Archivgesetz und Patientinnen- und Patientengesetz, Änderung; Online-Datenbanken, Schutzfristen, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2013
1152. Archivgesetz und Patientinnen- und Patientengesetz
Erwägungen
(Änderung vom 8. Juli 2013; Online-Datenbanken; Schutzfristen) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat hat am 8. Juli 2013 eine Änderung des Archivgesetzes vom 24. September 1995 und des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 beschlossen (Online-Datenbanken; Schutzfristen; ABl 2013-07-19). Mit Verfügung vom 19. September 2013 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diese Gesetzesrevi- sion kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2013-09-27). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Aufgrund technischer Umstellungen von Datenbanken sowohl des Kantons als auch der Städte Zürich und Winterthur ist es erforderlich, dass das Inkrafttreten der Gesetzesände- rung an einem Werktag erfolgt, damit auf technische Probleme umge- hend reagiert werden könnte. Die Gesetzesänderung soll daher auf den 15. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 8. Juli 2013 des Archivgesetzes und des Patien- tinnen- und Patientengesetzes wird auf den 15. Januar 2014 in Kraft ge- setzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Disposi- tiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Staats- kanzlei sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi