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Kantonsratsgesetz, verstärkter Einbezug des Kantonsrates im Bereich der Aussenbeziehungen, Vernehmlassungsverfahren, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2010

1105. Kantonsratsgesetz (verstärkter Einbezug des Kantonsrates im Bereich der Aussenbeziehungen; Vernehmlassung)

A. Ausgangslage Im Bericht vom 17. Mai 2006 zum Postulat KR-Nr. 93/2005 (Vor- lage 4319, ABl 2006, 506 ff.) nahm der Regierungsrat eine erste Lage- beurteilung zum verstärkten Einbezug des Kantonsrates in den Bereich der Aussenbeziehungen vor. Die dortigen Ausführungen wurden mit Be- schluss vom 8. Juli 2009 überarbeitet und ergänzt (RRB Nr. 1146/2009). Die Direktion der Justiz und des Innern erhielt zudem den Auftrag, auf der Grundlage dieser als Gesetzgebungskonzept dienenden Beschlüsse einen Gesetzesentwurf für den verstärkten Einbezug des Kantonsrates in die Aussenbeziehungen zu erarbeiten. Angesichts der Auswirkung der Vorlage auf sämtliche Direktionen und ihrer staatspolitischen Bedeutung ist es angezeigt, nach § 13 der Verordnung über das Rechtsetzungsverfahren in der kantonalen Ver- waltung vom 29. November 2000 (Rechtsetzungsverordnung; LS 172.16) für die Durchführung der Vernehmlassung die Ermächtigung des Re- gierungsrates einzuholen.

B. Vernehmlassungsentwurf

1. Überblick Die Vorlage bezweckt einen verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der Aussenbeziehungen, der zunehmend an Bedeutung gewinnt und in dem bis heute nur beschränkt parlamentarische Mit- wirkungsmöglichkeiten bestehen. Es werden folgende Massnahmen vorgesehen:

1. Konkretisierung der Informationspflicht des Regierungsrates gegen- über dem Kantonsrat;

2. Einführung von Erklärungen zu den Aussenbeziehungen;

3. Konkretisierung des Postulats im Bereich der Aussenbeziehungen;

4. Einführung einer Konsultationspflicht.

2. Information Für den Regierungsrat werden die Informationen zu den Aussenbe- ziehungen von der jeweils zuständigen Direktion unter der Leitung des Koordinationsgremiums für Aussenbeziehungen (§ 74 Verordnung über

die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung; VOG RR, LS 172.11) aufbereitet und regelmässig in einer Informa- tionsplattform elektronisch erfasst. Es bleibt zu prüfen, ob und inwie- fern diese Plattform zur Erfüllung des Informationsauftrages gegenüber dem Kantonsrat zugänglich gemacht werden kann.

3. Erklärungen zu den Aussenbeziehungen Mit der Einführung der Erklärungen zu den Aussenbeziehungen wird dem Kantonsrat die Möglichkeit eröffnet, sich im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Richtlinien der Regierungspolitik auf strate- gischer Ebene zur Planung des Regierungsrates im Bereich der Aussen- beziehungen zu äussern. Die Erklärungen des Kantonsrates sind für den Regierungsrat nach dem Grundsatz der Organadäquanz rechtlich nicht verbindlich. Indessen wird der Regierungsrat für den Fall einer ab- weichenden Auffassung in Begründungszwang gesetzt und verpflichtet, sich ausdrücklich mit der Auffassung des Kantonsrates auseinanderzu- setzen (§ 33a des Vorentwurfs zum Kantonsratsgesetz).

4. Postulat im Bereich Aussenbeziehungen Die Vorarbeiten zum Gesetzesentwurf zeigten, dass der Wunsch nach einem Instrument, mit dem der Kantonsrat im Stadium der bereichs- spezifischen Planung aussenpolitische Impulse setzen kann, mit dem Postulat bereits im Rahmen der bestehenden parlamentarischen Instru- mente erfüllt werden kann. In der Praxis finden sich denn auch verein- zelt Postulate zum Thema Aussenbeziehungen. Um das Bewusstsein für die Verwendung des Postulats im Bereich der Aussenbeziehungen zu stärken, wird vorgeschlagen, die Aussenbe- ziehungen im Beispielkatalog von § 22 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) ausdrücklich als möglichen Gegenstand eines Postu- lats zu nennen.

5. Konsultationspflicht Gemäss Vernehmlassungsvorlage ist der Regierungsrat künftig gehal- ten, im Bereich der Aussenbeziehungen bei Geschäften von besonderer Tragweite eine Stellungnahme der zuständigen Kommission einzuholen (§ 7a des Vorentwurfs zum Gesetz über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung; OG RR, LS 172.1). Die Voraussetzungen der Konsultationspflicht werden bewusst offen definiert, um dem Bedürfnis des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Als Anwendungsfall einer Konsultationspflicht wird ausdrücklich etwa die Erteilung eines Verhandlungsmandats (vgl. bisher § 20 lit. a in Verbin- dung mit § 23 Abs. 1 lit. a und b VOG RR) genannt, was der zuständigen Kommission erlaubt, sich zu den Zielen eines geplanten Vertrages zu

äussern oder zur Erteilung eines Mandats Stellung zu nehmen, das der Regierungsrat seinen Mitgliedern für die Mitwirkung in der Konferenz der Kantonsregierungen erteilt. Die von einer Kommission abgegebene Stellungnahme ist für den Regierungsrat aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzvertei- lung nicht verbindlich (Art. 69 Abs. 1 Kantonsverfassung; LS 101). Der Regierungsrat ist im Rahmen seiner allgemeinen Informationspflicht jedoch gehalten, die Kommission über die weitere Verwendung ihrer Stellungnahmen zu orientieren.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat: I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, über den Entwurf zur Änderung des Kantonsratsgesetzes (verstärkter Einbezug des Kantonsrates im Bereich der Aussenbeziehungen) ein Vernehmlas- sungsverfahren durchzuführen. II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern sowie die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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