Interpellation Wilma Willi, Stadel, und Mitunterzeichnende betreffend Brütende Wasservögel weniger stören, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 323/2024
Sitzung vom 20. November 2024
1187. Interpellation (Brütende Wasservögel weniger stören) Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, und Mitunterzeichnende haben am 30. September 2024 folgende Interpellation eingereicht: Wassersportarten, die ohne Matrikelnummer ausgeübt werden, sind immer beliebter. Die zunehmenden Zahlen führen zu Problemen, weil diese Sportarten eine neue Nutzung darstellen. Im Gegensatz zu Seg- ler:innen und Motorbootfahrer:innen sind diese Wassersportler:innen ungeschult betreffend der auf den Gewässern geltenden Regeln. In ihrer Masterthesis vom Januar 2024 zeigte Marigna Frank mit einer Wildka- mera auf, dass es allein auf dem Greifensee während 79 Tagen 970 zu Regelverstössen durch Wassersportaktive kam. Davon wurden 606 Re- gelverstössen durch Stand-up-Paddelnde begangen. Diese Zahlen zeigen auf, dass Handlungsbedarf besteht. So sind zum Beispiel Stand-up-Pad- delnde schneller unterwegs als herkömmliche Gummiboote und nahe- zu geräuschlos. Dies bedeutet, dass sie brütende Vögel aufschrecken, wenn sie sich zu nahe an das Schilf begeben. Eine Auslegeordnung be- treffend Schutzgebiete, Seeschutzzonen und bei welchen Seen Regelun- gen nötig sind, soll vorgenommen werden. Für die Optimierung der Schutzmassnahmen braucht es allenfalls neue Schutzkategorien und eine Definition von Schwimmkörpern, welche auch allfällige künftig in Mode kommende Wassersport- und Freizeitgeräte abdecken. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welche Schutzmassnahmen gelten bereits heute und an welchen Seen?
2. Wie sind die Seeschutzzonen bezeichnet?
3. Wie kann der Vollzug optimiert werden?
4. Welche Schutzkategorien und Definitionen gibt es für die neuen Was- sersport- und Freizeitgeräte?
5. Welche Massnahmen sind erforderlich, um den negativen Auswirkun- gen von Schwimmkörpern ohne Matrikelnummer auf Wasservögel und deren Lebensräume entgegenzuwirken?
6. Welche Besucherlenkungsprozesse werden benötigt, um ein nachhal- tiges Nebeneinander von Menschen und Tieren in unseren Gewässern zu ermöglichen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Wilma Willi, Stadel, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Schifffahrtsverordnung vom 7. Mai 1980 (LS 747.11) regelt in §§ 28 ff. die Beschränkung der Schifffahrt auf den öffentlichen Gewäs- sern mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins. Gemäss § 31 der Schifffahrtsverordnung bedarf das Befahren von stehenden Gewässern, ausgenommen den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee, mit Schiffen oder Schwimmkörpern einer Bewilligung des Amtes für Land- schaft und Natur (ALN). Solche Bewilligungen werden nur sehr zurück- haltend, in erster Linie für die bewilligte Fischerei erteilt. Stehpaddel- boote (Stand-up-Paddling, SUP) fallen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 21 der Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schwei- zerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV, SR 747.201.1) unter die Gruppe der Paddelboote, eine Untergruppe der Ruderboote. SUP sind somit auf allen stehenden Gewässern des Kantons Zürich ausser auf dem Zürichsee, dem Greifensee, dem Pfäffikersee und dem Türler- see verboten. Für den Greifensee (Verordnung der Baudirektion zum Schutz des Greifensees vom 3. März 1994), den Pfäffikersee (Verord- nung der Baudirektion zum Schutz des Pfäffikersees vom 27. Mai 1999) und den Türlersee (Verordnung der Baudirektion zum Schutz des Tür- lersees vom 17. Dezember 2001) gelten Bestimmungen, die das Befahren mit Schiffen und Schwimmkörpern in den jeweiligen Seeschutzzonen differenziert regeln. Im Weiteren dürfen gemäss Art. 53 Abs. 3 BSV Bestände von Wasser- pflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Der Pfäffiker- see und der Greifensee sind gemäss der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und natio- naler Bedeutung (WZVV, SR 922.32) als Objekte Nrn. 120, Pfäffikersee, und 121, Greifensee, ausgeschieden. Gemäss Art. 5 Bst. g WZVV ist das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Be- trieb von Modellbooten verboten. Gemäss dem Bundesamt für Umwelt umfasst dieses Verbot auch Stand-up-Paddeln (bafu.admin.ch/bafu/de/ home/themen/biodiversitaet/fachinformationen/oekologische-infras- truktur/wasser--und-zugvogelreservate.html).
Zu Frage 2: In den Seeschutzzonen VA und VB gemäss den entsprechenden Schutz- verordnungen ist das Befahren mit Schiffen und Schwimmkörpern sowie auch das Baden und Schwimmen ganzjährig (VA) beziehungsweise zeit- lich befristet (VB) verboten. Diese Zonen sind gemäss Art. 37 BSV mit gelben Bojen markiert. Andere Markierungen bestehen nicht. Zu Frage 3: Auf den als Naherholungsgebiet bekannten Seen sind viele Personen in ihrer Freizeit unterwegs, die über wenig spezifisches Wissen verfügen und weder die Signalisationen noch die negativen Auswirkungen auf die Natur kennen und oft auch die örtlichen Gegebenheiten nicht. Präven- tion bzw. Information und Aufklärung der Bevölkerung stehen deshalb im Vordergrund. Anzeigen der Ranger oder der Polizei werden nur als letztes Mittel eingesetzt. Über die Seeschutzzonen und die 25 m-Regel wird auf Tafeln an den Einwasserungsstellen und mit Flyern informiert. Seit 2020 erfolgt die Sensibilisierung am Zürich-, Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee zusätzlich mit der Kampagne «Aufs Wasser mit Rück- sicht» des Vereins Natur & Freizeit. Diese Kampagne nutzt Social Media und die direkte Ansprache der Stakeholder, um die Bestimmungen auf dem Wasser vor Ort bekannt zu machen. Sie wird vom ALN finanziell unterstützt. Ausser am Zürichsee sind an und auf allen drei Seen Ranger im Auftrag des ALN im Einsatz, die auch auf die Seeschutzzonen hin- weisen. Für den Zürichsee gibt es zudem die GPS-unterstützte App «Auf Kurs», auf der neben anderen Informationen auch die Uferzonen und gleichzeitig der aktuelle Standort angezeigt werden. Die App, die durch die Sachverständigenkommission Zürich- und Walensee betrieben wird, könnte mit weiteren Seen und deren Sperrzonen ergänzt werden. Die Einhaltung der Bestimmungen lässt sich bei Schwimmkörpern ohne Immatrikulation und somit ohne gut sichtbare Nummer nur sehr beschränkt kontrollieren. Die Informationskampagne «Aufs Wasser mit Rücksicht» zeigt eine gewisse Wirkung. Diese kann mit einer Fortset- zung der bisherigen Bemühungen weiter verbessert werden, sodass die Einhaltung auf den mit Bojen markierten Seeschutzzonen mit vertret- barem Aufwand ausreichend gewährleistet werden kann. Im Vollzug hilf- reich ist die Vorgabe gemäss Merkblatt Nr. 6 der Vereinigung der Schiff- fahrtsämter (vks), wonach SUP zwar von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, aber gut sichtbar den Namen und die Adresse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Halterin bzw. des Halters tragen müssen. Die Einhaltung des nicht markierten Abstands von min- destens 25 m zur Ufer- und Schwimmblattvegetation ist allgemein deut- lich schlechter. Die generelle Markierung der 25 m-Abstandsregelung wäre sehr aufwendig und kaum sachgerecht. Die Baudirektion wird prü- fen, mit welchen Alternativen eine Verbesserung erreicht werden kann.
Zu Frage 4: Die Definitionen der neuen Wassersport- und Freizeitgeräte werden laufend durch die vks beurteilt und in öffentlich zugänglichen Merk- blättern publiziert (vks.ch/de/publikationen/merkblaetter). Bis vor weni- gen Jahren beschränkten sich nicht immatrikulierte Schwimmkörper auf den Seen auf Gummiboote, Kanu und Kajak. Diese waren und sind in der Zahl sowie in der Reichweite beschränkt. Die Situation hat sich mit dem SUP grundlegend verändert. Zudem zeigt sich, dass laufend neue Geräte entwickelt werden, die teilweise ähnliche Nutzungseigen- schaften wie SUP haben (beispielsweise: airboard-SUP, wing foil, SUP mit Motor, waterbike usw.). Im Weiteren ist anzumerken, dass mit dem Postulat KR-Nr. 220/2024 betreffend Zeitgemässe Wassersportnutzung auf dem Greifensee ermöglichen verlangt wird, dass weitere Geräte neu zugelassen werden. Zu Fragen 5 und 6: Die Anzahl Stand-up-Paddelnder hat in den letzten Jahren sehr stark zugenommen, sodass sich heute an schönen Tagen eine sehr grosse An- zahl SUP auf den vier Seen befinden. SUP ermöglicht verschiedene neue Aktivitäten auf dem Wasser wie Yoga, Picknick, Mitführen von Hunden usw. Die Sportart kann ganzjährig und insbesondere auch in Flachwas- serzonen und Uferbereichen ausgeübt werden. So gelangen Menschen in bisher wenig gestörte Gebiete. Weil Stand-up-Paddeln nahezu geräusch- los erfolgt, schätzt man das Störpotenzial für Tiere fälschlicherweise als gering ein. Insbesondere Wasservögel nehmen die Silhouette und die Bewegungen von Paddelnden aber als Bedrohung wahr. Sie können be- reits auf eine einzelne paddelnde Person mit Flucht reagieren. Das kos- tet Energie, belastet die Wildtiere und kann ihr Überleben und ihren Fortpflanzungserfolg beeinträchtigen. Wichtige Lebensräume und ins- besondere Brut- und Rastgebiete werden dadurch zusätzlich gefährdet. SUP hat aus diesen Gründen gegenüber den herkömmlichen Schwimm- körpern und Geräten eine deutlich stärkere negative Wirkung auf die Biodiversität, die bereits heute stark unter Druck ist. Die bestehenden Regelungen für die drei Hotspots der Biodiversität am Greifensee, Pfäf- fikersee und Türlersee werden dem nicht mehr gerecht. Es soll deshalb geprüft werden, wie der aufgrund der neuen Gefährdungen zusätzlich nötige Schutz der Natur ergänzend umgesetzt werden soll und gleichzei- tig auch die Erholungsbedürfnisse berücksichtigt werden können. Stoss- richtungen können Entflechtung, differenzierte Regelungen und neue technische Hilfsmittel bei der Umsetzung sein. Eine differenzierte und vertiefte Betrachtung des Themas kann mit der Berichterstattung zum Postulat KR-Nr. 220/2024 erfolgen, sofern der Kantonsrat dieses Postu- lat an den Regierungsrat überweist. Ebenfalls mitberücksichtigt werden
sollen dabei die mit dem Auftreten der Quagga-Muschel im Zürichsee erforderlichen zusätzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Booten, Schwimmkörpern und Geräten, die auf und in verschiedenen Gewässern eingesetzt werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli