Anfrage Kathy Steiner, Zürich, betreffend Vortritt für Lastwagen gegenüber Schulkindern, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 336/2016
Sitzung vom 14. Dezember 2016
1202. Anfrage (Vortritt für Lastwagen gegenüber Schulkindern) Kantonsrätin Kathy Steiner, Zürich, hat am 24. Oktober 2016 folgende Anfrage eingereicht: Der Kanton Zürich hat in den letzten Jahren systematisch alle 2230 Fussgängerstreifen auf Zürcher Kantonsstrasse überprüft. Im Zentrum standen dabei die Kriterien Licht, Sicherheit und Warteraum. Aufgrund der Überprüfung sind 356 Fussgängerstreifen verbessert oder ganz de- markiert sprich aufgehoben worden. Auch der Fussgängerstreifen auf der Universitätsstrasse, Höhe Hutten- steig, ist aufgehoben worden. Die Begründung dafür ist, dass die Strasse eine zu starke Neigung aufweise. Insbesondere Lastwagen könnten unter Umständen nicht mehr rechtzeitig anhalten. Zur Sicherheit der Fussgänger – vor allem auch für Kinder auf dem Schulweg – werde des- halb dieser Fussgängerstreifen aufgehoben. Bereits in seiner Antwort auf die «Petition für Fussgängerstreifen am Rosengarten» vom 17. Juni 2013 begründet der Regierungsrat seine Ab- lehnung mit dem Argument, dass bei einem Strassengefälle von 6% die zu Fuss Gehenden einem Unfallrisiko insbesondere durch den Schwer- verkehr ausgesetzt wären. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) schreibt klar vor, dass der Fahr- zeugführer sein Fahrzeug jederzeit beherrschen muss. – Art. 26: Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. – Art. 31: Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. – Art. 32: Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. … – Art. 33, Abs.2: Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer beson- ders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, … Offenbar geht der Regierungsrat mit seiner Argumentation davon aus, dass gewisse Verkehrsteilnehmer die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten können, und richtet seine Massnahmen dahingehend aus statt auf eine verbesserte Einhaltung derselben.
Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fra- gen:
Erwägungen
1. Weshalb erachtet es der Regierungsrat in den genannten Fällen als angemessen, die gefährdeten Verkehrsteilnehmer (z. B. Schulkinder) umzuleiten und für die gefährdenden Verkehrsteilnehmer (Lastwagen) das Verkehrsregime unverändert zu belassen?
2. Auf der Universitätsstrasse liegt der nächste Fussgängerstreifen ca. 75 m bergwärts, der Umweg beträgt 150 m (siehe Schulwegplan im Zürcher Online-Stadtplan). Wie beurteilt der Regierungsrat das Risiko, dass Schulkinder trotz fehlendem Fussgängerstreifen den direkten Weg über die Strasse nehmen? Geht er davon aus, dass Schulkinder sich besser an die gesetzlichen Vorgaben halten als Fahrzeuglenker?
3. Ab welchem Strassengefälle geht der Regierungsrat davon aus, dass in erforderlichen Situationen der Schwerverkehr unter Umständen nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, so wie vom SVG vorgegeben? Auf wie viele Strecken der Zürcher Kantonsstrassen trifft das zu?
4. Welche weiteren Gründe führten zu einer Aufhebung von Fussgänger- streifen? Wie oft wurde ein Fussgängerstreifen wegen einer Gefähr- dung durch Fahrzeuge aufgehoben?
5. Sind jeweils alternative Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der zu Fuss Gehenden geprüft worden, um die Aufhebung von Fuss- gängerstreifen zu vermeiden? Zum Beispiel mit Fahrverboten für Lastwagen, Lichtsignalen, Temporeduktion oder anderem?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Anfrage Kathy Steiner, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Für Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen sind in den Städten Zürich und Winterthur gemäss §§ 27 ff. der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (LS 741.2) die städti- schen Behörden zuständig. Die in der Anfrage erwähnten Örtlichkeiten «Universitätstrasse» und «Rosengartenstrasse» in der Stadt Zürich fallen demgemäss in die Zuständigkeit der Stadt Zürich. Zu Frage 3: Auf dem kantonalen Strassennetz ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind zum heutigen Zeitpunkt keine Örtlichkeiten bekannt, bei denen die Problematik eines ungünstigen Gefälles und damit die Gefährdung der Fussgängerinnen und Fussgänger durch Fahrzeuge eine Rolle spielen würden.
Zu Frage 4: Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur ist die Kantonspolizei für die Anordnung von Signalen, Lichtsignalen, Markierungen und Ver- kehrsbeschränkungen zuständig. Soweit es um neue Fussgängerstreifen geht, stützt sich die Kantonspolizei insbesondere auf die Schweizer Norm SN 640 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweirad- verkehr; Fussgängerstreifen» des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). Als Folge der unter Federführung des kantonalen Tiefbauamtes und in Zusammenarbeit mit dem Amt für Verkehr und der Kantonspolizei vorgenommenen Überprüfung aller bestehenden Fussgängerstreifen auf Staatsstrassen im Kanton Zürich ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur wurden jene mit nicht behebbaren schweren Sicherheits- mängeln oder inzwischen völlig veränderten Fusswegbeziehungen auf- gehoben. Eine Gefährdung von Fussgängerinnen und Fussgängern durch Fahrzeuge war jedoch nie der Grund zur Beseitigung einer Fussgänger- querung. Zu Frage 5: Der Regierungsrat hat das Thema der Sicherheit bei Fussgängerque- rungen bereits früher behandelt, so insbesondere in seinem Bericht und Antrag an den Kantonsrat zum Postulat KR-Nr. 341/2011 betreffend Erhöhung der Sicherheit am Fussgängerstreifen (Vorlage 5100) und in der Beantwortung der Interpellation KR-Nr. 242/2014 betreffend Que- rungsstellen sichern statt Fussgängerstreifen aufheben. Unverändert gilt, dass Verkehrsanordnungen immer unter Berücksich- tigung des Gesamtverkehrs, insbesondere auch des Langsamverkehrs, erfolgen. Dem Sicherheitsbedürfnis der Fussgängerinnen und Fussgänger wird dabei besondere Beachtung geschenkt. Aus diesem Grund wird vor der Aufhebung eines Fussgängerstreifens auch stets versucht, die vor- handenen Sicherheitsdefizite zu beseitigen oder – falls dies nicht möglich ist – verträgliche und bedürfnisgerechte Alternativmassnahmen wie Über- oder Unterführungen anzubieten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi