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Kantonsverfassung, Änderung, Volksabstimmung vom 7. März 2021, Beleuchtender Bericht, abweichende Stellungnahme des Regierungsrates

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2020

1096. Volksabstimmung vom 7. März 2021 (Beleuchtender Bericht

Erwägungen

zur Änderung vom 17. August 2020 der Verfassung des Kantons Zürich [Anpassung Grenzwerte]), abweichende Stellungnahme des Regierungsrates Der Kantonsrat beschloss am 17. August 2020 eine Änderung der Verfas- sung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (Kantonsverfassung, KV; LS 101). Die Zuständigkeit des Regierungsrates zum Beschluss über neue einmalige Ausgaben und zur Veräusserung von Verwaltungsvermö- gen erhöht sich damit von 3 Mio. auf 4 Mio. Franken, diejenige zum Be- schluss über neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich Fr. 300 000 auf jährlich Fr. 400 000 (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 KV). Die Zuständigkeiten des Kantonsrates werden entsprechend eingeschränkt (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2 lit. a und b KV). Der Betrag, über dem ein Beschluss des Kantonsrates dem fakultativen Finanzreferendum unterliegt, wird für neue einmalige Ausgaben von 6 Mio. auf 4 Mio. Fran- ken und für neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich Fr. 600 000 auf jährlich Fr. 400 000 gesenkt (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und 2 KV). Die Verfassungsänderung unterliegt dem obligatorischen Referendum (Art. 32 lit. a KV). Die Volksabstimmung wird am 7. März 2021 stattfin- den (RRB Nr. 1072/2020). Die Erstellung des Beleuchtenden Berichts hat der Kantonsrat seiner Geschäftsleitung übertragen. Dieser Bericht muss unter anderem eine Abstimmungsempfehlung des Regierungsrates enthalten (§ 64 Abs. 1 lit. d Gesetz über die politischen Rechte [GPR, LS 161]). Hinzu kommt eine Begründung, wenn diese inhaltlich von den Begründungen der Mehrheit und der wesentlichen Minderheiten des Kan- tonsrates abweicht (§ 64 Abs. 1 lit. b GPR). Der Regierungsrat stimmt der vorliegenden Verfassungsänderung zu, allerdings aus anderen Gründen als die Mehrheit des Kantonsrates. So erachtet er sie zwar nicht als notwendig, im Sinne einer Vereinfachung jedoch als nützlich. Der Regierungsrat ist deshalb berechtigt, seine ab- weichende Haltung im Beleuchtenden Bericht darzulegen.

Die Stellungnahme des Regierungsrates lautet wie folgt:

Zustimmende Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat empfiehlt den Stimmberechtigten, der Vorlage aus den folgenden Gründen zuzustimmen: Der Regierungsrat schätzt die Auswirkungen der Verfassungsände- rung als gering ein. Die Zuständigkeiten von Volk, Kantonsrat und Re- gierungsrat zur Bewilligung von neuen Ausgaben werden damit nur leicht angepasst. Die Anpassung betrifft nur einen kleinen Teil der neuen Aus- gaben. Neu ist bei allen Ausgabenbeschlüssen des Kantonsrates das Re- ferendum möglich. Deshalb können neu alle Beschlüsse über Ausgaben in der entsprechenden Höhe mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden. Dies verbessert den Rechtsschutz. Aus der Sicht des Regierungs- rates werden die heutigen Zuständigkeiten jedoch korrekt angewendet. Der Regierungsrat hat die Änderung deshalb ursprünglich abgelehnt. Aus seiner Sicht lohnte es sich nicht, für diese geringfügige Änderung eine Volksabstimmung durchzuführen. Nun, wo die Abstimmung ohnehin stattfindet, kann der Regierungsrat der Änderung zustimmen. Seiner Meinung nach geht sie in die richtige Richtung. Die Rechte des Volkes und ihr Schutz werden gestärkt, und die Zuständigkeit des Regierungsrates für neue einmalige Ausgaben wird massvoll von 3 Mio. auf 4 Mio. Franken erhöht. Diese Erhöhung ist ge- rechtfertigt. Seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung ist die Wohn- bevölkerung des Kantons Zürich bis Ende 2019 um rund 21,5% angewach- sen (von 1 264 141 Personen Ende 2005 auf 1 536 406 Personen Ende 2019). Hinzu kommt im gleichen Zeitraum eine Teuerung von rund 3,1% (Lan- desindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2005 = 100, Stand Dezember 2019 = 103,0910). Diese Entwicklung zieht höhere Ausgaben nach sich. Die Verfassungsänderung erweist sich damit insgesamt als sinnvoll.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Stellungnahme des Regierungsrates für den Beleuchtenden Be- richt zur Änderung vom 17. August 2020 der Verfassung des Kantons Zürich (Anpassung Grenzwerte) für die Abstimmungszeitung der kan- tonalen Volksabstimmung vom 7. März 2021 wird genehmigt.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung der Abstimmungszei- tung nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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