Anfrage Nathalie Aeschbacher, Zürich, betreffend Kontrollen im Bereich des Tierschutzrechts, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 346/2020
Sitzung vom 18. November 2020
1114. Anfrage (Kontrollen im Bereich des Tierschutzrechts) Kantonsrätin Nathalie Aeschbacher, Zürich, hat am 14. September 2020 folgende Anfrage eingereicht: Der Jahresbericht des kantonalen Veterinäramts gibt Auskunft über die Umsetzung der tierschutzrechtlichen Kontrollvorgaben nach Bundes- recht. Gemäss aktuellem Jahresbericht konnten die landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen und die Wildtierhaltungen plangemäss durchgeführt werden. Priorisierungen aufgrund knapper Ressourcen mussten indes- sen im Heimtierbereich vorgenommen werden. Im Bereich der Tierver- suche und der Versuchstierhaltungen konnten die bundes- und kanto- nalrechtlichen Kontrollvorgaben in keiner Weise erfüllt werden. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwor- tung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie ist die Ressourcenlage bzgl. Tierschutzkontrollen im Veterinäramt generell zu beurteilen?
2. Wie ist die Qualität der Tierschutzkontrollen in allen Tierschutzberei- chen zu beurteilen und nach welchen Kriterien wird diese bewertet?
3. Wie gestaltet sich das Verhältnis der Ressourcenzuteilung im Veteri- näramt? Wie viele Personen sind für die Kontrollen in den einzelnen Bereichen zuständig?
4. Insbesondere im Bereich der Tierversuche scheint der Mangel an per- sonellen Ressourcen prekär zu sein. Handelt es sich hierbei um eine ausserordentliche Situation oder um eine permanente Überlastung?
5. Welche Massnahmen trifft der Regierungsrat, um die bundesrechts- widrige Situation zu beheben?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Nathalie Aeschbacher, Zürich, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Im Bereich Nutztiere findet alle vier Jahre eine Grundkontrolle der Haltungen statt (Art. 213 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1] in Verbindung mit Anhang 1 (Art. 7 Abs. 1) der Verord- nung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan
für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände [SR 817.032]). Um die Anzahl Tierschutzkontrollen für die Betroffenen möglichst ge- ring zu halten und im Sinne eines effizienten Umgangs mit Ressourcen, werden diese Grundkontrollen bei Nutztieren oft als Teil des ökologi- schen Leistungsnachweises durchgeführt (vgl. Art. 12 und 102 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [SR 910.13]). Einen Grossteil dieser Grundkontrollen führen Vertrags- partner des Veterinäramtes (VETA) durch, während das VETA die risiko- basierten Zwischen- und Nachkontrollen sowie die Abklärungen bei Mel- dungen Dritter vornimmt. Die Mittel des VETA reichten aus, um 2019 die gesetzlichen Kontrollvorgaben in Zusammenarbeit mit den Kontroll- organisationen zu erfüllen. Im Bereich der bewilligungspflichtigen Haltungen nach Tierschutz- recht ist bei Wildtieren mindestens alle zwei Jahre eine Kontrolle durch- zuführen. Dasselbe gilt für gewerbsmässige Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime (Art. 214 Abs. 1 und Art. 215 Abs. 2 TSchV). In Betrieben, die mit Tieren handeln, steht jährlich mindestens eine Kontrolle an (Art. 215 Abs. 1 TSchV). Führen diese Kontrollen in zwei aufeinander folgenden Jahren zu keiner Beanstandung, kann das zeitliche Intervall verlängert werden. Auch im Bereich der bewilligungspflichtigen Haltun- gen reichten die Mittel des VETA im vergangenen Jahr aus, um die vor- geschriebenen Kontrollen gesetzeskonform durchzuführen. Nicht erreicht wurde die gesetzlich vorgegebene Anzahl Kontrollen bei der Überwachung der Tierversuche und in den Versuchstierhaltungen. Bei Versuchstierhaltungen sieht das Bundesrecht jährlich mindestens eine Kontrolle vor, das kantonale Recht erhöht diese Zahl auf mindes- tens zwei pro Jahr (Art. 216 Abs. 1 TSchV und § 13 Abs. 1 Kantonales Tier- schutzgesetz vom 2. Juni 1991 [LS 554.1]). Zusätzlich muss jährlich min- destens ein Fünftel der laufenden Bewilligungen von Tierversuchen auf deren tierschutzkonforme Durchführung hin kontrolliert werden (Art. 216 Abs. 3 TSchV). Bei nicht gewerbsmässig gehaltenen Heimtieren sind in der Regel Mel- dungen Dritter Auslöser für Kontrollen. Meldungen werden nach vermu- tetem Risiko von Tierschutzmängeln priorisiert. Wo immer vertretbar, wird telefonisch abgeklärt oder Tierhaltende werden allgemein auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht. 2019 konnten nicht alle als notwendig ein- gestuften Kontrollen in den Tierhaltungen durchgeführt werden. Erst- kontrollen konnten oft nur zeitlich verzögert erfolgen und die Nachkon- trollen mussten auf die wichtigsten beschränkt werden. Ganz grundsätz- lich gilt, dass Tierschutzmeldungen in den letzten Jahren aufgrund erhöh- ter Sensibilisierung von Privaten, Institutionen und anderen Behörden zugenommen haben.
Ergänzend ist anzumerken, dass das Thema Kontrollen in der Heim- tierhaltung mit Fokus auf Katzen bereits in der Beantwortung der An- frage KR-Nr. 300/2020 betreffend Katzenschutz im Kanton Zürich behan- delt wurde. Zu Frage 2: Tierschutzkontrollen werden ausschliesslich durch speziell dafür aus- gebildete Personen durchgeführt. Die Kontrollierenden erfüllen die in der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbil- dung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402) genann- ten Voraussetzungen. Die für die Tierschutzkontrollen zuständigen Mit- arbeitenden des VETA sowie die Mitarbeitenden der vertraglich einge- bundenen Kontrollorganisationen im Landwirtschaftsbereich verfügen über den Fachausweis als amtliche Fachassistentin Tierschutz oder amt- licher Fachassistent Tierschutz (AFA TSch). In den Fachbereichen Ver- suchstiere und Heimtiere verfügen alle und im Fachbereich Nutztiere die Hälfte der Mitarbeitenden neben einem Studienabschluss in Veteri- närmedizin, Biologie oder Agronomie über den Fachausweis als amtli- che Tierärztin / amtlicher Tierarzt (ATA) oder als amtliche Fachexper- tin Tierschutz / amtlicher Fachexperte Tierschutz (AFE). Alle Mitarbei- tenden nehmen regelmässig an Fort- und Weiterbildungen sowie an the- matischen Besprechungen teil. Periodisch finden begleitete Kontrollen mit Beurteilung der Qualität der Kontrolldurchführung statt. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung der mit den Tierschutzkontrollen betrauten Personen stellt eine hohe Qualität der Kontrollen sicher. Zu- dem haben die von Kontrollen betroffenen Tierhalterinnen und Tierhal- ter allgemein die Möglichkeit, beim VETA die Überprüfung des Kon- trollergebnisses zu verlangen. Bei direktzahlungsberechtigten Betrieben beurteilt das VETA die inhaltliche Richtigkeit und die nachvollziehbare Dokumentation zusammen mit der Abteilung Landwirtschaft des Amtes für Landschaft und Natur (ALN). Die gemeinsame Kontrolle von VETA und ALN ist zweckmässig, denn das Kontrollergebnis kann sich auch auf die Direktzahlungen auswirken. Ausserdem können die von Kont- rollen betroffenen Personen im Rechtsmittelverfahren die Qualität der Sachverhaltsfeststellungen beurteilen lassen. Werden Mängel der Kon- trolltätigkeit festgestellt, werden diese zeitnah mit den betroffenen Mit- arbeitenden des VETA besprochen und die nötigen Anpassungen ver- anlasst. Die hohe Qualität der Tierschutzkontrollen kann somit durch quali- fiziertes Kontrollpersonal, regelmässige Überprüfung der Kontrollen sowie im Einzelfall durch die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung der korrekten Kontrolldurchführung gewährleistet werden.
Zu Frage 3: Die Vollzugstätigkeit des VETA umfasst neben den Kontrollen selber auch deren Vorbereitung, die Erfassung der Ergebnisse und, sofern nötig, das anschliessende Verwaltungsverfahren. Für sämtliche Gesichtspunkte des Vollzugs stehen in den einzelnen Bereichen die nachfolgend genann- ten Stellenprozente (Vollzeitäquivalente) zur Verfügung: – Nutztierschutz: 280 Stellenprozente. Kontrolliert werden u. a. Haltung, Transport, Ausbildungsvorgaben, Ausstellungen, Tierschutz beim Schlachten und Umgang Dritter mit Nutztieren. – Heimtierschutz: 200 Stellenprozente. Es werden insbesondere Haltung und Umgang mit Heimtieren überprüft. – Tierschutz bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen und gewerbsmäs- sigen Tätigkeiten mit Heim- und Wildtieren: 150 Stellenprozente. Hier- zu gehört beispielsweise die Kontrolle der Haltung exotischer Wild- tiere, der Fleischproduktion mit Wildtieren, des Handels und der Tier- betreuung. – Tierschutz Tierversuche und Versuchstierhaltung: 300 Stellenprozente. Zu Fragen 4 und 5: Wie die vergangenen Jahre gezeigt haben, liegt im Bereich der Tier- versuche ein dauerhafter Personalmangel vor. Mit Beschluss Nr. 808/2020 legte der Regierungsrat fest, dass der Stellenplan des VETA auf den 1. Januar 2021 ergänzt wird. Für die Sicherstellung der vorschriftsgemäs- sen und wirksamen Überprüfungen und Kontrollen im Bereich Versuchs- tiere wurden im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 in der Leistungsgruppe Nr. 6100, Aufsicht und Bewilligungen im Ge- sundheitswesen, die finanziellen Mittel für zwei neue Vollzeitstellen ein- gestellt. Gemäss den neu eingefügten Leistungsindikatoren (L14 und L15) sind die Durchführungskontrollen bei Tierversuchen und die Kon- trollen der Versuchstierhaltungen und Versuchstierzuchten bezogen auf die Bundesvorgaben zu 100% zu erfüllen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli