nicht zustimmen müssen?
3. Wo ist das Hochspannungsnetz der AXPO gemäss StromVG einzuord- nen? Art. 5 Strom VG regelt das Netz, wo die Kantone die Netzzutei- lung machen. Art. 18 Strom VG regelt die nationale Netzgesellschaft. Haben die Kantone Zuteilungskompetenzen für diese 2000 km Hoch- spannungsnetz?
4. Ist es grundsätzlich möglich, den Aktionären der AXPO ein Vorkaufs- recht für die Anteile an der Swissgrid AG und dem Netz der AXPO Power AG einzuräumen? Kann das in einem Aktionärsbindungsvertrag geregelt werden, oder gibt es andere Möglichkeiten, zum Beispiel in den Statuten?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, und Olivier Moïse Hofmann, Hausen a. A., wird wie folgt beantwortet: Das Aktionariat der Axpo Holding AG (Axpo Holding) setzt sich wie folgt zusammen: Kanton Zürich (18,3% der Aktien), Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ, 18,4%), Kanton Aargau (14,0%), AEW Ener- gie AG (14,0%), SAK Holding AG (12,5%), EKT Holding AG (12,3%), Kanton Schaffhausen (7,9%), Kanton Glarus (1,7%) und Kanton Zug (0,9%). Entsprechend der Beteiligung haben im neunköpfigen Verwal- tungsrat der Axpo Holding drei vom Regierungsrat und der EKZ gemein- sam vorgeschlagene Verwaltungsräte Einsitz. Die Axpo Holding und ihre Tochtergesellschaften bilden zusammen den Axpo-Konzern. Zu Frage 1: Grundsätze zur Axpo Holding sind im NOK-Gründungsvertrag vom 6. Juli 1914 (LS 732.2) verankert. Derzeit laufen Gespräche unter den Ver- tragskantonen und den heutigen Aktionären der Axpo Holding über eine Ablösung dieses Vertrags durch einen zeitgemässen Aktionärbindungs- vertrag. Im Rahmen dieses Projektes stellte sich heraus, dass der Vertrag von 1914 nur von den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, Thurgau, Schaff- hausen und Zug genehmigt wurde. Die Kantone St. Gallen und Appen- zell Ausserrhoden sind somit nach heutigem Kenntnisstand nicht Ver- tragskantone des NOK-Gründungsvertrags. Zu Frage 2: Der Auflösung des NOK-Gründungsvertrags müssen alle Vertragspart- ner zustimmen. Der angestrebte neue Aktionärbindungsvertrag soll hin- gegen unter allen Aktionären der Axpo Holding abgeschlossen werden. Für dessen Abschluss ist es nicht massgebend, wer die Vertragspartner des NOK-Gründungsvertrags waren. Zu Frage 3: Die Tochtergesellschaft Axpo Power AG (Axpo Power) der Axpo Hol- ding besitzt neben zahlreichen Kraftwerken und Kraftwerksbeteiligun- gen auch rund 2000 km Hoch- und 50 km Mittelspannungsnetz vornehm- lich in der Nordostschweiz. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Diese Netzgebietszuteilung umfasst auch das Hochspannungsnetz (überregionales Verteilnetz, sogenannte Netzebene 3). Mit der Zuteilung der Netzgebiete wird bestimmt, welcher
Netzbetreiber in einem geografisch abgegrenzten Gebiet die Anschluss- pflicht (Art. 5 Abs. 2 StromVG) und die Lieferpflicht (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 StromVG) zu übernehmen hat. Da der Anschluss von An- lagen an das überregionale Verteilnetz nur bei sehr grossen Endverbrau- chern (Schwerindustrie) oder bei Grosskraftwerken nötig und daher sel- ten ist, verzichtete der Kanton Zürich für das Hochspannungsnetz auf eine Zuteilung (vgl. Vorlage 4617 betreffend Änderung des Energiege- setzes, Vollzug des StromVG, in Kraft seit 1. März 2011). Zu Frage 4: Gemäss Art. 18 Abs. 4 StromVG haben die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Vorkaufsrecht an den Aktien der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG. Art. 5 der Statuten der Swissgrid AG regelt die Einzelheiten. Für die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen gehaltenen Aktien ist kein spe- zifisches Vorkaufsrecht für deren Aktionäre vorgesehen. Vorkaufsrechte der Aktionäre der Axpo Holding am Netz der Axpo Power müssten in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den betei- ligten Parteien geregelt werden. Eine Regelung in einem Aktionärbin- dungsvertrag wäre nicht möglich: Ein Aktionärbindungsvertrag wird unter den Aktionären abgeschlossen, das Unternehmen (vorliegend die Axpo Holding bzw. die Axpo Power) ist nicht Vertragspartner.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi