Motion Heidi Bucher-Steinegger, Zürich, Andreas Wolf, Dietikon, und Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, betreffend Neudefinition des EKZ-Standard-Stroms, Stellungnahme
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 150/2011
Sitzung vom 21. September 2011
1141. Motion (Neudefinition des EKZ-Standard-Stroms)
Erwägungen
Kantonsrätin Heidi Bucher-Steinegger, Zürich, Kantonsrat Andreas Wolf, Dietikon, und Kantonsrätin Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, haben am 30. Mai 2011 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, das EKZ-Gesetz so zu ändern, dass der Standard-Strom, welcher den Kunden und Kundinnen angebo- ten wird, Strom aus erneuerbaren Energien und Kehrichtverbrennungs- anlagen ist. Will jemand eine besondere Stromform wie z. B. Atomstrom wählen, muss diese Wahl explizit erfolgen. Begründung: Beispiele wie Herrliberg oder die Stadt Zürich zeigen, dass Strom- konsumentinnen und -konsumenten einen Strommix aus erneuerbarer Quelle besser akzeptieren, wenn er als Standardangebot im Sortiment steht.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Heidi Bucher-Steinegger, Zürich, Andreas Wolf, Dieti- kon, und Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, wird wie folgt Stellung genommen: Die Festlegung der Geschäftsstrategie obliegt dem Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Verwaltungsrat). Dieser besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt (§ 10 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983, SR 732.1). Entscheidungen, die das Stromangebot be- treffen, sind Teil der Geschäftsstrategie und können somit vom EKZ- Verwaltungsrat selber getroffen werden. Eine Änderung des EKZ- Gesetzes wäre weder sachgerecht noch verhältnismässig, da das Ziel der Motionäre mit einfacheren Mitteln erreicht werden könnte. Zur Beurteilung einer Änderung des Stromangebotes der Elektrizitäts- werke des Kantons Zürich (EKZ) im Sinne der Motionäre sind jedoch verschiedene Bestimmungen zu prüfen.
Mit dem Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) wurde die Liberalisierung des Strommarktes eingeleitet. In einer ersten Stufe können Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 100 Megawattstunden (MWh) Strom pro Jahr und Netzbetreiber ihren Stromlieferanten selber wäh- len. 2014 werden in einer zweiten Stufe alle Endkundinnen und End- kunden zum Markt zugelassen, wobei gegen den entsprechenden Bundes- beschluss noch das fakultative Referendum ergriffen werden kann. Im Kanton Zürich gibt es neben den EKZ und dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich weitere 40 Netzbetreiber. Diese 40 Netzbetreiber sind zum Markt zugelassen und können ihren Strom in einer von ihnen fest- gelegten Zusammensetzung und von einem Lieferanten ihrer Wahl beschaffen. Zusammen mit den Endverbraucherinnen und Endver- brauchern bezogen sie im Geschäftsjahr 2009/2010 trotzdem zum gröss- ten Teil die Energie von den EKZ. Die Energiepreise der EKZ gehören im schweiz- und europaweiten Vergleich zu den günstigsten. Die EKZ wiederum haben ihre Energie gemäss § 6 des EKZ-Gesetzes und dem NOK-Gründungsvertrag vom 22. April 1914 (LS 732.2) von der Axpo AG (früher Nordostschweizerische Kraftwerke AG [NOK]) zu bezie- hen. Der NOK-Gründungsvertrag schreibt in § 4 vor, dass die Energie allen Kantonswerken zu gleichen Bedingungen abzugeben ist und die Kantonswerke diese abzunehmen haben. Diese Übereinkunft kann nicht für ein einzelnes Kantonswerk wie die EKZ ausser Kraft gesetzt werden. Zurzeit wird die elektrische Energie der Axpo AG vorwiegend mit Kern- und Wasserkraft produziert. Der Energiepreis für die nicht zum Markt zugelassenen Endverbrau- cherinnen und Endverbraucher hat sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Strom- versorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) nach den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und den langfris- tigen Bezugsverträgen zu richten. Auch die Axpo AG ist aufgrund des NOK-Gründungsvertrags verpflichtet, neben der Verrechnung der Ge- stehungskosten die vorteilhaften Energiepreise aus ihren langfristigen Bezugsverträgen an die EKZ weiterzugeben. Somit haben die End- verbraucherinnen und Endverbraucher Anspruch auf diese günstigen Preise für ihren Energiebezug und der Kanton erfüllt damit auch seinen sich aus Art. 106 Abs. 3 KV (LS 101) ergebenden verfassungsmässigen Auftrag, für eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung zu sor- gen.
Die EKZ bieten zurzeit den Haushalten die nachfolgend mit Preisen aufgelisteten Stromprodukte an: Hochtarif Niedertarif in Rp./kWh in Rp./kWh EKZ Mixstrom Privat 22,49 11,58 EKZ Aquastrom Privat 23,03 12,12 EKZ Naturstrom basic Privat 24,65 13,74 EKZ Naturstrom star Privat 31,13 20,22 Die Kosten für die Netznutzung sind in den angegebenen Preisen ein- geschlossen. Ebenfalls erhältlich ist das Produkt EKZ Naturstrom solar, bei dem mit einem Aufpreis von 70 Rp./kWh zu rechnen ist und das nur für eine Teilversorgung zur Verfügung steht. Um das Anliegen der Motion umzusetzen, müsste von den EKZ ein neues Stromprodukt geschaffen werden, das neben Strom aus erneuer- baren Energien auch ausdrücklich Strom aus Kehrichtverbrennungs- anlagen enthält. Die elektrische Energie aus Kehrichtverbrennungs- anlagen stammt zur Hälfte aus biogenen, also erneuerbaren Stoffen, während die andere Hälfte aus nicht erneuerbaren Stoffen stammt. Im Sinne der Motion müsste auch die elektrische Energie, die nicht aus erneuerbaren Stoffen stammt, in das Stromprodukt aufgenommen werden. Die EKZ verkauften im Geschäftsjahr 2009/10 6260 Gigawattstun- den (GWh) Strom. Dabei hatten die Endverbraucherinnen und End- verbraucher die Wahl zwischen dem günstigeren Mixstrom und ver- schiedenen Naturstromprodukten, für die von den EKZ geworben wird. Vom günstigsten Naturstromprodukt Aquastrom wurden 91 GWh abgesetzt, von den übrigen, teureren Naturstromprodukten, u. a. einem Solarstromprodukt, 30 GWh. Damit bezogen 98% der Endverbrauche- rinnen und -verbraucher den günstigeren Mixstrom, obwohl von den EKZ für die Naturstromprodukte geworben wird. Zusammenfassend ist eine Änderung des Stromangebotes der EKZ mit einer entsprechenden Änderung des EKZ-Gesetzes weder sach- gerecht noch verhältnismässig. Sie stünde nicht im Einklang mit § 6 des EKZ-Gesetzes und § 4 des NOK-Gründungsvertrages. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 150/2011 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi