Gesetz über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte, Rechtskraft
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009
1206. Gesetz über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des
Erwägungen
Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte (Rechtskraft) Der Beschluss des Kantonsrates vom 9. März 2009 betreffend Gesetz über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte wurde am 22. Mai 2009 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Er unterstand dem fakultativen Re- ferendum. Die Frist von 60 Tagen gemäss Art. 33 Abs. 3 der Kantonsver- fassung vom 27. Februar 2005 (KV) zur Einreichung eines Volks- oder Gemeindereferendums endete am 21. Juli 2009 (ABl 2009, 723). Innert dieser Frist wurde kein Referendum gemäss § 141 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) eingereicht. Ebenso wurde gemäss Mitteilung der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 11. Juni 2009 innert der Frist von 14 Tagen gemäss Art. 33 Abs. 3 KV kein Kantonsratsreferendum im Sinne von § 144 GPR eingereicht. Gestützt auf § 145 GPR hat der Regierungsrat demzufolge die Rechtskraft des Kantonsratsbeschlusses festzustellen. Über das Inkrafttreten wird der Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Kantonsrates vom 9. März 2009 betreffend Gesetz über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte (ABl 2009, 723) rechtskräftig geworden ist.
II. Die Finanzdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Ab- gangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obers- ten kantonalen Gerichte zu unterbreiten.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanz- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi