Beschlüsse des Regierungsrates, Veröffentlichung, Nachfolgeregelung zu RRB Nr. 1981/2009
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2019
1215. Beschlüsse des Regierungsrates, Veröffentlichung
Erwägungen
A. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) und der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41) wurde am 1. Oktober 2008 das Öffentlichkeitsprinzip für die kantonale Verwaltung eingeführt. Damit sind auch die Beschlüsse des Regierungsrates grundsätzlich öffentlich zu- gänglich, soweit nicht die im IDG und in der IDV aufgeführten Gründe einer Veröffentlichung entgegenstehen. Die Veröffentlichung erfolgt auf der kantonalen Webseite www.zh.ch/rrb . Mit Beschluss Nr. 1981/2009 hat der Regierungsrat gestützt auf das IDG die Grundsätze für die Öffent- lichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit von Beschlüssen festgelegt und Ge- schäftsarten bezeichnet, bei denen die Beschlüsse, entgegen dem Trans- parenzprinzip, grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Die übrigen Be- schlüsse sind öffentlich, soweit im Einzelfall deren Vertraulichkeit nicht mit dem Beschluss selber festgelegt wird. In diesen Fällen ist die Nicht- öffentlichkeit zu begründen und im Dispositiv mit einer besonderen Zif- fer zu beschliessen. RRB Nr. 1981/2009 ist aufgrund der bisherigen Er- fahrungen anzupassen.
B. RRB Nr. 1981/2009 sowie der bisherigen Praxis folgend lassen sich Kategorien von Regierungsratsbeschlüssen bilden, die gestützt auf die Bestimmungen des IDG ohne besondere Begründung eine Ausnahme vom Transparenzprinzip rechtfertigen. Im Dispositiv ist die Nichtöffent- lichkeit jedoch immer mit einer besonderen Ziffer zu beschliessen. Es sind dies folgende Geschäftsarten: Art des Beschlusses Begründung der Nichtöffentlichkeit 1. Personalgeschäfte (ohne Stellenpläne) § 23 Abs. 3 IDG (gemäss § 12 Abs. 2 Vollzugsverordnung (Schutz der Privatsphäre) zum Personalgesetz [VVO, LS 177.111]) 2. Stellenpläne (§ 4 Abs. 1 VVO), soweit ein § 23 Abs. 3 IDG zelne höhere Kaderfunktionen betroffen (Schutz der Privatsphäre von bestimm sind (Änderung von Einreihungen usw.) baren Personen) 3. Rechtsmittelentscheide § 14 Abs. 3 IDG (hängiges Verfahren) bzw. § 23 Abs. 3 IDG (Schutz der Privatsphäre) 4. Staatshaftungsfälle § 23 Abs. 3 IDG (Schutz der Privatsphäre) 5. Liegenschaftenkäufe/-verkäufe § 2 Abs. 2 lit. a IDG (bzw. § 2c in der Fas des Finanzvermögens sung vom 25. November 2019 ABl 2019- 11-29; Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb) bzw. § 23 Abs. 3 IDG (Schutz der Privatsphäre)
Art des Beschlusses Begründung der Nichtöffentlichkeit 6. Stellungnahmen zu parlamentarischen § 14 Abs. 3 IDG (hängiges Verfahren) Initiativen gemäss § 28 des Kantonsrats in Verbindung mit § 53 KRG (bzw. § 35 gesetzes (KRG [LS 171.1] bzw. § 65 nKRG, nKRG; Sitzungsgeheimnis) ABl 2019-04-05, Inkrafttreten am 1. Mai 2020) 7. Notizen zu § 23 Abs. 2 lit. b IDG (Meinungsbildung) – Schwerpunktthemen (Klausuren) § 19 Gesetz über die Organisation des – Minderheitsmeinungen Regierungsrates und der kantonalen – Ausstand Verwaltung (LS 172.1; Sitzungsgeheimnis) § 23 Abs. 3 IDG (Schutz der Privatsphäre) Die genannten Geschäftsarten sind grundsätzlich nicht öffentlich, so- weit im Einzelfall nicht anders entschieden wird. In allen übrigen Fällen ist die Nichtöffentlichkeit wie bis anhin zu begründen und ebenfalls im Dispositiv mit einer besonderen Ziffer zu beschliessen. Für Präsidialver- fügungen und in Ziff. 7 nicht aufgeführte Notizen gelten die gleichen Regeln.
C. Nicht öffentliche RRB sind nachträglich zu veröffentlichen, sobald der Geheimhaltungsgrund weggefallen ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Beschlüssen, die vorläufigen Charakter haben, indem sie einen Mei- nungsbildungsprozess abbilden, der später durch einen ohnehin zu ver- öffentlichenden Beschluss beendet ist, oder ein hängiges Verfahren be- treffen, wenn dieses abgeschlossen ist. Dabei handelt es sich beispiels- weise um: Art des Beschlusses Begründung der vorläufigen Nichtöffentlichkeit 8. Gültigkeits- bzw. Rechtmässigkeits § 23 Abs. 2 lit. b IDG (Beeinträchtigung prüfungen von Volksinitiativen (§ 130 des Meinungsbildungsprozesses des RR Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte hinsichtlich des Antrags an den KR) [LS 161]) 9. Aufträge und Weisungen zu Verhandlungs § 23 Abs. 2 lit. a und b IDG mandaten 10. Vergabeentscheide nicht öffentlich bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch Ist dieser Zeitpunkt zum Voraus bestimmt oder bestimmbar, ist das Datum oder das betreffende Ereignis im Dispositiv zu nennen. Die Direk- tionen sind zu verpflichten, die Staatskanzlei auf den Eintritt dieses Zeit- punkts hinzuweisen. Soll hingegen bei einem grundsätzlich öffentlich zugänglichen RRB der Zeitpunkt der Veröffentlichung hinausgeschoben werden (Termin einer Medienkonferenz, vorgängige Information Betroffener, Koordina- tion mit dem Kantonsratsversand usw.), hat die antragstellende Direk- tion die Staatskanzlei mit der Antragstellung darüber zu informieren.
D. Behandelt ein RRB mehrere Themen, von denen nur ein einzelnes einen Nichtöffentlichkeitsgrund aufweist (z. B. ein Stellenplangeschäft gemäss Abschnitt B, Ziff. 2 vorne), und ist deshalb insgesamt als nicht öffentlich zu bezeichnen, wird dem Transparenzprinzip nicht Genüge getan. Diesfalls soll das Geschäft soweit möglich, auf zwei Beschlüsse – die sich zwar aufeinander beziehen – aufgeteilt werden, sodass nur je- ner Beschluss nicht öffentlich ist, der dies rechtfertigt bzw. wofür eine ge- setzliche Grundlage besteht. Sofern eine Aufteilung auf zwei Beschlüsse nicht möglich bzw. nicht sachgerecht ist (z. B. bei [Bau-]Projektfestsetzun- gen mit formeller Erledigung von Einsprachen), hat die antragstellende Direktion den Beschluss so weit zu anonymisieren, dass die einer Veröf- fentlichung entgegenstehenden Interessen gewährleistet sind und die an- onymisierte Fassung des Beschlusses veröffentlicht werden kann. Dem- entsprechend ist in den Erwägungen die teilweise Nichtöffentlichkeit zu begründen und im Dispositiv mit einer besonderen Ziffer zu beschlies- sen (vgl. z. B. RRB Nr. 444/2019).
E. Die übrigen Festlegungen von RRB Nr. 1981/2009, insbesondere betreffend die Herausgabe von nicht öffentlichen Beschlüssen oder sol- chen, die vor dem 1. Oktober 2008 gefasst worden sind, haben sich bewährt und können unverändert weitergeführt werden. Der Klarheit halber sind sie in das Dispositiv des vorliegenden Beschlusses vollständig aufzuneh- men; RRB Nr. 1981/2009 kann deshalb formell aufgehoben werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die ab 1. Oktober 2008 gefassten Beschlüsse des Regierungsrates werden unter Vorbehalt von Dispositiv II und III im Internet veröffent- licht.
II. Nicht öffentlich sind Beschlüsse, die Geschäftsarten gemäss Er- wägung B betreffen, soweit im Einzelfall nicht anders entschieden wird. Die Nichtöffentlichkeit ist mit einer eigenen Dispositivziffer vor dem Mitteilungssatz zu beschliessen. Die Formulierung lautet: «Dieser Be- schluss ist nicht öffentlich.»
III. Sind andere Beschlüsse nicht öffentlich, ist die Nichtöffentlichkeit zu begründen und mit einer eigenen Dispositivziffer gemäss Dispositiv II zu beschliessen.
IV. Bei zeitlicher Befristung der Nichtöffentlichkeit lautet die Formu- lierung der Dispositivziffer: «Dieser Beschluss ist bis [Nennung des Da tums] nicht öffentlich.»
Hängt die Veröffentlichung vom Eintritt eines bestimmten Ereignis- ses ab, lautet die Dispositivziffer: «Dieser Beschluss ist bis [Nennung des Ereignisses] nicht öffentlich.» Die Direktionen melden der Staatskanzlei den Eintritt dieses Ereignisses. Soll der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines grundsätzlich öffentli- chen Beschlusses des Regierungsrates nach der Beschlussfassung hinaus- geschoben werden, ist das Veröffentlichungsdatum der Staatskanzlei mit der Antragstellung mitzuteilen.
V. Bei teilweiser Nichtöffentlichkeit eines Beschlusses lautet die For- mulierung der Dispositivziffer: «Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwä- gung [Nennung der Erwägung] teilweise nicht öffentlich.»
VI. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der in der Sache zustän- digen Direktion oder der Staatskanzlei über Gesuche betreffend die He- rausgabe nicht öffentlicher Beschlüsse des Regierungsrates. Über Gesuche betreffend die Herausgabe von Beschlüssen des Regie- rungsrates, die vor dem 1. Oktober 2008 gefasst wurden, entscheidet die- jenige Direktion, die in der Sache zuständig war oder heute wäre, soweit nicht das Staatsarchiv zuständig ist. VII. RRB Nr. 1981/2009 wird aufgehoben.
VIII. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli