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Motion Judith Bellaiche, Kilchberg, Andreas Hauri, Zürich, und Michael Zeugin, Winterthur, betreffend Besteuerung von Start-Ups, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 167/2016

Sitzung vom 15. November 2016

1097. Motion (Besteuerung von Start-Ups)

Erwägungen

Kantonsrätin Judith Bellaiche, Kilchberg, sowie die Kantonsräte Andreas Hauri, Zürich, und Michael Zeugin, Winterthur, haben am 23. Mai 2016 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, die aktuelle Besteuerung von Start- Ups resp. die Vermögenssteuer von deren Gründern und Inhabern so zu ändern, dass sie der spezifischen Entwicklung und Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rechnung trägt. Diesbezüglich ist auch eine Besteuerung beim Exit zu prüfen. Kapitalerhöhungen sollen alleine weder Besteuerungszeitpunkt noch Bemessungsgrundlage begründen. Dazu sind sämtliche Rechtsgrundlagen, sowohl gesetzliche Änderungen als auch Verwaltungsentscheide oder Rulings, zu prüfen resp. anzupassen. Begründung: Der neue Besteuerungsmechanismus von Start-Ups im Kanton Zürich ist von der Idee fehlgeleitet, dass anlässlich von Kapitalerhöhungen (ins- besondere Finanzierungsrunden) bezahlte Preise für die Bestimmung des Verkehrswerts massgeblich seien und diese damit zu einer umgehenden Besteuerung der Inhaber führen müssen. Dies gefährdet die Existenz- grundlage erfolgreicher Unternehmen und zwingt sie zur Geschäftsauf- gabe oder zur Umsiedlung. Ausserdem ist der eingeführte Wechsel der Bemessungsgrundlage von Substanzwert zu Investorenpreis nach nur drei bis fünf Jahren realitäts- fremd und trägt der nachhaltigen Entwicklung von Start-Ups in keiner Weise Rechnung. Der Kanton Zürich hat das Potenzial für ein international bedeuten- des Start-Up-Ökosystem. Es entspricht einem breit abgestützten politi- schen Willen, innovative Jungunternehmen, nicht zuletzt dank der Nähe zur ETH, in Zürich zu entwickeln, zu fördern und anzusiedeln. Die Be- steuerungspraxis des Kantons Zürich jedoch untergräbt jegliche Bemü- hungen aus Wirtschaft, Politik und Bildung, dieses Ziel umzusetzen, und schreckt Investoren vor neuen Engagements ab. Die neue Praxis des Zürcher Steueramts basiert lediglich auf einer Aus- legung und ist in keiner Weise zwingend, wie andere Kantone beweisen. Es besteht derzeit ausreichend Handlungsspielraum für das Steueramt, seine Praxis wieder zu ändern resp. auf Substanz-/Ertragswert abzustellen. Andernfalls soll es eine entsprechende Gesetzesgrundlage erarbeiten.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Judith Bellaiche, Kilchberg, Andreas Hauri, Zürich, und Michael Zeugin, Winterthur, wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat hat am 3. Februar 2016 in Beantwortung der An- frage KR-Nr. 269/2015 betreffend Vertreibt der Kanton Zürich Startups? ausführlich die rechtlichen Grundlagen für die Bewertung von neu ge- gründeten Gesellschaften und zur damaligen Praxis des kantonalen Steuer- amtes dargestellt. Weiter hat der Regierungsrat in der Stellungnahme zum dringlichen Postulat KR-Nr. 168/2016 betreffend Bewertung von neugegründeten Gesellschaften mit Sitz im Kanton Zürich die Bereitschaft zur Entge- gennahme erklärt. Dabei wies er einleitend darauf hin, dass der Kanton Zürich mit seinem Angebot in den Bereichen Bildung, Verkehr, Kultur und allgemein der Lebensqualität sehr gute Bedingungen und damit einen Standortvorteil gegenüber anderen Wirtschaftsstandorten bieten könne. Im Interesse des Kantons als Forschungs-, Innovations- und Wirt- schaftsraum verfolge er eine Start-up-freundliche Steuerpraxis. Insbe- sondere in der Bewertung von Start-up-Anteilen ohne Kursnotierungen solle der Kanton Zürich im Steuerbereich wettbewerbsfähig gegenüber den anderen Kantonen sein und mindestens gleiche steuerliche Bedin- gungen wie in anderen Kantonen bieten. Eine Schlechterstellung von Start- up-Inhaberinnen und -Inhabern gegenüber Steuerpflichtigen in anderen Kantonen sei zu vermeiden. Gleichzeitig sei das Gebot der Gleichbe- handlung aller Steuerpflichtigen im Kanton Zürich zu beachten und die Besteuerung gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu gewähr- leisten. Mit Mitteilung vom 1. März 2016 hatte das Steueramt das Ergebnis einer ersten Überprüfung seiner Praxis in Zusammenarbeit mit Vertre- tungen der Wirtschaft und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit veröf- fentlicht (Praxishinweis zu § 39 StG – Bewertung von neugegründeten Gesellschaften mit Finanzierungsrunden zum Zwecke der Vermögens- steuer). Gemäss diesem Praxishinweis wurden von Investorinnen und In- verstoren bezahlte Preise während der ersten drei bzw. fünf Geschäfts- jahre für die Vermögenssteuerbewertung gar nicht und in den darauffol- genden zwei Geschäftsjahren nur zu einem bzw. zwei Dritteln berück- sichtigt. Das Steueramt ging damals davon aus, dass mit dieser Praxiser- leichterung für neu gegründete Unternehmen in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine übermässige Vermögensbesteuerung vermieden werden kann.

In der Folge wurde verschiedentlich vorgebracht, die vom Steueramt veröffentlichte Praxiserleichterung trage den Anliegen der Anteilsinhabe- rinnen und -inhaber von Start-up-Gesellschaften nicht genügend Rech- nung. Die Praxis des Steueramtes sei deshalb erneut zu überprüfen. Dabei wurde gefordert, dass Anteile an Start-ups bei der Vermögensbesteue- rung der Gründeraktionärinnen und -aktionäre bis zum Verkauf ledig- lich zum Substanzwert zu erfassen seien. Die Finanzdirektion ist am 19. Mai 2016 auf diese Kritik eingegangen und hat anlässlich eines Mediengesprächs die anwesenden Medienschaf- fenden und Vertretungen von Jungunternehmen über bereits getroffene und vorgesehene Massnahmen informiert: – Der Kanton Zürich hat die Thematik der Bewertung von Start-up- Gesellschaften in die Finanzdirektorenkonferenz und die Schweize- rische Steuerkonferenz eingebracht. Damit soll erreicht werden, dass die Bewertung in sämtlichen Kantonen nach den gleichen Regeln er- folgt und dass Start-up-Unternehmerinnen und -Unternehmer mit Wohnsitz im Kanton Zürich in Bezug auf die Bewertung mindestens gleich behandelt werden wie in anderen Kantonen. Die Finanzdirek- tion hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass sie im Rahmen der gesetz- lichen Vorgaben auch für andere Lösungen offen sei. Dazu gehören Kriterien, nach denen die Start-up-Gesellschaften zu definieren sind. – Das kantonale Steueramt hat eine Anlaufstelle für Bewertungsfragen bei Start-up-Gesellschaften eingerichtet. Es bietet über die Praxiser- leichterung vom 1. März 2016 hinaus konkrete Einzelfallbetrachtungen an für Fälle, die den betroffenen Anteilsinhaberinnen und -inhabern aufgrund von besonderen Verhältnissen unangemessen erscheinen. Dabei wird – wie in anderen Kantonen – aufgrund der konkreten Um- stände des Einzelfalles der Wert der nicht kotierten Wertpapiere ermit- telt. Es wird auch berücksichtigt, wie sich das Unternehmen im Nach- gang zu einer Finanzierungsrunde wirtschaftlich entwickelt hat. Ergänzend hat die Finanzdirektion angekündigt, dass sie prüfen werde, inwiefern die Weisung über die Bewertung von Wertpapieren und Gut- haben für die Vermögenssteuer vom 12. November 2010 (Zürcher Steuer- buch Nr. 22/201) zu überarbeiten sei, damit insbesondere die wirtschaft- liche Lage der Start-up-Gesellschaften sowie weitere wertbeeinflussende Umstände, die sich aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Start- up-Gesellschaft ergeben, noch besser berücksichtigt werden können. Diese Prüfung ist in der Zwischenzeit erfolgt. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Finanzdirektors hat die Bewertungspraxis von Anteilen an Start-up-Gesellschaften überprüft. Aufgrund der Erkenntnisse der Ar- beitsgruppe wurde die Besteuerungspraxis im Kanton Zürich angepasst.

Dazu hat die Finanzdirektion die Weisung über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer geändert und am 1. November 2016 neu erlassen. Neu entspricht bis zum Vorliegen von repräsentativen Geschäftsergebnissen der Vermögenssteuerwert grund- sätzlich dem Substanzwert. Die bisherige zeitliche Begrenzung der Sub- stanzwertbewertung wird damit aufgegeben. Aufgrund der – im Vergleich zu anderen Unternehmen – sehr grossen Bewertungsunsicherheiten wird bei Start-up-Gesellschaften nicht auf die von Investorinnen und Inves- toren bei Finanzierungsrunden bezahlten Preise abgestellt. Da bisher fraglich war, welche Unternehmen überhaupt als Start-ups gelten und auch auf nationaler Ebene eine Definition fehlte, hat die Arbeitsgruppe auch den Begriff der Start-up-Gesellschaft umschrieben. Als Start-up-Ge- sellschaften gelten Kapitalgesellschaften mit einem innovativen (üblicher- weise technologiegetriebenen) und skalierbaren Geschäftsmodell, das sich im Aufbau befindet. Mit dieser Praxiserleichterung ergeben sich für Inhaberinnen und In- haber von Start-up-Anteilen im Kanton Zürich mindestens gleich gute steuerliche Bedingungen wie in anderen Kantonen. Eine Schlechterstel- lung von Start-up-Inhaberinnen und -Inhabern gegenüber Steuerpflich- tigen in anderen Kantonen wird vermieden. Das zentrale Anliegen der vor- liegenden Motion ist damit erfüllt. Hingegen ist eine mögliche Besteue- rung beim Exit auf kantonaler Ebene nicht weiter zu prüfen. Eine solche könnte bei den Staats- und Gemeindesteuern nämlich nur eingeführt werden, wenn sie im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) vorgesehen wäre. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 167/2016 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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