Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Eglisau-Unteres Rafzerfeld, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2015
1169. Gemeindewesen (Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Eglisau-Unteres Rafzerfeld)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Geneh- migung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmäs- sigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nach- trägliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Schulgemeinden Eglisau und Unteres Rafzerfeld bilden unter der Bezeichnung «Gemeinsame Sekundarschule Eglisau-Unteres Rafzer- feld» einen Zweckverband zum Bau eines gemeinsamen Sekundarschul- hauses und anschliessend zum Betrieb einer gemeinsamen Sekundar- schule und zur Erfüllung weiterer Aufgaben, die in engem Zusammen- hang mit der Sekundarschule stehen. Zwischen dem 1. und 18. Juni 2015 stimmten die Stimmberechtigten der beiden Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands den Statuten zu. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Schulgemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden.
3. Die Statuten enthalten die notwendigen Regelungen zum Zweck und zur Organisation des Zweckverbands. Sie entsprechen insbesondere auch den Vorgaben der Kantonsverfassung zur demokratischen Ausgestaltung der Zweckverbände. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 10 der Statuten regelt das Verfahren der Urnenabstimmung und sieht unter anderem vor, dass eine Vorlage als angenommen gilt, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten und beide Verbandsgemeinden zu- stimmen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach gilt eine Vorlage nur dann als angenommen, wenn die absolute Mehrheit aller Stimmberech- tigten, ungeachtet, ob diese an der Abstimmung teilnehmen, zustimmt. Eine solche Anforderung ist als zu hoch einzustufen und wurde vom Ge- setzgeber nicht beabsichtigt. Art. 10 der Statuten ist deshalb so auszulegen, dass eine Vorlage als angenommen gilt, wenn die Mehrheit der Stimmen- den und beide Verbandsgemeinden zustimmen.
b) Art. 20 Ziff. 4 lit. b der Statuten regelt die Ausgabenkompetenz der Sekundarschulkommission betreffend «jährliche Ausgaben». Mit diesem Ausdruck soll die wichtige und notwendige Unterscheidung zwischen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben in Bezug auf die Ausgabenbefugnisse herbeigeführt werden. Unter dem Begriff «jährliche Ausgaben» sind daher in dieser Bestimmung die jährlich wiederkehren- den Ausgaben, im Unterschied zu den einmaligen Ausgaben, zu verstehen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
4. Die Schulpflegen der Schulgemeinden Eglisau und Unteres Rafzer- feld sind verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Änderung der Statuten zu infor- mieren (§ 68b Gemeindegesetz).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Gemeinsame Sekundarschule Eglisau-Unteres Rafzerfeld werden im Sinne von Ziff. 3 a) und 3 b) der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Zweckverband Gemeinsame Sekundarschule Eglisau-Unteres Rafzerfeld, Obergass 61, Postfach 28, 8193 Eglisau (ES), die Schulpflegen der Schulgemeinden Eglisau, Schulverwaltung, Ober- gass 61, Postfach 28, 8193 Eglisau (ES), und Unteres Rafzerfeld, Schützen- hausstrasse 16, 8196 Wil (ES), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi