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Stadtspital Waid, Erneuerung Kälteerzeugung, Projektgenehmigung, Kostenanteil

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010

1166. Stadtspital Waid (Erneuerung Kälteerzeugung, Kostenanteil)

Erwägungen

Das Stadtspital Waid verfügt über sechs Kältemaschinen mit einer Kälte- leistung von je 180 kW. Vier der Geräte sind seit 1991, zwei seit 2001 in Betrieb. Im Rahmen der baulichen Erneuerung und Modernisierung des Spitals ist in den letzten Jahren der Bedarf an Kälteleistung gestie- gen, unter anderem weil mit der Teilklimatisierung der Notfallstation, der Installation eines Magnetresonanztomografen und der Erneuerung des Geräteparkes der Radiologie weitere Verbraucher hinzugekommen sind. Die Kälteversorgung des Stadtspitals kann deshalb heute nicht mehr im notwendigen Umfang sichergestellt werden. Die vier älteren Geräte aus dem Jahr 1991 sind zudem störanfällig. Bei sommerlichen Aussentemperaturen von über 26 °C müssen einzelne Verbraucher vom Netz genommen werden; dennoch besteht die Gefahr, dass wegen Überlastung die gesamte Kälteversorgung zusammenbricht. Schliesslich weisen die vier alten Geräte eine geringe Energieeffizienz auf. Ihre Kälteaggregate werden zudem mit dem umweltgefährdenden Kälte- mittel R-22 betrieben. Ihr Ersatz ist daher geboten. Das von der Hochstrasser Glaus & Partner Consulting AG, Zürich, ausgearbeitete Bauprojekt sieht vor, die vier älteren Kältemaschinen durch zwei neue Anlagen mit einer Kälteleistung von je 600 kW zu er- setzen. Zusammen mit den weiter betriebenen Geräten aus dem Jahr 2001 wird damit die Kälteleistung von 1080 kW auf 1560 kW erhöht. Die Rückkühlung wird durch zwei Kühltürme erweitert. Die Erneuerung des Kältenetzes umfasst zudem die Demontage der dezentralen Zirku- lationspumpen. Die Hydraulik wird den heutigen Erfordernissen ange- passt. Die in der Energiezentrale stehenden Pumpen werden durch elektronisch geregelte Geräte ersetzt. Die Kosten der Massnahmen betragen gemäss dem Kostenvoranschlag der Ingenieure Fr. 3 800 000 (Kostenstand 1. April 2009, Genauigkeits- grad ±10%). Sie setzen sich wie folgt zusammen: Vorbereitungsarbeiten Fr. 60 000 Gebäude Fr. 3 076 000 Umgebung Fr. 33 000 Baunebenkosten Fr. 155 000 Reserve (rund 9%) Fr. 317 000 Zuschlag für Ungenauigkeit der Berechnungsgrundlage Fr. 159 000 Total (einschliesslich MWSt 7,6%) Fr. 3 800 000

Am 9. September 2009 stimmte der Stadtrat von Zürich der Erneue- rung der Kälteversorgung des Stadtspitals Waid zu.

Die Baudirektion hat das Vorhaben geprüft. Sie beurteilt die Sanie- rungsmassnahmen und die Kosten als angemessen. Als nicht beitrags- berechtigt werden 30% des internen Honorars für die Baubegleitung des Amtes für Hochbauten der Stadt Zürich sowie der Zuschlag der Stadt Zürich für die Ungenauigkeit der Berechnungsgrundlage, insgesamt Fr. 189 000, abgezogen. Die beitragsberechtigten Kosten betragen somit noch Fr. 3 611 000. Der endgültige Anteil der beitragsberechtigten Kosten wird aufgrund der Schlussabrechnung ermittelt. Die Abwicklung des Projektes erfolgt gemäss Standardprozess der Immobilienverordnung. Der Projektantrag wurde mit RRB Nr. 742/2010 vom Regierungsrat genehmigt. Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe § 64 Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007) leis- tet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Die Kostenanteile bemessen sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der zum Einzugsgebiet des Spitals gehörenden Gemeinden. Der mass- gebliche Finanzkraftindex für das Stadtspital Waid beträgt 125. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz für Investitionen von 51% (§ 29 der Verord- nung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege). Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, Spitalfinanzierung) müssen die Investitionskosten der Spitäler spätestens ab 1. Januar 2012 in leistungs- bezogene Pauschalen integriert werden (Abs. 1 KVG-Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007). Die heute noch geltende Objektfinanzierung wird somit schweizweit durch eine subjekt- bezogene Finanzierung ersetzt, bei der grundsätzlich alle anrechenbaren Investitions- und Betriebskosten über leistungsbezogene Pauschalen abgegolten werden. Das bedeutet, dass pro Patientenbehandlungsfall nicht nur die (je nach Diagnose unterschiedlichen) Betriebskostenan- teile, sondern neu auch Pauschalanteile für Investitionen vergütet wer- den, die beide direkt an das Spital gehen. Die Pauschalen werden dem Spital von den Krankenversicherern und der öffentlichen Hand nach dem für die Spitalfinanzierung geltenden Verteilschlüssel vergütet (vgl. Art. 49a Abs. 2 KVG). Dementsprechend gelten die ab 1. Januar 2012 getätigten Investitionen als durch die Pauschalen abgedeckt bzw. finan- ziert. Auch wenn zur Umsetzung der ab 1. Januar 2012 greifenden über- geordneten KVG-Bestimmungen noch Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Gesetzesstufe erlassen werden müssen, können vom Kanton ab diesem Zeitpunkt aufgrund der KVG-Bestimmungen keine objekt- bezogenen Investitionsbeiträge mehr geleistet werden. Die Verantwor- tung für die Refinanzierbarkeit der getätigten und der noch zu tätigenden

Investitionen über die in den Pauschalen und anderen leistungsbezoge- nen Tarifen enthaltenen Investitionsbeiträge liegt vollumfänglich bei den Spitalträgern. Die dem heutigen Recht unterstehende Zusicherung des Kosten- anteils an das Vorhaben muss somit dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Rechtslage während der Ausführung ändern wird; der Kos- tenanteil muss daher auf das bis Ende 2011 ausgeführte Ausmass des Vorhabens beschränkt werden. Ausserdem ist der Kostenanteil unter dem Vorbehalt zuzusichern, dass der gewährte Beitrag gestützt auf eine spätere Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen in Revision gezogen, gegebenenfalls zurückgefordert, in Darlehen umge- wandelt oder in anderer Weise angepasst werden kann. Auf der Grundlage des derzeit für das Stadtspital Waid geltenden Staatsbeitragssatzes von 51% ergibt sich bei grundsätzlich beitrags- berechtigten Gesamtkosten von Fr. 3 611 000 und einer Fertigstellung der Baumassnahmen bis 31. Dezember 2011 ein Kostenanteil von Fr. 1 841 610 (Kostenstand 1. April 2009). Gemäss Terminplanung des Spitals wird das Vorhaben Ende 2010 fertiggestellt sein. Sollte es zu einer Verzögerung kommen und die Aktivierung der Investition erst nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen, ist der Kostenanteil wie dargelegt nur an die Kosten der bis 31. Dezem- ber 2011 verwirklichten Anteile des Gesamtprojektes auszurichten. Das Stadtspital Waid ist in diesem Falle zu verpflichten, der Gesundheits- direktion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung des Projektes über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzureichen. Diese Projekt-Zwischenabrechnung gilt als massgebliche Schlussabrechnung für den objektbezogenen Kostenanteil. Der endgültige Kostenanteil wird nach Vorliegen dieser Zwischenabrechnung bemessen und ausgerichtet. Die bei einer Verzögerung der Fertigstellung der Massnahme und einer Aktivierung nach dem 31. Dezember 2011 verbleibenden Restkosten sind durch die Trägerschaft des Spitals zu übernehmen. Gemäss IPSAS errechnen sich die jährlichen Kapitalfolgekosten des Staatsbeitrags wie folgt: Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Zinsen (3,0%) Abschreibung (5%) Fr. Fr. Fr. 1 841 610 27 620 92 080 Total 1 841 610 Total 119 700

Personelle Folgekosten entstehen nicht. Pro Jahr kann der Strom- verbrauch um 500 000 kWh reduziert werden.

Der Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes ist eine ge- bundene Ausgabe gemäss § 37 des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung (CRG). Er geht zulasten des Kontos 6310.5640, Investitions- beiträge an öffentliche Unternehmungen. Im Budget 2010 sind für das Vorhaben Fr. 1 500 000 eingestellt. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2010–2013 sind für das Jahr 2011 Fr. 342 000 einge- stellt. Bei der Umsetzung des Vorhabens sind die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden. Sich abzeichnende Mehrkosten sind der Gesundheitsdirektion zu melden. Wesentliche Projektänderungen (dazu zählen auch solche, die nicht mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sind) sind der Gesundheitsdirektion vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten. Nachdem Investitionen in Bauten der Gesundheitsversorgung auf eine langfristige Nutzungsdauer angelegt sind, ist die gemäss § 12 Abs. 2 der Staatsbeitragsverordnung geltende grundsätzliche Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre aufzuheben und die Zweckbindung auf unbestimmte Zeit zu veranschlagen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Erneuerung der Kälteerzeugung des Stadt- spitals Waid, Zürich, wird genehmigt.

II. An die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 3 611 000 (Kostenstand 1. April 2009) wird ein Kostenanteil von 51% bzw. Fr. 1 841 610 zuge- sichert. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Entwicklung des Zürcher Baukostenindexes.

III. Im Falle einer Verzögerung bei der Verwirklichung der Investition und einer Aktivierung nach dem 31. Dezember 2011 wird ein Kosten- anteil von 51% der bis 31. Dezember 2011 angefallenen anrechenbaren Kosten ausgerichtet. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der vom Stadtspital Waid zum Ausführungsstand per 31. Dezember 2011 vorzu- legenden Zwischenabrechnung.

IV. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.

V. Die Zusicherung des Kostenanteils erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestim- mungen. Die Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre gemäss § 12 Abs. 2 Staatsbeitragsverordnung wird aufgehoben.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Walchestrasse 31, 8021 Zürich (E), sowie an die Finanz- direktion, die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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