Postulat Lorenz Schmid, Männedorf, und Corinne Thomet-Bürki, Kloten, betreffend Jugendförderung steuerlich entlasten, Stellungnahme
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 278/2012
Sitzung vom 14. November 2012
1161. Postulat (Jugendförderung steuerlich entlasten)
Erwägungen
Kantonsrat Lorenz Schmid, Männedorf, und Kantonsrätin Corinne Thomet-Bürki, Kloten, haben am 24. September 2012 folgendes Postu- lat eingereicht: Der Regierungsrat ermöglicht Steuerabzüge für finanzielle Entschä- digungen im Bereiche der Jugendförderung. Begründung: Der Jugendförderung kommt immer grössere Bedeutung zu. Die öf- fentliche Hand ist aufgefordert, dieses Engagement gebührend zu ho- norieren. Dazu sollen ähnlich den Steuerabzügen für Entschädigungen von Behördenmitgliedern oder Angehörigen der Feuerwehr, Steuer- abzüge (siehe Zürcher Steuerbuch Teil 1, Verfügungen der Finanzdirek- tion) für Personen in der Jugendförderung ermöglicht werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Lorenz Schmid, Männedorf, und Corinne Thomet- Bürki, Kloten, wird wie folgt Stellung genommen: Seit dem 1. Januar 2001 müssen die kantonalen Steuergesetze den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) entsprechen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG unterliegen der Einkommenssteuer, vorbehältlich der im StHG abschliessend auf- gezählten steuerfreien Einkünfte (Art. 7 Abs. 4 StHG), «alle wiederkeh- renden und einmaligen Einkünfte». Von daher gehören nach dem StHG auch «finanzielle Entschädigungen im Bereiche der Jugendförderung» zu den steuerbaren Einkünften. Hingegen können, so ebenfalls schon im StHG vorgesehen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 StHG), von den gesamten steuer- baren Einkünften «die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen», d. h. die Gewinnungskosten, abgezogen werden. Dies gilt auch bei finan- ziellen Entschädigungen im Bereiche der Jugendförderung.
Weiter kann für die Staats- und Gemeindesteuern auf die Verfügung der Finanzdirektion vom 27. Oktober 2008 über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (LS 631.33) hingewiesen werden. Gemäss dieser Verfügung der Finanz- direktion können für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäf- tigung in unselbstständiger Stellung, ohne Nachweis der tatsächlichen Auslagen, 20% der Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung, mindestens jedoch Fr. 800 und höchstens Fr. 2400 abgezogen werden. Eine gleiche Regelung ist auch bei der direkten Bundessteuer vorgesehen (Art. 10 der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1). Diese Ansätze können auch auf Entschädigungen für nebenberufliche Tätig- keiten im Bereiche der Jugendförderung angewendet werden. Höhere Abzüge können dagegen nur unter Nachweis der entsprechenden tat- sächlichen Auslagen zugelassen werden. Weitergehende pauschale Abzüge bei Entschädigungen für neben- berufliche Tätigkeiten im Bereiche der Jugendförderung, ohne Nach- weis der entsprechenden tatsächlichen Auslagen, sind jedoch rechtlich nicht möglich. Die Verhältnisse bei nebenberuflichen Tätigkeiten im Bereiche der Jugendförderung, für die finanzielle Entschädigungen ge- leistet werden, sind im Einzelnen zu unterschiedlich, als dass besondere pauschale Ansätze festgelegt werden könnten, die über die erwähnten allgemeinen Ansätze bei Einkünften aus einer Nebenbeschäftigung hinausgingen. Vorliegend liessen sich solche höheren Ansätze mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht mehr vereinbaren. Weiter ist anzufügen, dass bei Tätigkeiten im Bereiche der Jugend- förderung, für die keine finanziellen Entschädigungen geleistet werden, wesensgemäss auch keine Gewinnungskosten abgezogen werden kön- nen. Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass im StHG die zulässigen Abzüge abschliessend aufgezählt werden (Art. 9 Abs. 2–4 StHG) und danach bei Tätigkeiten im Bereiche der Jugendförderung, ausserhalb des Abzugs der Gewinnungskosten, auch kein anderer Abzug zulässig wäre. Aus all diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantons- rat, das Postulat KR-Nr. 278/2012 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi