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Anpassung der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. August 2022

1123. Anpassung der Verordnung über den Finanz- und Lasten-

Erwägungen

ausgleich (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 14. Juni 2022 die Ver- nehmlassung zur Änderung der Verordnung über den Finanz- und Las- tenausgleich vom 7. November 2007 (FiLaV; SR 613.21) eröffnet. Die Ausgleichszahlungen für den Ressourcenausgleich im Rahmen des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) basieren auf dem Ressourcen- potenzial der Kantone, das dem Wert ihrer fiskalisch ausschöpfbaren Res- sourcen entspricht (Art. 3 Bundesgesetz über den Finanz- und Lasten- ausgleich vom 3. Oktober 2003 [FiLaG; SR 613.2]). Diese umfassen die steuerbaren Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen und die steuerbaren Reingewinne der juristischen Personen. Durch das Ab- stellen auf das Ressourcenpotenzial und nicht auf die effektiven Steuer- einnahmen werden Fehlanreize verhindert, die es den Kantonen ermög- lichen würden, durch tiefe Steuersätze höhere Ausgleichszahlungen zu erwirken. Die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Kantone stützt sich grundsätzlich auf die steuerlichen Veranlagungen der direkten Bundes- steuer. Damit wird auf Bestimmungen abgestellt, die für alle Kantone einheitlich zu vollziehen sind. Indessen waren die steuerbaren Gewinne, die gestützt auf Art. 28 Abs. 2–5 des Bundesgesetzes über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. De- zember 1990 (StHG; SR 642.14) in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bei den kantonalen Gewinnsteuern nicht (Holdinggesellschaf- ten) oder nur stark reduziert (Domizil- und gemischte Gesellschaften) besteuert werden konnten, nur beschränkt ausschöpfbar. Diesem Um- stand wurde mit dem sogenannten Ausschöpfungsfaktor Beta Rechnung getragen (Art. 17–20 FiLaV). So wurden die Gewinne von Holdingge- sellschaften in der NFA-Bemessungsperiode 2019 nur mit 2,8% und die aufgrund einer Spartenrechnung ermittelten auslandsbezogenen Ge- winne von Domizil- und gemischten Gesellschaften nur mit 2,4 bzw. 2,5% in das Ressourcenpotenzial einbezogen. Voraussetzung für die Geltendmachung der Beta-Gewichtung war, dass im Zeitpunkt der Erhebung der für das Ressourcenpotenzial mass- gebenden Daten in Fällen, die steuerlich noch nicht definitiv veranlagt waren, eine Steuererklärung mit einer Spartenrechnung zur Unter- scheidung der inlands- und auslandsbezogenen Gewinne vorlag. Unter dieser Voraussetzung ist man bisher davon ausgegangen, dass provisori-

sche Daten in gleichwertiger Qualität wie definitiv veranlagte Daten ver- wendet werden konnten (Art. 19 Abs. 5 und 6 FiLaV). Ohne Steuer- erklärung mit Spartenrechnung waren die Gewinne von Domizil- und gemischten Gesellschaften zu 100% in das Ressourcenpotenzial einzu- beziehen. Dadurch wurde ein Anreiz geschaffen, die Daten der Steuer- erklärungen rasch zu erfassen und die steuerlichen Veranlagungen mög- lichst zeitnah vorzunehmen. Diese Bestimmung musste bei der Einfüh- rung des Ressourcenausgleichs aufgenommen werden, weil damals ein Teil der Kantone im gleichen Zeitpunkt noch zwei Steuerperioden ver- anlagte. Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzie- rung vom 28. September 2018 wurden die kantonalen Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften auf den 1. Januar 2020 abgeschafft. Die Übergangsregelung von Art. 78g StHG sowie Veran- lagungspraxen zahlreicher Kantone sehen vor, dass stille Reserven, die während der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus nicht oder stark reduziert gebildet worden oder entstanden sind, bei ihrer Realisation nach dem Wegfall der kantonalen Steuerstatus ohne Übergangsregelung aber ordentlich steuerbar wären, im Ergebnis nur reduziert steuerbar sind. Diese verminderte Ausschöpfbarkeit wird mit Art. 23a Abs. 1 FiLaG auch im Ressourcenausgleich abgebildet. Daher sieht Art. 57b FiLaV vor, dass die Beta-Gewichtung während fünf Jah- ren für die Bemessungsjahre 2020 bis und mit 2024 weitergeführt wird. Da die Aufteilung der inlands- und auslandsbezogenen Ergebnisse für die steuerlichen Veranlagungen ab 1. Januar 2020 nicht mehr relevant ist und demzufolge von den betroffenen Gesellschaften weder ermittelt noch in ihren Steuererklärungen deklariert werden muss, richtet sich die Aufteilung für die Bemessungsjahre 2020–2024 ersatz- bzw. schätzungs- weise nach dem diesbezüglichen Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Wegfall des kantonalen Steuerstatus (Art. 57c Abs. 2 FiLaV). Diese Aufteilung kommt auch für ehemalige Statusgesellschaften zur Anwen- dung, die im Zeitpunkt der Erhebung der für das Ressourcenpotenzial massgebenden Daten noch nicht definitiv veranlagt sind. Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Datenerhebung und -liefe- rung schlägt die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) vor, Art. 57c FiLaV zur Datenerhebung bei Weiteranwendung des Faktors Beta durch einen neuen Absatz 2bis zu ergänzen bzw. zu präzisieren. Dem- nach ist der mit dem Faktor Beta gewichtete Gewinnanteil von ehema- ligen Statusgesellschaften auch dann für den Ressourcenausgleich massgebend, wenn die steuerliche Veranlagung noch nicht definitiv vorgenommen ist. Die Ergänzung führt nicht zu einer Änderung oder Neuregelung im Ressourcenausgleich, die für die einzelnen Kantone finanzielle Auswirkungen hätte, sondern sie präzisiert die geltende Re-

gelung, damit allfällige Unklarheiten bei der Datenerhebung und -liefe- rung vermieden werden. Aufgrund der eingespielten Prozesse zur Lie- ferung der für den Ressourcenausgleich massgebenden Daten geht die EFV davon aus, dass der Anreiz zu einer zeitnahen Veranlagung durch die Kantone nicht negativ beeinflusst wird. Ausserdem wird die Bedeu- tung der ehemaligen Statusgesellschaften im Ressourcenpotenzial schrittweise reduziert. Der von der EFV vorgeschlagenen Ergänzung von Art. 57c FiLaV kann zugestimmt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an finanzaus- gleich@efv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 14. Juni 2022, mit dem Sie uns eine Anpassung der Verordnung über den Finanz- und Lastenaus- gleich (SR 613.21) zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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