Kulturförderung, diverse Kulturinstitutionen, Beitragsberechtigung, Anerkennung, wiederkehrende Ausgaben
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2016
1114. Kulturförderung, verschiedene Kulturinstitutionen (Beitragsberechtigungen und Betriebsbeiträge)
Erwägungen
1. Gemäss Beschluss des Kantonsrates vom 6. Juli 2015 leistet der Lotte- riefonds bis 2021 jährlich einen Beitrag von höchstens 23 Mio. Franken an die Fachstelle Kultur u. a. für die Zusprechung wiederkehrender Betriebs- beiträge zugunsten ausgewählter Kulturinstitutionen (Vorlage 5125). Mit den Richtlinien (RRB Nr. 809/2016) legte der Regierungsrat die Kriterien fest, die für die Verwendung dieser Lotteriefondsmittel anwendbar sind. Über die Anerkennung und Befristung der Beitragsberechtigung für Betriebsbeiträge über Fr. 200 000 beschliesst der Regierungsrat, wobei ge- mäss den Richtlinien die Bestimmungen des Kulturförderungsgesetzes (KFG, LS 440.1) und der Kulturförderungsverordnung (LS 440.11) an- wendbar sind. Über die Verwendung der Mittel und somit über die Zuspre- chung von Betriebsbeiträgen entscheidet der Regierungsrat nach Mass- gabe der Kompetenzen für gebundene Ausgaben (Vorlage 5125, Dispo- sitiv V).
2. Im Rahmen der Gesamterneuerung der Beitragsberechtigungen von Kulturinstitutionen ab 2017 soll bei folgenden Kulturinstitutionen der jähr- liche Betriebsbeitrag nicht oder nur geringfügig erhöht werden: Kulturinstitution Betriebsbeitrag Letzte Anpassung Betriebsbeitrag gegenwärtig ab 2017 (in Franken) (in Franken) Musikkollegium Winterthur 967 000 2009 1 000 000 (RRB Nr. 1539/2008 und Verfügung JI 14. Januar 2009) Stiftung Fotomuseum Winterthur 500 000 2013 500 000 (RRB Nr. 1126/2013) Swiss Science Center 1 100 000 2009 1 150 000 Technorama (RRB Nr. 1539/2008 und Verfügung JI 14. Januar 2009) Theater am Neumarkt AG 330 000 2009 2017: (RRB Nr. 1539/2008 280 000 und Verfügung JI ab 2018: 14. Januar 2009) 330 000 Zürcher Theater Spektakel 330 000 2013 330 000 (Stadt Zürich, Abteilung Kultur) (RRB Nr. 507/2013) Zurich Film Festival AG 240 000 2015 268 000 (RRB Nr. 362/2015)
3. Die Prüfung der Gesuche hat ergeben, dass die genannten Kultur- institutionen die in den Richtlinien festgelegten Kriterien erfüllen. Ent- sprechend der Laufzeit von Vorlage 5125 sind die Beitragsberechtigungen bis 31. Dezember 2021 zu befristen.
4. Aufgrund der vorgenommenen Leistungsüberprüfung sowie in Anbe- tracht der kürzlich gewährten Beitragserhöhungen ist es gerechtfertigt, die Betriebsbeiträge an die Stiftung Fotomuseum Winterthur, und das Zür- cher Theater Spektakel unverändert zu lassen.
5. Dem Musikkollegium Winterthur ist zur Unterstützung der breit ge- fächerten Jugendarbeit eine leichte Erhöhung des Betriebsbeitrags auf 1 Mio. Franken zu gewähren.
6. Das Swiss Science Center Technorama hat sein Angebot durch den Ausbau des Laborbetriebs für Jugendliche und des zusätzlichen Öffnungs- tags massgeblich erweitert, weshalb sich eine geringfügige Erhöhung des Betriebsbeitrags auf 1,15 Mio. Franken rechtfertigt.
7. Der Beitrag an die Zurich Film Festival AG wird leicht auf Fr. 268 000 erhöht. Damit wird der verstärkten Förderung aufstrebender Talente in der «Master Class» mit Rechnung getragen.
8. Der Beitrag an die Theater am Neumarkt AG wird für 2017 um Fr. 50 000 auf Fr. 280 000 vermindert. Damit werden die Aufwendungen der kantonalen Stellen im Zusammenhang mit der umstrittenen Vorstellung im Programm 2016 berücksichtigt.
9. Die vorgesehenen Betriebsbeiträge sind tiefer als die Hälfte der an- rechenbaren Defizite und stehen somit in Einklang mit den gemäss Richt- linien anwendbaren Bestimmungen des KFG. Sie sind im Budgetentwurf 2017 und im KEF 2017–2020 der Fachstelle Kultur eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Folgende Kulturinstitutionen werden mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 als beitragsberechtigt anerkannt: – Musikkollegium Winterthur – Stiftung Fotomuseum Winterthur – Swiss Science Center Technorama – Theater am Neumarkt AG – Zürcher Theater Spektakel (Stadt Zürich, Abteilung Kultur) – Zurich Film Festival AG
II. Folgenden Kulturinstitutionen wird ein Betriebsbeitrag bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite als wiederkehrende Ausgabe zulasten der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, in nach- stehender Höhe zugesichert: – Musikkollegium Winterthur: jährlich höchstens Fr. 1 000 000 – Stiftung Fotomuseum Winterthur: jährlich höchstens Fr. 500 000 – Swiss Science Center Technorama: jährlich höchstens Fr. 1 150 000 – Theater am Neumarkt AG: 2017 Fr. 280 000, ab 2018 jährlich höchstens Fr. 330 000 – Zürcher Theater Spektakel (Stadt Zürich, Abteilung Kultur): jährlich höchstens Fr. 330 000 – Zurich Film Festival AG: jährlich höchstens Fr. 268 000
III. Die Ausgabenbewilligungen werden alle fünf Jahre abgerechnet.
IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auflagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung zu bestimmen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an – Musikkollegium Winterthur (Präsident Heinrich Hempel, Schiller Rechtsanwälte, Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur [E]) – Stiftung Fotomuseum Winterthur (Präsident Michael Ringier, Ringier AG, Dufourstrasse 23, 8008 Zürich [E]) – Swiss Science Center Technorama (Präsident Werner Inderbitzin, Technoramastrasse 1, 8404 Winterthur [E]) – Theater am Neumarkt AG (Präsident Thomas Busin, Genossen- schaft Migros Zürich, Pfingstweidstrasse 101, 8021 Zürich [E]) – Zürcher Theater Spektakel (Stadt Zürich, Abteilung Kultur, Peter Haerle, Stadthausquai 17, 8001 Zürich [ES]) – Zurich Film Festival AG (Präsidentin Nadja Schildknecht, Bederstrasse 51, 8002 Zürich [E]) – die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi