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Stiftung Kinderhaus Thalwil, Beitragsberechtigung, Aufhebung; Kinderhaus Thalwil AG, Beitragsberechtigung, Anerkennung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2015

1147. Stiftung Kinderhaus Thalwil, Kinderhaus Thalwil

Erwägungen

(Aufhebung Beitragsberechtigung) Kinderhaus Thalwil AG, Kinderhaus Thalwil, Thalwil (Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 erteilte das Amt für Jugend und Berufsberatung der Kinderhaus Thalwil AG gestützt auf die Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO), die Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 (V BAB) und die Richtlinien über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen vom 31. August 1998 eine Bewilligung für den Betrieb des Kinderhauses Thalwil im Umfang von 28 stationären und drei teilbetreuten Plätzen und genehmigte das Kon- zept von 2014. Der bisherigen Trägerschaft Stiftung Kinderhaus Thalwil wurde letzt- mals am 21. Mai 2014 eine Beitragsberechtigung bis zum 31. Dezember 2017 für das Kinderhaus Thalwil erteilt (RRB Nr. 600/2014). Mit Eingabe vom 22. September 2014 ersucht die Kinderhaus Thalwil AG als neue Trägerschaft des Kinderhauses Thalwil um eine Beitragsberechtigung. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Kinderhaus Thalwil ist auf den Zeitpunkt des Trägerschaftswechsels (31. Dezember 2014) aufzuheben. Die Kinderhaus Thalwil AG ist neu als beitragsberechtigt anzuerkennen. Der Trägerschaftswechsel brachte keine Änderung des Zwecks oder des operativen Geschäftes mit sich. Das Kinderhaus Thalwil bietet 28 Kindern und Jugendlichen, die auf- grund ihrer persönlichen und familiären Situation nicht in ihren Her- kunftsfamilien leben können, sozialpädagogische Betreuung an. Das Angebot umfasst vier Wohngruppen und steht während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung. Zusätzlich bietet das Kinderhaus Thal- wil für Jugendliche, die nach ihrem Aufenthalt im Kinderhaus während der Ausbildung oder einer weiter gehenden Schulung auf sozialpädago- gische Betreuung angewiesen sind, in externen Unterkünften drei Plätze für begleitetes Wohnen an. Die Kinder und Jugendlichen besuchen tags- über die externen Schulangebote oder gehen einer beruflichen Grund- bildung nach.

Der Betrieb des Kinderhauses Thalwil beruht auf dem Konzept von 2014. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grund- lage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenan- teile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staats- beiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Bei- tragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 700 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsbe- ratung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Kinderhaus Thalwil für den Betrieb des Kinderhauses Thalwil wird auf den 31. Dezember 2014 auf- gehoben.

II. Die Kinderhaus Thalwil AG wird für den Betrieb des Kinderhau- ses Thalwil mit Wirkung ab 1. Januar 2015 im Umfang von 31 Plätzen als staatsbeitragsberechtigt anerkannt.

III. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2018. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2017 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stiftung Kinderhaus Thalwil, Guido Grossmann, Stiftungsratspräsident, die Kinderhaus Thalwil AG, Serge Grossmann, Ver- waltungsratspräsident, Pilgerweg 16, 8800 Thalwil (je im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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