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Vertrag über die Vorteilsanrechnung zwischen Bund und Kanton Zürich, Änderung, Pauschalierung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. November 2012

1239. Änderung des Vertrags über die Vorteilsanrechnung zwischen Bund und Kanton Zürich (Pauschalierung); Genehmigung

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und der Zürcher Verkehrs- verbund (ZVV) haben am 3. Oktober 1989 einen Zusammenarbeitsver- trag (ZAV) abgeschlossen, der vom Bundesrat genehmigt wurde. Der ZAV regelt als wesentliches Element die Finanzierung des Zürcher S-Bahn-Angebots. Der damalige Vertrag verpflichtete den ZVV zur Finanzierung desjenigen Teils des Zürcher S-Bahn-Angebots, der die Grundleistungen des Bundes (Leistungen 1987/89) überstieg. Wesent- licher Vertragsgegenstand war sodann, dass dem ZVV aufgrund der nam- haften Investitionsbeiträge des Kantons Zürich in die SBB-Infrastruk- tur (rund 1,15 Mrd. Franken) als Gegenleistung günstige Konditionen für die Abgeltung der bestellten Betriebsleistungen eingeräumt wurden, weil durch die Investitionen entsprechende Effizienzsteigerungen er- möglicht wurden. Es handelt sich um die sogenannte Vorteilsanrech- nung. Im ZAV wurde auch vereinbart, dass der Vertrag bei Änderungen von übergeordnetem Recht weiterhin seine Gültigkeit hat, bis einver- nehmlich eine neue Lösung gefunden wird. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) auf den 1. Januar 1996 wurde die Finanzierung des Regional- verkehrs zwischen Bund und Kantonen einerseits und den Transport- unternehmen anderseits neu geregelt. Fortan musste sich der Kanton Zürich, mithin der ZVV, an der Finanzierung der Grundleistungen beteiligen. Die Finanzierung der Zusatzleistungen sollte davon nicht betroffen sein, weil diese im ZAV abschliessend geregelt wurde. Das damals im ZAV festgelegte Modell der Vorteilsanrechnung konnte aber unter dem neuen EBG nicht mehr weitergeführt werden. Das Bundes- amt für Verkehr (BAV), die SBB und der ZVV einigten sich in der Folge darauf, die Vorteilsanrechnung aus dem ZAV herauszulösen und in einem gesonderten Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Kanton Zürich zu regeln. Die Änderungen des ZAV sowie der neue Vertrag über die Vorteilsanrechnung genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 324/1998. Der Vertrag über die Vorteils- anrechnung wurde auf Bundesseite vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unter- zeichnet und trat rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Er hat

eine Laufzeit von 30 Jahren. Die Vertragsparteien verpflichteten sich, den Vertrag bei Änderungen des Bundesrechts, spätestens jedoch nach 15 Jahren zu überprüfen und neu zu verhandeln. Solange über eine Än- derung des Vertrags keine Einigung zustande kommt, gilt weiterhin der alte Vertrag.

2. Änderung des Vertrags zur Vorteilsanrechnung Nach einer Laufzeit von 15 Jahren fand die Überprüfung des Vertrags statt. Dabei zeigte sich, dass die bisherige Berechnung des Vorteils von Jahr zu Jahr aufwendiger wurde und nur noch mit zahlreichen zusätz- lichen Annahmen möglich war. Ursprünglich beruhte die Berechnung auf einem Vergleich der im ZAV definierten Verbundrechnung mit der neuen Abgeltungsrechnung nach revidiertem EBG. Das der Berechnung zugrunde liegende Leistungsangebot entsprach dem Angebot nach vollständiger Inbetriebnahme der 2. Teilergänzungen der S-Bahn 1999. Aufgrund der steigenden Nachfrage wurde das tatsächliche Angebot aber seither ständig weiterentwickelt. Neue S-Bahn-Linien mit neuem Rollmaterial, Taktverdichtungen und zusätzliche Züge in den Haupt- verkehrszeiten machten die Berechnung auf der Grundlage des weit zurückliegenden Angebotszustandes 1999 äusserst schwierig. Die Ver- tragsparteien einigten sich deshalb darauf, die Vorteilsanrechnung zu pauschalieren und den Betrag für 2011 bis und mit 2025 auf 45 Mio. Franken pro Jahr festzulegen. Neuverhandlungen sind nur vorgesehen, wenn sich die heutige Finanzierung des regionalen Personenverkehrs grundlegend ändern sollte, insbesondere bei Wegfall der gemeinsamen Finanzierung durch Bund und Kantone oder der Trassengebühr für den regionalen Personenverkehr. Weiterhin gilt, dass der Vertrag so lange Bestand hat, bis über eine Änderung des Vertrags eine Einigung zu- stande kommt. Die Vertragsänderung soll rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft treten.

3. Beurteilung des Verhandlungsergebnisses und weiteres Vorgehen Die für 2010 letztmals erstellte Berechnung nach dem alten Verfah- ren ergab einen Vorteil von 45,2 Mio. Franken. Die Höhe des Betrags wird dabei massgeblich durch den Anteil des Kantons Zürich an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr beeinflusst. Das BAV berechnet diesen Kantonsanteil in der Regel alle vier Jahre neu. Grund- lage ist die Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgel- tungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV, SR 742.101.2). 2010 betrug der Anteil für den Kanton Zürich 67%. Unter Berücksich- tigung der Änderung des KAV auf die heute geltenden 66% wäre der

Vorteil für 2010 mit 44,5 Mio. Franken leicht tiefer ausgefallen. Mit dem vorliegenden Vertragsnachtrag wird dem ZVV somit eine angemessene Pauschale von 45 Mio. Franken pro Jahr bis und mit 2025 vergütet. Dadurch entsteht eine grössere Planungssicherheit, während gleichzei- tig die komplizierte Berechnung entfällt. Die Änderung erfolgt als «Nachtrag zum Grundvertrag vom 20. Feb- ruar/2. März 1998» zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich betreffend Vorteilsanrechnung. Die eidgenös- sischen Räte haben der Leistungsvereinbarung des Bundes mit den SBB für die Jahre 2013–2016 zugestimmt. In dieser Vereinbarung sind auch die Beiträge für den ZVV gemäss neuer Regelung enthalten. Das UVEK kann somit die Änderung zum Vertrag über die Vorteilsanrech- nung unterzeichnen. Mit Beschluss vom 28. September 2012 hat der Verkehrsrat als Führungsorgan des ZVV der Vertragsänderung zuge- stimmt. Da der ursprüngliche Vertrag betreffend Vorteilsanrechnung vom Regierungsrat genehmigt wurde, ist auch die Änderung durch den Regierungsrat zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Kanton Zürich betreffend «Vorteilsanrechnung für den Kanton Zürich aufgrund von Betriebsverbesserungen bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) infolge von Investitionsbeiträgen des Kantons Zürich in die SBB-Infrastruktur» betreffend die Berech- nung ab dem Rechnungsjahr 2011 bis und mit 2025 wird genehmigt.

II. Der Zürcher Verkehrsverbund wird ermächtigt, die Änderung des Vertrags zu unterzeichnen.

III. Mitteilung an die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG, Infra- struktur, Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65, sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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