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Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Weinland, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Oktober 2021

1085. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Weinland)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden des Kantons Zürich Marthalen, Ossin- gen, Rheinau und Truttikon bilden seit 1995 unter dem Namen «Feuer- wehr Weinland» einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsa- men Feuerwehr (RRB Nr. 1956/1995). 2014 erfolgte der Beitritt der thur- gauischen Gemeinde Neunforn zum Zweckverband Feuerwehr Weinland über eine Statutenrevision (RRB Nr. 65/2014). Der Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland (Staatsvertrag, LS 861.51) regelt unter anderem das anwendbare Recht, die zuständige Aufsicht und die Rechtspflege. Dem- gemäss findet auf den Zweckverband zürcherisches Recht Anwendung (Art. 1 Abs. 1 Staatsvertrag). Anlässlich der Urnenabstimmungen der zür- cherischen Gemeinden vom 13. Juni 2021 bzw. der Gemeindeversamm- lung der thurgauischen Gemeinde vom 18. Juni 2021 haben die Stimmbe- rechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten be- schlossen. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau sowie der Bezirksrat Andelfingen haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Weinland enthalten die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einfüh- rung eines eigenen Haushalts. Die neuen Zweckverbandsstatuten bedür- fen der Genehmigung sowohl der Regierung des Kantons Zürich als auch derjenigen des Kantons Thurgau und können erst nach beidseitiger Genehmigung in Kraft treten (Art. 1 Abs. 2 Staatsvertrag). Auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen die neuen Statu- ten die bis dahin geltenden Statuten vom 13. Januar 2012.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Weinland werden ge- nehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Feuerwehr Weinland, c/o Gemeindeverwaltung Marthalen, Underdorf 2, 8460 Marthalen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Marthalen, Underdorf 2, 8460 Marthalen, – Neunforn, Gemeindeverwaltung Neunforn, Bachstrasse 2, 8526 Oberneunforn, – Ossingen, Gemeindeverwaltung Ossingen, Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen, – Rheinau, Schulstrasse 11, 8462 Rheinau, – Truttikon, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, – den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, Postfach, 8510 Frauenfeld, – das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, z.Hd. Frau lic. iur. M. Märki, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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