Kinderspital Zürich, Ersatz digitale Durchleuchtungsanlage, Projektgenehmigung, Kostenanteil
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2009
1116. Kinderspital Zürich (Ersatz digitale
Erwägungen
Durchleuchtungsanlage, Kostenanteil) Die Abteilung Bilddiagnostik des Kinderspitals verfügt über zwei Durch- leuchtungsanlagen, insbesondere für uroradiologische Anwendungen vom Typ Philips URO Diagnost MRF und eine kombiniert mit einem Skelett-Radiografie-Arbeitsplatz vom Typ Philips Diagnost 66 Plus. Beide Geräte wurden 1991 beschafft und sind technologisch veraltet sowie reparaturanfällig. Sie genügen den heutigen Strahlenschutzanfor- derungen für Durchleuchtungsuntersuchungen bei Kindern nicht mehr. Zeitgemässe volldigitalisierte gepulste Durchleuchtungsanlagen kön- nen die Strahlenbelastung erheblich senken. Mit dem Philips URO Diagnost MRF werden pro Jahr rund 800 Durchleuchtungen durchgeführt. Das Kinderspital rechnet mit einem konstanten Bedarf. Der Philips Diagnost 66 Plus wird dagegen im We- sentlichen nur noch für konventionelle Röntgenuntersuchungen einge- setzt. Für die Abteilung Bilddiagnostik genügt daher ein universell ein- setzbares Durchleuchtungsgerät. Das zweite Gerät kann durch ein aus Eigenmitteln des Kinderspitals beschafftes Occasionsröntgengerät er- setzt werden und ist nicht Gegenstand dieses Antrages. Aus Platzgrün- den müssen das Durchleuchtungs- und das Röntgengerät jedoch die Räume tauschen. Mit dem Grundsatzentscheid vom 15. Mai 2005 hat die Gesundheits- direktion die Freigabe zur Submission einer neuen Durchleuchtungsan- lage erteilt. An der Submission im offenen Verfahren beteiligten sich drei Anbie- ter. Die höchste Bewertung erhielt die Philips AG Healthcare, Zürich, mit dem Gerät Multi Diagnost Eleva FD und der Arbeitsstation vom Typ MTRA-Station (RG). Die Kosten der Ersatzbeschaffung betragen gemäss dem Antrag des Kinderspitals vom 19. März 2009 Fr. 1 158 720. Sie setzen sich wie folgt zusammen: in Franken Gerätekosten 855 720 PACS-Workstation 21 000 Bauliche Anpassungen 262 000 Reserve (rund 2%) 20 000 Total (einschliesslich MWSt 7,6%) 1 158 720
Die jährlichen Wartungskosten belaufen sich auf rund Fr. 36 000. Zu- sätzliche Personelle und betriebliche Folgekosten entstehen nicht. Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe § 64 Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007; LS 810.1) leistet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Kranken- häuser. Der Staatsbeitragssatz beträgt für das Kinderspital Zürich 100%. Bei beitragsberechtigten Kosten von Fr. 1 158 720 ergibt sich ein Kostenanteil von Fr. 1 158 720. Gemäss IPSAS errechnen sich die Kapitalfolgekosten des Staatsbei- trags wie folgt: Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Kalkulatorische Zinsen Abschreibung (3,25% auf der Hälfte des (12,5%) Fr. eingesetzten Kapitals) Fr. Fr. Staatsbeitrag 1 158 720 18 830 144 840 Total 1 158 720 Total 163 670
Der Kostenanteil geht zulasten des Kontos 6310.5660, Investitions- beiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck. Im Budget 2009 sind für das Vorhaben Fr. 1 160 000 eingestellt. Der gewährte Kostenanteil ist gegebenenfalls an die auf den 1. Januar 2012 in Kraft tretende Änderung der Spitalfinanzierung gemäss revi- diertem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt werden die Spitalkosten über Fallpauschalen abgegolten werden, die neben Betriebs- neu auch Investitionskosten- anteile enthalten. Dies wird voraussichtlich auch eine Modifikation der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen erforderlich machen. Der Kostenanteil an das Kinderspital Zürich ist deshalb unter dem Vor- behalt zu entrichten, dass der Beitrag bei einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen an das KVG in Revision gezogen und gegebenenfalls pro rata temporis zurückgefordert oder in ein Darlehen umgewandelt werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Ersatz der Durchleuchtungsanlage der Abtei- lung Bilddiagnostik des Kinderspitals Zürich wird genehmigt.
II. An die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 1 158 720 wird ein Kos- tenanteil von 100% bzw. Fr. 1 158 720 zugesichert. Er wird unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungs- bestimmungen ausgerichtet.
III. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an das Kinderspital Zürich, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi