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Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Der Verwaltung scheint egal, welche Behörde unter ihr wirkt, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 293/2018

Sitzung vom 4. Dezember 2018

1172. Anfrage (Der Verwaltung scheint egal, welche Behörde unter ihr wirkt) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 17. September 2018 folgende Anfrage eingereicht: In mehreren Gemeinden im Kanton Zürich werden gewählte Mitglie- der von Gemeindebehörden wie Schulpflege oder Sozialbehörde dazu angehalten, eine Wahrung der Schweigepflicht und des Amtsgeheimnis- ses zu unterzeichnen. Das Dokument beinhaltet die gesetzlichen Grundlagen, eine kurze Beschreibung des Inhaltes des Amtsgeheimnisses und die möglichen Folgen der Verletzung eines Amtsgeheimnisses. Unter letzterem Punkt werden nicht nur die strafrechtlichen Folgen aufgezeigt, sondern auch ausgeführt, dass «eine Verletzung des Amts- geheimnisses bzw. der Schweigepflicht … disziplinarische und unter Um- ständen zivilrechtliche Folgen haben (kann)». Sodann muss das gewählte Mitglied per Unterschrift bestätigen, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und das Amtsgeheimnis und die Schweigepflicht zu wahren. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wie stellt sich der Zürcher Regierungsrat zu solchen Vereinbarungen?

2. Was riskiert ein demokratisch gewähltes Mitglied einer Behörde, wenn es sich weigert, eine solche Vereinbarung zu unterzeichnen?

3. Hat eine solche Vereinbarung selbständigen Charakter? Wenn ja, welchen?

4. Verstossen solche Gemeindedokumente und Vereinbarungen gegen höheres Recht? Wenn ja, welche?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat sorgt gemäss § 6 des Gesetzes über die Organisa- tion des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.1) für den Vollzug des übergeordneten, des interkantonalen und des kantona- len Rechts. Die vom Fragesteller erwähnten Vereinbarungen betreffen

das Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB (SR 311.0) sowie die in § 8 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) statuierte Schweigepflicht. Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenhei- ten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Fe- bruar 2007 (LS 170.4) erfüllt sind (§ 8 GG). Art. 320 StGB stellt sodann eine Strafbestimmung für die Verletzung der Schweigepflicht dar, soweit damit ein Geheimnis offenbart wird. Als kantonale Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat dafür verantwortlich einzugreifen, wenn Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist (§ 164 Abs. 1 in Verbindung mit § 167 GG). Die Unterzeichnung von Erklärungen zur Schweigepflicht und zum Amtsgeheimnis dienen der Förderung des Rechtsbewusstseins und dadurch der Verhinderung von Rechtsverletzun- gen. Entsprechend hat der Regierungsrat gegen solche Vereinbarungen nichts einzuwenden. Zu Fragen 2 und 3: Die Weigerung einer Unterzeichnung kann im äussersten Fall mit auf- sichtsrechtlichen oder disziplinarischen Massnahmen geahndet werden (gestützt auf § 168 GG, § 4 Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen [LS 312] oder auch auf kommunales Recht). Die Schweigepflicht gemäss § 8 GG und die Strafbarkeit gemäss Art. 320 StGB gelten jedoch unabhängig von der Unterzeichnung einer diesbezüglichen Erklärung. Solche haben mit- hin keinen selbstständigen Charakter. Zu Frage 4: Nein.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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