Vertretung des Kantons durch Mitglieder des Regierungsrates, Entschädigungen, Ablieferung an die Staatskasse, Auftrag
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2015
1104. Vertretung des Kantons durch Mitglieder des Regierungsrates,
Erwägungen
Entschädigungen usw., Ablieferung an die Staatskasse Gemäss Ziffer II des Beschlusses des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates vom 4. März 1991 (LS 172.18) fallen die festen Entschädigungen, die den Mitgliedern des Regierungsrates in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Kantons in Verwal- tungsräten wirtschaftlicher Unternehmungen zukommen, in die Staats- kasse. Mit Beschluss Nr. 2039/2001 legte der Regierungsrat fest, dass als feste Entschädigungen im Sinne dieses Beschlusses auch Sitzungsgelder gelten, die Fr. 500 pro Sitzung übersteigen. Ablieferungspflichtige Entschä- digungen sind bei der jeweiligen Direktion der Mandatsträgerin bzw. des Mandatsträgers zu vereinnahmen. Am 31. August 2015 hat der Kantonsrat die Entschädigung für die Mit- glieder des Regierungsrates neu festgesetzt. Dieser Beschluss wird, vor- behältlich eines Rechtsmittels, am 1. Januar 2016 in Kraft treten, womit der heute geltende Kantonsratsbeschluss vom 4. März 1991 über die Fest- setzung der Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates aufgehoben wird (ABl 2015-09-18). Dispositiv II des Kantonsratsbeschlusses vom 31. August 2015 lautet: «Entschädigungen, namentlich Honorare, Sitzungsgelder und Pauschal- spesen, die den Mitgliedern des Regierungsrates in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen des öffent- lichen und privaten Rechts zukommen, fallen in die Staatskasse.» Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses sollen somit sämtliche Entschädigungen wie Honorare, Sitzungsgelder und Pauschal- spesen, die den Mitgliedern des Regierungsrates in ihrer amtlichen Funk- tion ausbezahlt werden, ungeachtet der Höhe des ausgerichteten Betra- ges der Staatskasse abgeliefert werden. Die Entschädigungen sollten wenn immer möglich direkt auf das entsprechende Konto der Direktion über- wiesen werden (keine Barauszahlungen). Entschädigungen, Honorare und andere Abgeltungen sind zwingend im Rahmen der für die entspre- chende Organisation gültigen Reglemente vollständig einzufordern. Da- bei ist eine Reglementierung innerhalb der Organisation, die für Abge- ordnete der öffentlichen Hand gegenüber weiteren Mitgliedern abwei- chende Entschädigungen vorsieht, nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen eines Ausgabenbeschlusses entsprechend der rechtlichen Grundlagen und dürften in der Regel eine neue Ausgabe darstellen. Werden tatsächliche
Aufwendungen (effektive Spesen) entschädigt, sind die Entschädigun- gen nicht abzuliefern. Werden Entschädigungen nicht in Geld ausgerich- tet, dürfen sie nur entgegengenommen werden, wenn sie den Umfang eines Höflichkeitsgeschenkes nicht übersteigen. Die Verbuchung bei den je- weiligen Direktionen hat sich bewährt und soll beibehalten werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Entschädigungen, namentlich Honorare, Sitzungsgelder und Pauschal- spesen, die den Mitgliedern des Regierungsrates in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen des öffent- lichen und privaten Rechts zukommen, fallen vollständig in die Staats- kasse und sind bei der jeweiligen Direktion der Mandatsträgerin bzw. des Mandatsträgers zu verbuchen.
II. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2016. Auf diesen Zeitpunkt wird RRB Nr. 2039/2001 aufgehoben.
III. Die Direktionen werden eingeladen, ein separates Konto für ab- zuliefernde Entschädigungen einzurichten.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder und die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi