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Schiffbauverordnung und Ausführungsbestimmungen, Änderung, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. November 2013

1228. Schiffbauverordnung und Ausführungsbestimmungen

Erwägungen

(Änderung, Anhörung) Mit Schreiben vom 10. April 2013 eröffnete das Bundesamt für Verkehr ein Anhörungsverfahren betreffend die Entwürfe zur Revision der Ver- ordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV, SR 747.201.7) und der dazu gehörenden Ausführungsbestimmun- gen des UVEK vom 23. April 2007 (AB-SBV, SR 747.201.71). Hauptziel der vorliegenden Revision der SBV ist die Eröffnung der Möglichkeit zur Verwendung «besonderer Energieträger» für den Antrieb von Fahr- gastschiffen auf den Schweizer Gewässern. Fahrgastschiffe sollen künftig statt mit Diesel auch mit Erdgas, Wasserstoff, Holzpellets oder ähnlichen Energieträgern angetrieben werden können. Damit soll den Schiff- fahrtsunternehmen ermöglicht werden, den CO2-Ausstoss zu senken. Weiter sollen die Schifffahrtsunternehmen verpflichtet werden, Notfall- konzepte zu erarbeiten. Das Bundesamt für Verkehr lud mit einem wei- teren Schreiben vom 10. April 2013 zur Stellungnahme zum Entwurf des Leitfadens «Ereignisbewältigung in der Fahrgastschifffahrt» ein.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Verkehr, Abteilung Sicherheit, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 10. April 2013 haben Sie uns die Entwürfe zur Än- derung der Schiffbauverordnung (SBV) und der Ausführungsbestim- mungen des UVEK zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) zur Anhörung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Diesen Entwürfen und dem Entwurf des Leitfadens «Ereignisbewälti- gung in der Fahrgastschifffahrt», den Sie ebenfalls am 10. April 2013 versandt haben, stimmen wir grundsätzlich zu. Wir haben aber hierzu folgende Bemerkungen anzubringen:

1. Revision der Schiffbauverordnung (SBV) Die vorgeschlagene Ausweitung der Selbstkontrolle der vorgeschrie- benen periodischen medizinischen Kontrollen von Besatzungsmitgliedern durch die Schifffahrtsunternehmen bedeutet eine Verschlechterung in Bezug auf die Verkehrssicherheit und wird abgelehnt. Art. 46 Abs. 4 SBV Abs. 4 ermächtigt das UVEK, Vorgaben über den Beizug von Ereignis- diensten zu machen. Trotz den Erläuterungen (S. 13) bleibt unklar, welche Vorgaben gemeint sind. Die Bestimmung ist zu präzisieren.

2. Revision der Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) AB-SBV zu Art. 43, Ziff. 3.6 und 3.8 Diese Ziffern enthalten Ausführungsbestimmungen zum neuen Abs. 1bis von Art. 43 SBV (Einhaltung der vorgeschriebenen periodi- schen Prüfungen und Kontrollen des Schiffspersonals). Im Interesse der Verkehrssicherheit ist – wie bereits festgehalten – klar abzulehnen, dass die Verantwortung für die rechtzeitige und korrekte Durchführung der vorgeschriebenen medizinischen Kontrollen und deren Beurteilung – wie in der neuen Ziff. 3.6 vorgesehen – ausschliesslich den Schifffahrts- unternehmen überlassen wird. AB-SBV zu Art. 50, Ziff. 10.3.1 Ziff. 10.3 enthält die Ausführungsbestimmungen zur Wartung, peri- odischen Prüfung und zum Austausch von Rettungsmitteln. Das Bun- desamt für Verkehr sollte nur diejenigen Rettungsmittel zulassen, bei denen die Wartungsintervalle vom Hersteller festgelegt und mitgeteilt worden sind, sodass immer diese Herstellervorschriften verbindlich sind (vgl. erster Satz von Ziff. 10.3.1).

3. Entwurf des Leitfadens «Ereignisbewältigung in der Fahrgastschifffahrt» Ziff. 4.3.2 Diese Ziffer regelt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Die Befehlsgewalt des Schiffsführers für nautische Belange ist unbe- stritten. Die Einsatzleitung und die Befehlsgewalt bei der Ereignis- bewältigung liegt jedoch bei der Polizei. Punkt 5 unter «Schifffahrts- unternehmen» ist in diesem Sinne anzupassen.

Ähnliches gilt auch für Punkt 6. Die Federführung für die Erarbei- tung des Notfallkonzeptes kann allgemein beim Schifffahrtsunternehmen liegen, jedoch ist der Polizei und weiteren Organisationen für Rettung und Sicherheit zwingend eine Mitsprache einzuräumen. Zu Ziff. 4.3.5 Diese Ziffer behandelt die Einsatz- und Kommunikationsmittel. Die Festlegung eines Funkkanals kann ein Problem darstellen, da die private bzw. öffentliche Schifffahrt zurzeit nicht mit Polycom-Funkgeräten – wie sie die Organisationen für Rettung und Sicherheit verwenden – ausge- rüstet ist. Es ist nicht gewährleistet, dass der analoge Kanal 16 in Zu- kunft durch die Polizeistellen abgehört wird oder/und über diesen Kanal kommuniziert werden kann. Eventuell könnten die bundeskon- zessionierten Schiffe mit Polycom-Funkgeräten ausgerüstet werden. Für die private Fahrgastschifffahrt dürfte die Kommunikation mit Mobil- telefonen ausreichend sein.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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