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Versorgungsnotwendige Sonderleistungen von Listenspitälern, Subventionen 2016, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2016

111. Versorgungsnotwendige Sonderleistungen von Listenspitälern (Subventionen 2016)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung (KVG) vom 21. Dezember 2007 zur Spitalfinanzierung hat der Bun- desgesetzgeber erstmals eine detaillierte und umfassende Mitfinanzie- rungsverpflichtung der Kantone für stationäre Leistungen in der obligato- rischen Grundversicherung (OKP) festgelegt. Die neuen Bestimmungen sind seit 1. Januar 2012 in Kraft und schreiben für die Abgeltung stationä- rer Aufenthalte in einem auf einer kantonalen Spitalliste geführten Spital leistungsbezogene Fallpauschalen vor (Art. 49 Abs. 1 KVG), die zwischen Leistungserbringern und Versicherern auszuhandeln sind. Diese Fallpau- schalen sind zwischen den Kantonen und den Versicherern im Verhältnis 55% zu 45% aufzuteilen, wobei bis 2017 von diesem Kostenteiler noch Abweichungen möglich sind. Für 2016 hat der Regierungsrat den Kosten- teiler auf 53% (Kanton) zu 47% (Versicherer) festgesetzt. Die Fallpauscha- len sind gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG so zu vereinbaren bzw. festzusetzen, dass sie einem effizient und kostengünstig arbeitenden Spital Vollkosten- deckung in der OKP garantieren. Ausdrücklich ausgenommen von der ge- meinsamen Finanzierung durch Versicherer und Kantone im Rahmen der stationären Tarife sind weiterhin die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Art. 49 Abs. 3 KVG).

B. Subventionen gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 Die kantonale Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung ist mit dem Spi- talplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) vom 2. Mai 2011 (LS 813. 20) erfolgt, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Damit gemeinwirtschaftliche Leistungen trotz ungenügender Tarifab- deckung weiterhin erbracht werden, sieht § 11 SPFG vor, dass der Kanton an Listenspitäler mit Betriebsstandort im Kanton für ausgewählte Leis- tungen Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten ausrichten

kann, sofern die Tarife der Sozialversicherungen die Kosten einer wirt- schaftlichen Leistungserbringung nicht decken. Solche Subventionen sind nach § 11 Abs. 1 SPFG für folgende Leistungen möglich: – stationäre und spitalgebundene ambulante Pflichtleistungen bei Per- sonen bis zum vollendeten 18. Altersjahr, soweit sie versorgungspoli- tisch sinnvoll sind (lit. a), – spitalgebundene ambulante Pflichtleistungen bei Personen ab vollen- detem 18. Altersjahr in psychiatrischen Kliniken, soweit sie versorgungs- politisch sinnvoll sind (lit. b), – in Zusammenhang mit kantonalen Leistungsaufträgen stehende ge- meinwirtschaftliche Leistungen für das Gesundheitswesen (lit. c), – Nichtpflichtleistungen, die im Rahmen neuer Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden erbracht werden (lit. d), – Leistungen, die im Rahmen neuer Versorgungsmodelle erbracht wer- den (lit. e). Die Gesundheitsdirektion hat die Voraussetzungen für Subventionen nach § 11 SPFG in den Subventionsrichtlinien vom 27. September 2011 näher ausgeführt. Bei der Subventionsgewährung werden demnach ins- besondere die Ertragsstrukturen der Leistungserbringer und ihrer Träger- schaft, ihre Eigenmittel unter Berücksichtigung der bestehenden Unter- nehmerrisiken sowie ihre Bereitschaft, sich angemessen gemeinnützig zu engagieren, geprüft. Die Subventionen werden von der Gesundheits- direktion für spezifische Leistungen vereinbart und in der Regel leistungs- bezogen ausgerichtet. Soweit die Beiträge die Finanzkompetenz der Ge- sundheitsdirektion übersteigen, stehen die vereinbarten Subventionen unter Vorbehalt der Bewilligung durch den Regierungsrat.

C. Subventionen 2016 Die Gesundheitsdirektion hat die notwendigen Subventionen 2016 für Leistungen gemäss § 11 SPFG auf 42,4 Mio. Franken für Spitäler der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, und auf 35,0 Mio. Franken für Kliniken der Leistungsgruppe Nr. 6400, Psy- chiatrische Versorgung, also insgesamt 77,4 Mio. Franken, veranschlagt. Dieser Betrag ist im Budget 2016 enthalten. Die Gesundheitsdirektion hat die Subventionsgesuche der Spitäler ge- mäss § 11 SPFG und den darauf beruhenden Richtlinien der Gesundheits- direktion beurteilt. Daraus ergeben sich folgende Subventionsbeträge 2016 (in Mio. Franken; gerundet auf eine Stelle nach dem Komma), wobei Bei- träge an Spitäler von unter 1 Mio. Franken nicht einzeln aufgeführt, son- dern im Gesamtbetrag unter «übrige Spitäler» zusammengefasst werden.

Subventionstyp Akutsomatik + Reha Psychiatrie Insgesamt (nach § 11 Abs. 1 SPFG) (in Mio. Franken) (in Mio. Franken) (in Mio. Franken)

lit. a: Leistungen für Personen 4,8 (Kinderspital) 5,5 (PUK) 11,5 bis zum 18. Altersjahr 1,2 (übrige) lit. b: Leistungen in psychiatrischen 7,2 (ipw) 20,0 Kliniken für Personen ab dem 6,9 (PUK) 18. Altersjahr 3,5 (Clienia) 1,6 (Kilchberg) 0,8 (übrige) lit. c: Gemeinwirtschaftliche 14,5 (USZ) 2,5 (PUK) 30,3 Leistungen 2,3 (Triemli) 1,0 (ipw) 2,2 (Kinderspital) 0,7 (übrige) 2,0 (KSW) 7,4 (übrige) –2,3 (GDK-Ost) lit. d und e: Nichtpflichtleistungen 8,7 (USZ) 1,9 (PUK) 15,6 und Leistungen im Rahmen neuer 1,2 (Waid) 2,2 (übrige) Versorgungsmodelle 1,6 (übrige) Insgesamt 42,4 35,0 77,4

Bei den stationären und spitalgebundenen ambulanten Pflichtleistun- gen bei Personen bis zum 18. Altersjahr gemäss § 11 Abs. 1 lit. a SPFG fallen vor allem die ambulanten Leistungen der PUK (vormals KJPD) und des Kinderspitals ins Gewicht. Die Ambulatorien und Tageskliniken des Kinderspitals und der PUK nehmen eine zentrale Funktion in der kin- derärztlichen (Notfall-)Versorgung im Kanton Zürich und in der weite- ren Region ein, insbesondere bei spezialisierten und hochspezialisierten Behandlungen. Die derzeit geltenden ambulanten Spitaltarife decken je- doch die tatsächlich anfallenden Kosten in diesem Bereich nicht. Um diese wichtige Versorgung auch weiterhin sicherzustellen, ist für das Kinder- spital eine Subvention von 4,8 Mio. Franken, für das Sozialpädiatrische Zentrum am KSW eine Subvention von Fr. 900 000 und für die PUK eine Subvention von 5,5 Mio. Franken notwendig. Da auch die stationären Leis- tungen der Adoleszentenstation ipw nicht kostendeckend betrieben wer- den können, ist ein Teil der Unterdeckung mit Subventionen von knapp Fr. 300 000 zu decken. An spitalgebundene ambulante Pflichtleistungen bei Personen ab dem 18. Altersjahr in psychiatrischen Kliniken nach § 11 Abs. 1 lit. b SPFG müs- sen beträchtliche Subventionen ausgerichtet werden. Gemäss dem Grund- satz des kantonalen Psychiatriekonzepts «ambulant vor tagesklinisch vor stationär» bieten die psychiatrischen Kliniken zusammen mit den frei- praktizierenden Psychiaterinnen und Psychiatern ein bedürfnisgerech-

tes, in sich gut abgestimmtes Netz der regionalen Ambulatorien und Ta- geskliniken an, in denen vielfältige Koordinations-, Eingliederungs- und Integrationsleistungen erbracht werden. Diese meist interdisziplinären Angebote sind jedoch durch die Sozialversicherungen unzureichend fi- nanziert. Eine leistungsbezogene Ermittlung dieser spitalgebundenen am- bulanten Subventionstatbestände bei allen Psychiatriekliniken ergibt eine Subventionssumme von insgesamt 20,0 Mio. Franken. Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 lit. c SPFG machen die Abgeltung der Spitäler für ihr Engagement bei der Facharztweiterbildung mit 28,9 Mio. Franken den grössten Betrag aus. Bei der Abgeltung der Spitäler für ihr nicht über die OKP-Fallpauschalen abgedecktes Engagement bei der Facharztweiterbildung wurde der Sub- ventionsbetrag für alle Spitäler und Kliniken auf Fr. 11 900 pro Assistenz- ärztin oder Assistenzarzt festgesetzt. Daneben werden insbesondere am Kinderspital, Triemli, USZ und an verschiedenen Psychiatriekliniken wich- tige subventionsberechtigte Leistungen erbracht, wie z. B. Transplanta- tionskoordination, Führung des zentralen Krebsregisters, Hygienekoor- dination sowie Koordinations- und Beratungsstelle für Menschen mit psychischen Problemen und deren Angehörige. Ausserdem werden durch einen Beitrag der GDK-Ost-Kantone von voraussichtlich 2,3 Mio. Fran- ken verschiedene Sonder- und Netzwerkleistungen der Universitätsspi- täler ermöglicht. Bei den Leistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden sowie neuer Versorgungsmodelle gemäss § 11 Abs. 1 lit. d und e SPFG werden verschiedene innovative Behandlungsmethoden in den akutsomatischen Spitälern, wie z. B. das fötalchirurgische Behand- lungsprogramm im Kinderspital, und Modellprojekte in den psychiatri- schen Kliniken, wie z. B. der Betrieb einer psychiatrischen Akut-Tageskli- nik mit Wochenendstruktur in der PUK, gefördert. Auch die Projekte im Rahmen der Gesamtstrategie Hochspezialisierte Medizin II (HSM II) im Umfang von 1,7 Mio. Franken fallen unter diese Subventionskategorie. Insgesamt belaufen sich die subventionsberechtigten Leistungen dieser Subventionskategorie auf 15,6 Mio. Franken. Die vorgesehenen Subventionen sichern ein Mindestmass der für die kantonale Gesundheitsversorgung insgesamt notwendigen Leistungen. Die für die Spitäler der Leistungsgruppe Nr. 6300 ermittelten Subventio- nen belaufen sich auf 42,4 Mio. Franken, was dem Budget 2016 entspricht. Die für die psychiatrischen Kliniken ermittelten Subventionen belaufen sich auf 35,0 Mio. Franken, was ebenfalls dem Budget 2016 entspricht. Aufgrund dieser Überlegungen sind zur Sicherstellung einer zweckmäs- sigen und notwendigen Versorgung der Zürcher Bevölkerung die bean- tragten Subventionen zu bewilligen.

In den genannten Beträgen enthalten sind die Subventionen im Rah- men der Gesamtstrategie Hochspezialisierte Medizin, zweite Umsetzungs- phase, im Umfang von 1,2 Mio. Franken für die Leistungsgruppe Nr. 6300 und Fr. 500 000 für Kliniken der Leistungsgruppe Nr. 6400. Mit RRB Nr. 1141/2014 sind diese Ausgaben bereits beschlossen worden. Damit ver- bleibt in der Leistungsgruppe Nr. 6300 eine zu bewilligende Ausgabe von 41,2 Mio. Franken und in der Leistungsgruppe Nr. 6400 eine zu bewilli- gende Ausgabe von 34,5 Mio. Franken, insgesamt also eine Ausgabe von 75,7 Mio. Franken. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, mit den subventions- berechtigten Spitälern und Kliniken die erforderlichen Subventionsver- einbarungen abzuschliessen. Weil in § 11 SPFG der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind, handelt es sich gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes um gebundene Ausgaben (vgl. Vorlage 4763, S. 44, ABl 2011, 334).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für Leistungen gemäss § 11 des Spitalplanungs- und -finanzierungs- gesetzes werden den Spitälern und psychiatrischen Kliniken für 2015 Subventionen von höchstens Fr. 75 700 000 als gebundene Ausgabe zu- gesichert. Die Zusicherung der Subventionen verteilt sich wie folgt (Be- träge in Franken): Leistungen für Personen bis zum 18. Altersjahr: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) 5 500 000 Kinderspital 4 800 000 Übrige Spitäler (Teilbeträge unter 1 Mio. Franken) 1 200 000

Leistungen in psychiatrischen Kliniken für Personen ab dem 18. Altersjahr: Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) 7 200 000 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) 6 900 000 Clienia Schlössli AG 3 500 000 Sanatorium Kilchberg AG 1 600 000 Übrige Spitäler (Teilbeträge unter 1 Mio. Franken) 800 000

Gemeinwirtschaftliche Leistungen: Universitätsspital Zürich (USZ) 12 700 000 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) 2 500 000 Stadtspital Triemli 2 300 000 Kantonsspital Winterthur 2 000 000 Kinderspital 1 800 000 Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) 1 000 000 Übrige Spitäler (Teilbeträge unter 1 Mio. Franken) 8 000 000

Nichtpflichtleistungen und Leistungen im Rahmen neuer Versorgungsmodelle: Universitätsspital Zürich (USZ) 7 800 000 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) 1 400 000 Stadtspital Waid 1 200 000 Übrige Spitäler (Teilbeträge unter 1 Mio. Franken) 3 500 000

II. Die Ausgaben gehen im Umfang von Fr. 41 200 000 zulasten der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, und im Umfang von Fr. 34 500 000 zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung.

III. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, mit den subventions- berechtigten Spitälern und Kliniken Vereinbarungen über Subventions- beiträge in der Gesamtsumme gemäss Dispositiv I abzuschliessen.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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