Anfrage Nicola Yuste, Zürich, betreffend Frei werdende Liegenschaften durch Umzug in das PJZ, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 286/2021
Sitzung vom 27. Oktober 2021
1186. Anfrage (Frei werdende Liegenschaften durch Umzug in das PJZ) Kantonsrätin Nicola Yuste, Zürich, hat am 12. Juli 2021 folgende Anfrage eingereicht: Auf dem ehemaligen Areal Güterbahnhof in Zürich Aussersihl-Hard wird aktuell das Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ) gebaut. Im Neu- bau werden Abteilungen der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizvollzugs sowie das Forensische Institut, die Zürcher Polizei- schule und Teile des Zwangsmassnahmengerichts zusammengefasst. Anfang 2022 wird das Gebäude dem Kanton übergeben, rund 2030 Personen werden in der Umzugsphase ihre Arbeitsplätze im PJZ bezie- hen. Durch die örtliche Zusammenlegung von Ermittlungs- und Straf- verfolgungsbehörden werden auch Liegenschaften frei, die zuvor durch diese Behörden genutzt wurden. Einige dieser Liegenschaften, z. B. der Staatsanwaltschaft, sind umgenutzte Wohnungen. Die Anfragende bittet den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Welche Liegenschaften werden durch den Umzug in das PJZ frei?
2. Welche davon sind umgenutzte Wohnungen und Büro- oder Geschäfts- liegenschaften?
3. Welche davon sind bei Privaten angemietet, welche im Besitz des Kan- tons Zürich oder anderer Gemeinwesen, z. B. der Stadt Zürich?
4. Was geschieht mit den frei werdenden umgenutzten Wohnliegenschaf- ten? Gibt es Pläne, diese wieder zu Wohnungen zurückzubauen?
5. Was geschieht mit den Geschäftsliegenschaften? Können sie zu güns- tigen oder gemeinnützigen Gewerberäumen umfunktioniert werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Nicola Yuste, Zürich, wird wie folgt beantwortet:
Das der Anfrage zugrunde liegende Anliegen, durch den Bezug des Polizei- und Justizzentrums Zürich (PJZ) an zentraler Lage in der Stadt Zürich frei werdende Liegenschaften als Wohnraum nutzen zu können, ist nachvollziehbar. Da sich jedoch der überwiegende Teil der frei wer- denden Objekte auf dem Kasernenareal oder in einer Zone für öffent-
liche Bauten befindet, hat der Kanton keine entsprechenden Möglichkei- ten. In Bezug auf die weitere Verwendung der durch den Kanton bei Pri- vaten angemieteten Objekten gilt die Eigentumsgarantie. Zu Fragen 1 und 3: Mit Beschluss Nr. 819/2021 hat der Regierungsrat die Objektrückgaben und den Betriebsstart des PJZ festgelegt. Aufgrund des Umzugs ins PJZ werden 23 Objekte zurückgegeben, wobei für zwei Mietobjekte eine kan- tonale Weiternutzung vereinbart wurde (Reitergasse 1 und Gartenhof- strasse 17, vgl. RRB Nr. 819/2021). Von den 21 frei werdenden Liegenschaf- ten befinden sich neun Objekte in kantonalem Eigentum und zwölf Ob- jekte im Eigentum von Privaten; keines davon ist im Eigentum der Stadt Zürich. Zu Frage 2: Bei den Liegenschaften im Eigentum des Kantons Zürich handelt es sich lediglich in zwei Fällen um Gebäude, die ursprünglich im 19. Jahrhun- dert als Wohngebäude errichtet wurden, jedoch seit Jahrzehnten durch den Kanton für öffentliche Aufgaben genutzt werden. Alle übrigen Lie- genschaften wurden durch den Kanton erstellt und ausschliesslich für öffentliche Aufgaben genutzt (Bezirksgebäude und sämtliche Gebäude auf dem Kasernenareal). Alle Objekte im Eigentum des Kantons werden weiterhin für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt. So wird bei- spielsweise die Militärkaserne als grösstes der frei werdenden Gebäude künftig als Bildungszentrum für Erwachsene (BiZE) dienen. Der Kan- tonsrat hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 im kantonalen Richt- plan die Militärkaserne als neuen Standort des BiZE festgelegt. Bezüglich der ursprünglichen Nutzung der angemieteten Objekte als Wohnungen, Büro- oder Geschäftsliegenschaften (vor der Anmiete durch den Kanton) verfügt der Kanton über keine Angaben. Diese Objekte stehen nach Beendigung der Mietverhältnisse mit dem Kanton wieder der jeweiligen privaten Eigentümerschaft zur Verfügung. Zu Fragen 4 und 5: Der Kanton kann zu Plänen der privaten Eigentümerschaft der ver- schiedenen Objekte keine Angaben machen und hat keine Einflussmög- lichkeiten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli