Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend «Carlos» zum X-ten, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 326/2019
Sitzung vom 18. Dezember 2019
1189. Anfrage («Carlos» zum X-ten) Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Küsnacht, hat am 21. Oktober 2019 fol- gende Anfrage eingereicht: Presseberichten zufolge ist der schweizweit bekannte Problemhäftling «Carlos» derzeit im Zürcher Gefängnis Pöschwies inhaftiert. Inklusive «Sondersettings», Pflichtanwälten, Therapien, Aufenthalten in verschie- densten Institutionen etc. hat der heute 23-jährige Mann die Steuerzah- ler bis dato wohl über 1,5 Mio. Franken gekostet und kostet den Staat der- zeit rund weitere 20 000 Franken pro Monat. Eine grundlegende Ände- rung ist nicht absehbar, zumal der junge Mann auch über keine Ausbil- dung zu verfügen scheint, um zukünftig in Freiheit auf eigenen Füssen stehen zu können. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Trifft es zu, dass dem Häftling «Carlos» in der Haftanstalt Pöschwies derzeit weiter eine Sonderbehandlung (mehrere Zellen, spezielles Per- sonal etc.) zukommt? Wenn ja, wie unterscheidet sich die Haft von der normalen Haft (Bitte um Auflistung)? Geht «Carlos» in der Pöschwies – wie alle anderen Häftlinge – einer Arbeit nach oder nicht? Wenn nein, warum nicht und seit wann?
2. Wie unterscheidet sich die Haft für Häftlinge mit dem Verhaltensmus- ter eines «Carlos» im Kanton Zürich von der Haft in anderen Kanto- nen und warum?
3. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erhält der Häftling «Carlos» im Kanton Zürich immer wieder eine Sonderbehandlung gegenüber an- deren Häftlingen und warum? Hat die zuständige Justizdirektorin diese Sonderhandlung verfügt oder hat sie diese sanktioniert und warum?
4. Welche Möglichkeiten bestünden, Häftlinge wie «Carlos» (Schweizer Staatsbürger) ihre Strafe im Ausland verbüssen zu lassen?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beant- wortet:
Im Rahmen des Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugs gilt es, regel- mässig zwischen den Informationsinteressen der Öffentlichkeit einerseits und dem Persönlichkeitsschutz einer angeklagten bzw. verurteilten Per- son sowie dem Interesse an der Durchführung eines störungsfreien Straf- vollzugs anderseits abzuwägen. Zudem ist dem Amtsgeheimnis Rech- nung zu tragen. Vor diesem Hintergrund können die gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden: Zu Frage 1: «Carlos» (nachfolgend: B. K.) befindet sich in Sicherheitshaft, derzeit ist er in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies in Einzelhaft untergebracht. Einzelhaft kann zum Schutz des Gefange- nen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 StGB [SR 311.0]). Die Haft- bedingungen von B. K. sind wegen seines Verhaltens sehr streng. Der er- forderliche Personalaufwand ist grösser als bei den anderen Inhaftierten. Aus sicherheitstechnischen Gründen geht B. K. derzeit auch keiner Arbeit nach, wobei im Status der Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Ge- fangenen auch nicht zur Arbeit verpflichtet sind. Zu Frage 2: Nicht alle Kantone verfügen über eine Einrichtung mit einer Spezial- abteilung für Einzelhaft wie der Kanton Zürich. Bei vergleichbaren Ein- richtungen unterscheidet sich die Haft für Häftlinge wie B. K. im Grund- satz wohl kaum von der Haft im Kanton Zürich. Zu Frage 3: Die JVA Pöschwies ist befugt und verpflichtet, zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung sowie zum Schutz des Personals und der Inhaftierten Sicherheits- und Schutzmassnahmen zu ergreifen (§§ 23 und 23a Straf- und Justizvollzugsgesetz [LS 331], § 10 Abs. 6 Justizvollzugsverordnung [LS 331.1]). B. K. erfährt die Behand- lung, die für die Umsetzung des Auftrags und die Sicherheit des Ge- fangenen selber, der Mitgefangenen und der Mitarbeitenden notwendig ist. Die Sicherheits- und Schutzmassnahmen werden grundsätzlich von der Leitung der JVA Pöschwies verfügt. Es stehen die üblichen Rechts- mittel offen.
Zu Frage 4: Es darf kein Schweizer Bürger ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvoll- streckung übergeben werden (Art. 7 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [SR 351.1]). B. K. werden im Übrigen nicht Straf- taten zur Last gelegt, die er im Ausland verübt haben soll oder wofür er im Ausland verurteilt worden wäre. Es bestehen damit keine Möglichkei- ten, Häftlinge wie B. K. ihre Strafe im Ausland verbüssen zu lassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli