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Anfrage Jorge Serra, Winterthur, betreffend Rolle des ZVV im Wegzeiten-Streit bei den VBZ, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 253/2012

Sitzung vom 28. November 2012

1220. Anfrage (Rolle des ZVV im Wegzeiten-Streit bei den VBZ) Kantonsrat Jorge Serra, Winterthur, hat am 10. September 2012 folgende Anfrage eingereicht: Das Bundesamt für Verkehr hat einer Aufsichtsbeschwerde der Ge- werkschaft VPOD, betreffend korrekte Berechnung der sogenannten Wegzeiten bei den VBZ, recht gegeben. Die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) müssen die tatsächlichen Wegzeiten des Fahrpersonals als Arbeitszeit anrechnen. Die VBZ haben auf einen Weiterzug des Falles verzichtet, womit der Entscheid rechtskräftig wurde. Der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) hat diese Haltung gestützt. Gleichzeitig wurde bekannt, dass auch andere Verkehrsbetriebe im Zürcher Verkehrsverbund die gesetzliche Wegzeitenregelung wohl nicht einhalten. Es stellen sich folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wird sich der Regierungsrat beim ZVV dafür einsetzen, dass dieser die den VBZ durch den Entscheid entstehenden Mehrkosten über- nimmt, ohne anderweitige Kompensation zu verlangen?

2. Wird sich der Regierungsrat beim ZVV dafür einsetzen, dass dieser die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wegzeitenregelung bei allen Verkehrsbetrieben des Zürcher Verkehrsverbundes durch- setzt?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Jorge Serra, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Zürcher Verkehrsverbund ZVV erschliesst das Kantonsgebiet durch einen leistungsfähigen öffentlichen Verkehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen (§ 1 und 11 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr; PVG, LS 740.1). Der Auftrag zu wirtschaftlichem Verhalten findet seinen Niederschlag auch in § 25 Abs. 1 PVG, wonach der ZVV den Verkehrs- unternehmen den Betriebsaufwand ersetzt, soweit er ihn im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung anerkennt.

Mit Verfügung vom 7. August 2012 hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) angewiesen, ihre bisherige Wegzeitenregelung anzupassen und im Dienstplan die tatsächlich an- fallenden Wegzeiten auszuweisen. Es ist davon auszugehen, dass dies zu Mehrkosten führen wird. Diese Mehrkosten werden vom ZVV grund- sätzlich als Betriebsaufwand anerkannt. Da die konkrete und gesetzes- konforme Umsetzung des Auftrags des BAV auf verschiedene Arten erfolgen kann, hat der ZVV die VBZ aufgefordert, eine Umsetzungs- variante zu entwickeln, welche auch die Anforderungen einer wirtschaft- lichen Betriebsführung gemäss § 25 Abs. 1 PVG berücksichtigt. Erste Angaben der VBZ gegenüber dem ZVV weisen darauf hin, dass die Umsetzung der Auflage Mehrkosten von etwa 1,3 Mio. Franken verursachen dürfte. Dies ist weniger als 0,3% des entschädigten Gesamt- aufwandes der VBZ und entspricht damit einer Grössenordnung, die im Rahmen der Budgetgenauigkeit liegt. Die Anerkennung der Mehr- kosten bedeutet somit nicht, dass die Gesamtentschädigung an die VBZ zwangsläufig erhöht werden muss, da die Entschädigung durch eine Vielzahl von Parametern beeinflusst wird. Zu Frage 2: Die konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unter- stehen dem Arbeitszeitgesetz (AZG, SR 822.21). Zuständige Behörde für Aufsicht und Vollzug des AZG ist das Bundesamt für Verkehr (Art. 27 Abs. 1 Verordnung zum AZG; AZGV, SR 822.211), nicht der ZVV. Es ist davon auszugehen, dass das BAV seine Aufsichtsfunktionen wahr- nimmt. Aufgrund der eingangs erwähnten Verfügung des BAV hat der ZVV jedoch bei seinen Verkehrsunternehmungen eine Umfrage betref- fend Anrechnung der Wegzeiten durchgeführt. Sämtliche marktverant- wortlichen Unternehmungen haben für sich und ihre Transportbeauf- tragten bestätigt, dass sie die Wegzeiten im Sinne der Verfügung des BAV erfassen und anrechnen. Bei dieser Sachlage und angesichts der gesetzlichen Zuständigkeit des BAV als Aufsichtsbehörde betreffend Einhaltung des AZG ist eine Einflussnahme des Regierungsrates nicht angezeigt.

II. Mitteilung an die Mitglieder der Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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