Anfrage Michael Zeugin, Winterthur, und Sonja Gehrig, Urdorf, betreffend Gerichtsverfahren zu Zürcher Tierversuchen, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 284/2016
Sitzung vom 30. November 2016
1159. Anfrage (Gerichtsverfahren zu Zürcher Tierversuchen) Kantonsrat Michael Zeugin, Winterthur, und Kantonsrätin Sonja Gehrig, Urdorf, haben am 12. September 2016 folgende Anfrage eingereicht: Aktuell wird im Kanton Zürich erneut ein Verwaltungsrechtsverfah- ren geführt, in dem es um die Rechtmässigkeit eines vom Veterinäramt be- willigten Primatenversuchs geht. Bereits in den Jahren 2006 bis 2009 waren zwei ähnliche Versuche Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung. Sie wurden letztlich voraussehbar vom Bundesgericht endgültig untersagt – woraus für den Kanton Zürich unnötige Mehrkosten entstanden sind. 2014 wurde ein Primatenexperiment desselben Instituts mit vergleichba- rer Ausgangslage wie in den durch das Bundesgericht untersagten Ver- suchen vom Veterinäramt bewilligt. Dieser Tierversuch wird in der Folge von Mitgliedern der Tierversuchskommission angefochten. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:
Erwägungen
1. Wer finanziert dieses Verfahren (bzw. sämtliche in diesem Zusammen- hang anfallende direkten oder indirekten Kosten)? Welche der drei beteiligten Parteien werden auf welcher Rechtsgrundlage direkt oder indirekt über die Hochschulen durch den Kanton finanziert und wie hoch sind die bislang angefallenen (internen und externen) Kosten für den Kanton?
2. Wie ist es möglich, dass das Gehege für die betroffenen Versuchstiere, das zuvor jahrelang leer gestanden hat, trotz unklarem Ausgang des hängigen Verfahrens bereits für eine halbe Million Franken umgebaut wurde? Wann und mit welchen Überlegungen hat der Regierungsrat diesen Kredit bewilligt?
3. Wird das in § 12 Abs. 2 des kantonalen Tierschutzgesetzes verankerte Rechtsmittel der Tierversuchskommission vor dem Hintergrund, dass die rekurrierenden Kommissionsmitglieder vom Regierungsrat in ers- ter Instanz persönlich zu einer Entschädigung der Forschenden verur- teilt worden sind, nicht ausgehöhlt?
4. Wer finanziert den Tierversuch, sofern er vom Verwaltungsgericht als rechtmässig befunden wird? Wie hoch sind die damit verbundenen Kos- ten für Versuchsdurchführung, Infrastruktur, Tierpflege- und Versuchs- personal?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Michael Zeugin, Winterthur, und Sonja Gehrig, Urdorf, wird wie folgt beantwortet: Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 455) sind Tierversuche bewilligungspflichtig. Die kantonale Be- hörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (VETA) – unterbreitet die Gesuche der kantonalen Tierversuchskommission. Diese beantragt dem VETA, wie über das Gesuch zu entscheiden sei. Fällt das VETA einen vom Antrag der Tierversuchskommission abweichenden Entscheid, hat es diesen ihr gegenüber zu begründen (Art. 139 Abs. 4 Tierschutzver- ordnung vom 23. April 2008, SR 455.1). Den Entscheid über die Bewil- ligung des Tierversuchs kann die Tierversuchskommission mit Rekurs an- fechten. Das Rekursrecht steht auch den Kommissionsmitgliedern per- sönlich zu, sofern es mindestens drei von ihnen gemeinsam ausüben (§ 12 Abs. 2 Kantonales Tierschutzgesetz vom 2. Juni 1991 [KTSchG; LS 554.1]). Die von der Tierversuchskommission am 16. Juni 2014 zur Gutheissung beantragte und mit Verfügung des VETA vom 22. Juli 2014 bewilligte Pri- matenstudie mit dem Projekttitel «Neural population dynamics under- lying higher brain function in non-human primates» will wesentliche Fra- gen betreffend die Funktionsweise des präfrontalen Cortex klären, da diese Gehirnregion eine zentrale Rolle bei der Anpassung des Verhaltens eines Individuums an eine bestimmte Situation spielt. Namentlich soll untersucht werden, wie der präfrontale Cortex die Entscheidungsfindung und das flexible, situationsabhängige Verhalten steuert und wie kontext- abhängige Entscheidungen getroffen werden. Diese kognitiven Funktio- nen sind in einer Vielzahl von neuropsychiatrischen Störungen wie Schizo- phrenie oder bipolare Störung beeinträchtigt. Die aus den beantragten Versuchen gewonnenen Erkenntnisse und das Verständnis der Funktions- weise dieser Hirnregion sollen die Grundlage für die spätere Entwick- lung von Therapiemassnahmen solcher Krankheiten legen. Im Rahmen des Tierversuchs soll bei zwei (höchstens drei) Rhesusaffen die Aktivität von Nervenzellen gemessen werden. Gegen die Verfügung des VETA vom 22. Juli 2014, das dem Antrag der Tierversuchskommission folgte, legten drei Mitglieder der Tierversuchs- kommission Rekurs ein. Parteien des Rechtsmittelverfahrens sind die drei rekurrierenden Mitglieder der Tierversuchskommission, das Veteri- näramt und Prof. Kevan Martin als Bereichsleiter des gemeinsam von der Universität Zürich (UZH) und der ETH Zürich geführten Instituts für Neuroinformatik (INI) sowie Dr. Valerio Mante als Versuchsleiter. Mit
Beschluss vom 2. Dezember 2015 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, worauf die drei Tierversuchskommissionsmitglieder das Verfahren an das Verwaltungsgericht weiterzogen, wo es derzeit hängig ist. Sie machen in ihren Eingaben u. a. geltend, dass das Bundesgericht in früheren Entschei- den bereits ähnliche Versuche an Primaten untersagt habe. Diese Auf- fassung wird auch in der vorliegenden Anfrage vertreten. Nach Ansicht des VETA und der Mehrheit der Tierversuchskommission unterscheidet sich der am 22. Juli 2014 bewilligte Tierversuch hingegen deutlich von den früher beurteilten, da die Belastung für die Versuchstiere nun deutlich ge- ringer ausfällt und der zu erwartende Erkenntnisgewinn als viel wahr- scheinlicher einzustufen ist. Zu Frage 1: Das VETA hat das Verfahren ohne externe Unterstützung geführt, wes- halb hier keine Kosten für eine Rechtsvertretung angefallen sind. Der in- terne Aufwand des VETA über die gesamte, zweijährige Verfahrensdauer beläuft sich auf insgesamt rund 450 Stunden. § 2 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV; LS 554.11) ermächtigt die Gesundheitsdirektion unter anderem, die Be- fugnisse der Mitglieder der Tierversuchskommission näher zu umschrei- ben. Gestützt darauf hat die Gesundheitsdirektion am 18. Juni 2013 das Reglement über die Kantonalen Tierversuchskommission (R-KTVK) er- lassen. Dieses regelt in § 29 die Ausgabenkompetenzen: Die Gesamtkom- mission kann externe Beratungen und Gutachten bis zum Betrag von Fr. 10 000 pro Fall in Auftrag geben. Über die Erteilung eines Auftrags ent- scheidet die Gesamtkommission mit Mehrheitsbeschluss, wobei im Zu- sammenhang mit Rechtsmittelverfahren die Zustimmung von drei Mit- gliedern genügt. Aufträge, die mit höheren Kosten verbunden sind, fallen in die Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion. Vor diesem Hintergrund hat die Gesundheitsdirektion den rekurrierenden Mitgliedern der Tier- versuchskommission zulasten der Rechnung des Veterinäramtes ein Kos- tendach von Fr. 30 000 für externe Beratungen und Gutachten gewährt, wovon bisher Fr. 27772 ausbezahlt wurden. Welchen Aufwand die rekurrie- renden Mitglieder der Tierversuchskommission bisher betrieben haben, ist nicht bekannt. Da das Rekurs- und Beschwerderecht nach § 12 KTSchG den Charakter eines indirekten Verbandsbeschwerderechts hat, ist es Sache der Tierschutzorganisationen, verbleibende Kosten zu tragen. Aufseite der Forschenden – als Rekurs- bzw. Beschwerdegegner im Pro- zess – sind bisher Anwaltskosten von Fr. 393 603 angefallen, an denen sich die Schulleitung der ETH mit Fr. 130 245, die Universitätsleitung mit Fr. 138 113 und die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät mit Fr. 105 245 und das INI mit Fr. 20 000 beteiligt haben.
Zu Frage 2: Wer Versuchstiere hält, benötigt dafür eine Bewilligung des VETA. Im Rahmen der Erneuerung der Bewilligung für die Versuchstierhaltung teilte das VETA dem damaligen Bewilligungsinhaber, Prof. Kevan Martin, be- reits Ende Juni 2013 die strengeren Anforderungen der revidierten Tier- schutzverordnung des Bundes an die Haltung von Makaken mit. Die für die Erneuerung der Bewilligung notwendigen Anpassungen beschränkten sich auf den Innenbereich und umfassten im Wesentlichen die Schaffung eines ausreichend grossen Abtrenngeheges zur getrennten Haltung un- verträglicher Tiere. Daraufhin wurde seitens UZH ein Umbauprojekt eingeleitet, das neben den tierschutzrechtlich begründeten Anpassungen im Innenbereich auch solche im Aussenbereich umfasste. Letztere betra- fen beispielsweise eine neue Überdachung des Aussengeheges, um den Tieren bei jeder Witterung Zugang zu einem grossen, artgerecht ausge- stalteten Aussenbereich zu verschaffen. Anfang April 2014 legte das INI dem VETA die Pläne zur Anpassung des Innenbereichs vor. Das VETA befand die Pläne für gut, und das Institut setzte sie um. Am 21. Dezember 2015 erteilte das VETA die Bewilligung für die Primatenhaltung. Die Kos- ten für diese Anpassungen im Innenbereich beliefen sich auf Fr. 140 000 und wurden aus Mitteln der UZH finanziert. Demgegenüber wurde für den Umbau des Aussengeheges von der Bildungsdirektion zwar eine Aus- gabe von Fr. 500 000 bewilligt. Als dann aber das Ausmass der Verzögerun- gen durch das laufende Gerichtsverfahren offensichtlich wurde, wurde dieses Umbauprojekt sistiert. Infolge dieser Sistierung wurden von den Fr. 500 000 lediglich Fr. 11 000 für planerische Aufgaben ausgegeben. Zu Frage 3: Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die re- kurrierenden Kommissionsmitglieder im Falle des Unterliegens von der in § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) geregelten Entschädigungspflicht an die obsiegenden Rekursgegner auszunehmen. Da das Rekurs- und Beschwerderecht nach § 12 KTSchG den Charakter eines indirekten Verbandsbeschwerderechts hat, ist es Sache der Tier- schutzorganisationen, ihre in der Kommission einsitzenden Interessen- vertreter allenfalls schadlos zu halten. Zu Frage 4: Der Versuch soll zum grössten Teil aus Bundesgeldern in der Form von Fördergeldern des Schweizerischen Nationalfonds sowie aus Zuwendun- gen der privaten Simons Foundation und des von der Schweizerischen Hochschulkonferenz unterstützten Swiss Primate Competence Center in Research finanziert werden. Es handelt sich um kompetitive Drittmittel, was die hohe wissenschaftliche Qualität des Vorhabens belegt. Prof. Vale-
rio Mante, der verantwortliche Leiter des beabsichtigten Tierversuchs, erhält zudem von der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH jährlich Fr. 50 000 für seine Forschung. Bei einer Durchführung der Versuche fallen über die gesamte dreijäh- rige Projektdauer folgende Kosten an: rund Fr. 400 000 für die Anschaf- fung der erforderlichen Apparate (die aber auch für andere Projekte ge- nutzt werden könnten), rund Fr. 250 000 für die Tierhaltung (einschliess- lich Training, Futter, Tierpflege, veterinärmedizinische Betreuung, ohne Wasser- und Energiekosten) und rund Fr. 460 000 (zusätzlich 15% Sozial- abgaben) für die Lohnkosten im Zusammenhang mit der eigentlichen Forschungstätigkeit.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi