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Tierschutzverordnung und weiterer Verordnungen im Bereich des Tierschutzes, Teilrevision, Schreiben an das EVD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. November 2012

1240. Teilrevision der Tierschutzverordnung und weiterer Verordnungen im Bereich des Tierschutzes (Anhörung) Mit Schreiben vom 3. September 2012 unterbreitete das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) der Gesundheitsdirektion (GD) Teilrevisionen der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über Ausbildungen in der Tier- haltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren zur Vernehmlassung. Die vorliegenden Revisionen verfolgen das Ziel, verschiedene nach In- krafttreten der TSchV vom 23. April 2008 am 1. September 2008 zum Vor- schein gekommene Lücken zu schliessen und Unklarheiten zu besei- tigen, wobei in der in erster Linie betroffenen TSchV knapp die Hälfte der rund 200 Bestimmungen Änderungen erfahren.

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Veterinärwesen, z. H. Margot Berchtold, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 3. September 2012 haben Sie Teilrevisionen der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über Ausbildungen in der Tier- haltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung des Bundes- amtes für Veterinärwesen (BVET) über die Haltung von Nutztieren und Haustieren in die Anhörung gegeben. Wir danken für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Allgemeines Wir begrüssen grundsätzlich die Revisionen der vorgenannten Ver- ordnungen. Sie präzisieren in verschiedenen Bereichen unklare Sach- verhalte, stellen einige in der praktischen Umsetzung nicht zielführende Normen klar und schliessen Lücken. In diesem Sinne kann der Mehr- heit der vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt werden. Abgelehnt werden allerdings jene Revisionsvorschläge, die das mit der Revision 2008 angestrebte Tierschutzniveau senken. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Bestimmungen über den Auslauf von angebunden gehaltenem Rindvieh im Winter, Pferdehaltung und Futter-

tierhaltung. Sodann sehen verschiedene Bestimmungen neue Melde- und Bewilligungspflichten vor, denen wir ebenfalls kritisch gegenüberstehen. Wir begrüssen zwar die Ablösung der Meldepflicht durch die Bewilli- gungspflicht für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren, namentlich für Tierheime und Petsitter (vgl. revidierter Artikel 101 TSchV), lehnen aber aus Kosten- und Ressourcengründen alle neuen Meldepflichten ab (z. B. Meldepflicht für Schutzdienstausbildung von Hunden, Melde- pflicht für Ausbilderinnen und Ausbilder von Hundehalterinnen und Hundehaltern, Meldepflicht für die Verwendung lebender Tiere in der Jagdhundeausbildung usw.). Schliesslich sollten in Ausbildungslehr- gängen vermehrt auch Gesichtspunkte der Biosicherheit eingebunden werden. Falls gebietsfremde Tiere und Pflanzen der direkten menschli- chen Kontrolle entkommen oder fahrlässig freigelassen werden, können dadurch Mensch, Tier und Umwelt oder die biologische Vielfalt Scha- den nehmen. Dieser Gefährdung ist wirksamer zu begegnen, indem in den Ausbildungslehrgängen, die den Umgang mit Tieren zum Gegen- stand haben, das Thema Biosicherheit zum Lernziel gemacht wird.

Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Tierschutzverordnung (TSchV) Zu Art. 17 Antrag: In Art. 17 TSchV ist zu prüfen, ob der Eingangssatz mit dem Passus «ohne medizinische Indikation» ergänzt werden soll. Antrag: Weiter ist ein neuer Bst. o einzufügen: «das künstliche Ver- schliessen der Zitzen zur Verhinderung des Milchauslaufens». Begründung: Es ist denkbar, dass gewisse der in Art. 17 aufgeführten Eingriffe in Einzelfällen medizinisch indiziert sein können. Die medizi- nische Indikation wäre aber mittels eines tierärztlichen Zeugnisses zu belegen. An Rindviehausstellungen führen die prallen, stark gefüllten Euter der Kühe immer wieder zu grossen Diskussionen. Um die Milch nicht ausfliessen zu lassen, werden die Zitzen jeweils mit verschiedenen Mit- teln verklebt; ein Vorgang, der für die Tiere schmerzhaft ist. Dies soll künftig nicht mehr möglich sein. Die Euter sollen in einem Zustand be- urteilt werden, bei dem keine Milch ausfliesst. Zu Art. 35 Abs. 5 und 6 Antrag: Abs. 5 muss umfassend auch auf Pferde anwendbar sein. Abs. 6 ist ersatzlos wegzulassen. Begründung: Für Rinder, Schafe, Ziegen usw. muss die mit stromfüh- renden Zäunen begrenzte Auslauffläche gemäss Art. 35 Abs. 5 TSchV ausreichend gross sein. Für Pferde soll dies hingegen gemäss Art. 35

Abs. 6 TSchV nicht gelten. Pferde haben indessen nach gängiger Fach- literatur hinsichtlich Bewegung mindestens dieselben (wenn nicht sogar höheren) Ansprüche wie Rinder usw. Abs. 5 muss deshalb umfassend auch für Pferde gelten und in der Verordnung des BVET über die Hal- tung von Nutztieren und Haustieren sind folglich auch für Pferde Min- destauslaufflächen zu regeln. Zu Art. 59 Abs. 3 Antrag: Der letzte Satz von Art. 59 Abs. 3 TSchV ist ersatzlos zu strei- chen. Begründung: Aus fachlich-tierschützerischer Sicht gibt es keinen Grund, ein Pferd einzeln ohne Artgenossen zu halten. So haben auch als unverträglich geltende Tiere Anspruch auf Sicht-, Hör- und Riechkon- takt zu einem anderen Pferd. Das Problem der Unverträglichkeit könn- te dadurch beseitigt werden, dass ein Pferd zwar in einer Einzelbox gehalten wird, es aber dennoch einen minimalen Sozialkontakt zu ande- ren Pferden hat. Der letzte Satz von Art. 59 Abs. 3 TSchV ist daher er- satzlos wegzulassen, zumal für die Einzelhaltung in den meisten Fällen wirtschaftliche Gründe angeführt werden und es sich regelmässig um reine Hobbyhaltungen handelt. Zu Art. 70 Abs. 2 Antrag: Der zweite Satz ist zu ergänzen und soll neu wie folgt lauten: «Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt zu Menschen oder ande- ren Hunden haben, sowie sozial unverträgliche Tiere in nach Artikel 101 Buchstabe a bewilligten Haltungen.» Begründung: Die vorgeschlagene Neuformulierung des nötigen Sozial- kontakts von in Zwingern und Boxen gehaltenen Hunden ist aus fach- licher Sicht notwendig. Es gibt aber Hunde, die schon auf Sichtkontakt mit hoher Stresslage und zunehmender Eskalation reagieren und die vor allem in der Tierheimsituation nicht während fünf Stunden im Aus- lauf im Kontakt mit Menschen gehalten werden können. Diesen Fällen wird mit der beantragten Ergänzung Rechnung getragen. Zu Art. 74 Abs. 4 Antrag: In Abs. 4 ist «bei der zuständigen kantonalen Behörde» durch «beim Bundesamt für Veterinärwesen» zu ersetzen. Begründung: Neu sollen Schutzhunde auch für sportliche Schutzdienst- wettkämpfe und für private Sicherheitsdienste ausgebildet werden kön- nen (vgl. Art. 74 Abs. 1 TSchV). Weiter soll eine Meldepflicht an die Kan- tone eingeführt werden. Diese sollen prüfen, ob die Rahmenbedingun- gen auch betreffend Sicherheit eingehalten werden. Dies ist aufgrund von negativen Erfahrungen mit Meldepflichten in anderen Bereichen und weil Aktivitäten mit Schutzhunden meist kantonsübergreifend er- folgen, abzulehnen. Die Zuständigkeit muss beim BVET bleiben.

Antrag: In Abs. 3 ist «Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» mit «Das Bundesamt für Vete- rinärwesen» zu ersetzen. Antrag: In Abs. 4 ist «Das BAFU» mit «Das Bundesamt für Veterinär- wesen» zu ersetzen. Begründung: Die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmun- gen im Zusammenhang mit Herdenschutzhunden und zur Anerkennung von Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, gehören in die Hand des BVET, da auch bei dieser Art der Nutzung von Hunden die Tierschutzaspekte zu regeln und die bestehende Veterinärgesetzgebung zu berücksichtigen sind. Zu Art. 75 Abs. 1 Bst. c Antrag: Bst c. ist wegzulassen. Begründung: Es ist fachlich nicht notwendig, für die Ausbildung von Hunden lebende Tiere für das Vorstehen und Apportieren einzusetzen. Diese Tiere würden erheblichem Stress ausgesetzt, weshalb Bst. c zu streichen ist. Zu Art. 75 Abs. 2 Antrag: Der Begriff «möglichst» ist wegzulassen. Begründung: Zum Schutz des in der Ausbildung eingesetzten Wildtiers muss der Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier verhindert und nicht nur möglichst verhindert werden. Zu Art. 75 Abs. 6 Antrag: Abs. 6 ist wegzulassen. Begründung: Mit Abs. 6 soll die Meldeflicht für die Ausbildung von Jagdhunden am lebenden Wildtier an die kantonale Behörde eingeführt werden. Gestützt darauf soll die kantonale Behörde eine Überwachung vornehmen. Dies ist abzulehnen, da die Meldepflicht den Behörden nur begrenzt Möglichkeiten einräumt (auch betreffend Überwälzung der Kosten) und die Jägerinnen und Jäger aus der Eigenverantwortung ent- bindet. Zu Art. 80 Abs. 3 und 4 Antrag: Der inhaltliche Umfang der Bestimmung ist zu klären und die Formulierung allenfalls entsprechend anzupassen. Begründung: Es ist zu begrüssen, dass die Auslaufbestimmung für einzeln in Gehegen gehaltene Katzen verständlicher formuliert wird. Der Vorschlag scheint auf die Verhältnisse bei Rassekatzenzuchten ausgerichtet zu sein und genügt insbesondere den Praxisumständen in Tierheimen, z. B. betreffend Findelkatzen, noch nicht. Insbesondere ist offen, ob einerseits der Auslauf nur bei einzeln gehaltenen Katzen in Boxen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. d TSchV gilt (Gehege in einem Raum)

oder ob anderseits auch Katzen in Tierheimen davon betroffen sind, die wegen des unklaren Hygienestatus zu separieren sind oder die nicht sozialisiert sind. Antrag: Die Bestimmung ist inhaltlich umfassend zu überarbeiten. Es sollen kleinere Mindestgehegegrössen zulässig sein, damit in kleineren Gruppen gezüchtet werden kann. Antrag: Zudem sind die Regeln der Guten Zuchtpraxis für Futtertie- re vorzugeben. Begründung: Es ist grundsätzlich zu begrüssen, dass die Futtertierzucht und -haltung neu geregelt werden, da dies einem Bedürfnis der Praxis entspricht. Die Anwendung der bisher geltenden Heimtiernormen führt zu einer kleinen Anzahl von Nachkommen und erhöht das Risiko von tierschutzwidrigem Management der Zuchttiere (unkontrollierte Zuchten, vermehrte Jungenabgänge). Die nunmehr vorgeschlagene Re- gelung wird aber abgelehnt, weil sie kontraproduktiv ist, wie folgendes Beispiel zeigt: Abs. 1 verlangt für die Futtertierzucht und -haltung eine Mindestgehegegrösse wie für Heimtiere, bei Mäusen also 1800 cm2. Da überdies für zwei Weibchen und ein Männchen sowie für die Jungen bis zum Absetzen 500 cm2 zur Verfügung stehen müssen, dürften in einem Gehege von 1800 cm2 sechs Weibchen und drei Männchen sowie alle Würfe bis zum Absetzen gehalten werden. Eine solche Konstellation würde zu starkem territorialem Verhalten und zu Stress, Verletzungen sowie toten Jungtieren führen. Noch schwerwiegender wäre die Situa- tion, wenn bei vier Weibchen und zwei Männchen noch 13 weitere Mäuse im selben Gehege belassen würden. In der Praxis führen die ge- nannten rechtlichen Vorgaben (grosse Mindestgrösse des Geheges und hohe zulässige Besatzdichte) zu Zuständen, die den Zielen des Tier- schutzes entgegenstehen. Für eine kontrollierte Futtertierzucht im Sinne des Tierschutzes (vgl. Art. 25 ff. TSchV), die auch wirtschaftlich vertretbar ist, müssten wegen der Territorialität der Tiere kleinere Min- destgehegegrössen zulässig sein, d. h. für Mäuse 800 cm2 und für Ratten 1800 cm2. Bei der Neuformulierung der Bestimmung ist zudem klar- zustellen, welche Absätze nur auf gewerbsmässige Futtertierzuchten Anwendung finden (wohl alle mit Ausnahme von Abs. 1 der vorgeschla- genen Bestimmung). Zu Art. 101 Antrag: In Art. 101 Bst. a und b TSchV ist festzulegen, ab welchem Tätigkeitsumfang die Bewilligungspflicht gilt. Antrag: Zudem sind eine Dokumentationspflicht der Tätigkeiten und eine Tierbestandeskontrolle für Tierheime und gewerbsmässige Tier- betreuungsdienste vorzuschreiben.

Begründung: Die Änderung von der Melde- zur Bewilligungspflicht wird begrüsst. Eine Bewilligungspflicht ist aber nur bei Tierheimen und gewerbsmässigen Tierbetreuungsdiensten von einer gewissen Mindest- grösse sinnvoll. Weiter sollte auch eine Dokumentationspflicht der Tätigkeiten und des Tierverkehrs vorgeschrieben werden, um entspre- chende Überprüfungen im Rahmen des Vollzugs vornehmen zu können. Antrag: Art. 101a Bst. a TSchV sollte neu wie folgt lauten: «Räume, Gehege, Einrichtungen und Transportfahrzeuge der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;». Antrag: Art. 101b TSchV ist mit einem Abs. 3 folgenden Inhalts zu ergänzen: «Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: a. Anzahl Tiere und Umfang der Tätigkeit; b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Transport der Tiere; c. Umgang mit den Tieren; d. Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personelle Verantwortlich- keiten; e. Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der Tätigkeit.» Antrag: Nach Art. 101b müsste ein neuer Art. 101c TSchV über die Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der Tätigkeit eingefügt wer- den. Er soll analog zu Art. 108, Tierbestandeskontrolle für den Handel mit Tieren, formuliert werden. Begründung: Wie bereits erwähnt, ist es zu begrüssen, dass neu die bisher meldepflichtigen Betriebe der Bewilligungspflicht unterstellt wer- den. Würde weiterhin lediglich eine Meldung erfolgen, so könnten die Vollzugsbehörden die Situation erst prüfen, nachdem die gewerbsmäs- sige Heimtierhaltung bereits aufgenommen worden ist. Dies führt dazu, dass die notwendigen Rahmenbedingungen nicht vorab geklärt wer- den, sondern die Situation nachträglich in aufwendigen Mängelverfah- ren bereinigt werden muss. Der Vorschlag muss aber bezüglich folgen- der Gesichtspunkte ergänzt werden, um eine wirkungsvolle Umsetzung zu ermöglichen: – Die bisherige Erfahrung bei der Überwachung von gewerbsmässigen Heimtierhaltungen zeigt, wie eingeschränkt die Überprüfbarkeit ist, wenn diese Betriebe ihre Tätigkeit und die vorhandenen Tiere nicht dokumentieren müssen. Eine Dokumentation ist unerlässlich, da die Mindesthaltungsnormen auch von der Dauer des Aufenthalts oder vom Zustand des Tieres abhängen. Auch entscheidet die Zahl der

Tiere, die betreut werden, über die nötige Ausbildungstiefe (Tierpfle- gerinnen und -pfleger, fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung oder nur Sachkundenachweis). Die Dokumentation ist deshalb als Bewilligungsvoraussetzung zu nennen und in der Formularvorlage (in Art. 209 TSchV) muss das Dokumentationssystem erfragt werden. Zudem ist nach Art. 101b TSchV ein Artikel zur Führung einer geeig- neten Tierbestandeskontrolle und der Dokumentation der Tätigkeit einzufügen. – Insbesondere gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste müssen bei ganz- tägiger Betreuung auch über eine geeignete Infrastruktur verfügen. Zudem erfolgen die Transporte der Tiere von der Besitzerin oder vom Besitzer in die Tagesbetreuungsstätte oft in eigenen Fahrzeugen. Die Voraussetzungen dafür sind ebenso zu prüfen und müssen bei der Bewilligungserteilung erfüllt sein. Die Formularvorlage für Be- treuungsdienste in Art. 209 Abs. 4bis TSchV ist auf Räume, Gehege und Einrichtungen sowie auf Transportfahrzeuge und deren Einrich- tung auszuweiten (vgl. Antrag bei Art. 209). – Wie im Abschnitt Handel und Werbung (Art. 106 Abs. 3 TSchV) sol- len auch bei Bewilligungen für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren Bedingungen und Auflagen gemacht werden können. Zu Art. 104 Abs. 2 Antrag: Der zweite Satz von Abs. 2 ist wegzulassen. Begründung: Der Verweis auf die Tierseuchenverordnung im zweiten Satz ist seit 2009 nicht mehr korrekt, da Art. 34 Abs 2 TSV keinen Bezug zur Bewilligungspflicht bzw. zu den Ausnahmen davon für den Vieh- handel hat. Zu Art. 145 Abs. 2 und 4 Antrag: Art. 145 Abs. 2 TSchV soll neu wie folgt lauten: «Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter meldet der kantonalen Behörde über das Informationssystem E-Tierversuche für jeden Tier- versuch: a. bei der Gesuchstellung folgende Informationen zur Veröffentlichung:

1. den Titel mit Angaben zum Ziel, zur konkreten Fragestellung und Methodik 2. das Fachgebiet

3. den Versuchszweck nach internationaler Einteilung; b. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung, einschliesslich einer zur Veröffent- lichung geeigneten Zusammenfassung nach Art. 20a Abs. 2 c. bisheriger Bst. b wird zu Bst. c.»

Antrag: Art. 145 Abs. 4 TSchV soll neu wie folgt lauten: «Die Kantone übermitteln dem BVET über das Informationssystem E-Tierversuche: a.–c. wie bisher. d. innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Abschlussmeldun- gen bei Versuchen nach Abs. 2 Bst. b und nach Erhalt der Zwischen- berichte jeweils bis Ende April die Meldungen nach den Abs. 1 und 2. Die Zusammenfassungen gemäss Artikel 20a Absatz 2 TSchG übermitteln sie ohne Prüfung.» Antrag: Art. 30 der Tierversuchsverordnung ist mit jeweils eigenen Bst. wie folgt zu ergänzen: – Titel des Tierversuchs mit Angaben zu Ziel, konkreter Fragestellung und Methodik zur Veröffentlichung; – Fachgebiet des Projekts zur Veröffentlichung; – Versuchszweck; Antrag: Art. 31 der Tierversuchsverordnung ist mit einem eigenen Bst. wie folgt zu ergänzen: – Zusammenfassung zuhanden der Öffentlichkeit Begründung: Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der neue Art. 20a TSchG umgesetzt werden. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilli- gungsinhaber soll eine zur Veröffentlichung geeignete Zusammenfassung der Angaben nach Art. 20a Abs. 1 TSchG einreichen. In dieser Bestim- mung werden aber Angaben verlangt, die schon mit der Gesuchsein- reichung nach Art. 139 Abs. 1 (Formular A) erfasst werden (vgl. Bst. a, b, c [betreffend Tierarten] und d [betreffend maximaler Belastung] von Art. 20a Abs. 1 TSchG) und mit der Meldung des Versuchsabschlusses nach Art. 145 (Formular C) bekannt werden (vgl. Art. 20a Abs. 1 Bst. c und d TschG); diese Informationen dürfen nicht wiederholt oder geson- dert eingefordert werden. Der Abstimmungsaufwand wäre unverhält- nismässig. Zudem darf die Neuerung nicht dazu führen, dass die kantonalen Be- hörden verpflichtet werden, die Zusammenfassung zur Veröffentlichung nach Art. 145 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 20a Abs. 1 und 2 TSchG zu plausibilisieren und zu vervollständigen. Die kantonalen Behörden prüfen anhand der Angaben im Gesuchsformular A (qualifizierter Titel, Fachgebiet, Tierarten) und im Formular C (Zahl pro Tierart, Schwere- grad) lediglich, ob die Angaben nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a bis d TSchG korrekt sind. Für die Korrektheit weiterer Informationen im Sinne von Art. 20a Abs. 2 und 3 TSchG ist die Bereichsleiterin oder der Bereichs- leiter selber verantwortlich. Zudem ist klarzustellen, dass mit Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe das Bewilligungsende und nicht ein Zwischenbericht nach Jahresende gemeint ist.

Zu Art. 151 Antrag: Art. 151 Abs. 1 Bst. b TSchV soll neu wie folgt lauten: «Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss: b. Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten und die Fahrerin oder den Fahrer informieren.» Begründung: Damit die Fahrerin oder der Fahrer eine angemessene Überprüfung des Zustands der Tiere vornehmen kann (vgl. Antrag Art. 152 Abs. 1 Bst. a), muss die Tierhalterin oder der Tierhalter ver- pflichtet werden, die Verletzungen und Krankheiten ihr bzw. ihm auch mitzuteilen und nicht nur einen Vermerk auf dem Dokument zu machen. Zu Art. 152 Abs. 1 Bst a Antrag: Art. 152 Abs. 1 Bst a TSchV soll neu wie folgt lauten: «Die Fahrerin oder der Fahrer muss: a. sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind, und überprüfen, ob der gesundheitliche Zustand der Tiere den Doku- mentenangaben entspricht; bei Abweichungen sind diese zu dokumen- tieren.» Begründung: Die Verantwortlichkeiten sollen für die verschiedenen am Transport Beteiligten klarer gefasst werden, sodass einerseits die Transportzeit nachvollzogen werden kann und anderseits kranke oder verletzte Tiere rechtzeitig erkannt werden können. Die Fahrerin bzw. der Fahrer soll verpflichtet werden, angemessen zu überprüfen, ob der Zustand der Tiere bei der Übernahme von der Halterin oder vom Hal- ter korrekt angegeben wurde. Antrag: In Art. 152a Bst. b und in Art. 165 Abs. 2 TSchV ist «Mindest- flächen» durch «Mindestmasse» zu ersetzen. Begründung: In der revidierten Version der Bestimmung heisst es, dass die Tiere über die Mindestflächen nach Anhang 1 verfügen müssen, was bedeutet, dass kein Transportunterbruch vorliegt, wenn Kühe z. B. über sechs Stunden auf einem Läger angebunden sind. Der Begriff Min- destflächen ist zu eng und soll deshalb durch den breiter gefassten Be- griff der Mindestmasse ersetzt werden. Antrag: Diese Bestimmung ist wegzulassen. Begründung: Das BVET anerkennt die fachspezifischen berufsunab- hängigen Ausbildungen (FBA) und die Kurse für den Sachkundenach- weis (SKN). Es veröffentlicht die Anbieter dieser FBA und im Bereich Hunde zusätzlich alle Personen, die SKN-Kurse anbieten. Mit dieser Bestimmung soll neu eine Meldepflicht an die kantonalen Behörden

eingeführt werden: Neu wäre den kantonalen Behörden zu melden, wer Kurse durchführt. Es ist nach der vorliegenden Formulierung davon auszugehen, dass jedes Kursdatum zu melden ist, was eine Flut von Mel- dungen nach sich ziehen würde. Die kantonalen Behörden müssten die vielen eingehenden Daten ordnen und gegebenenfalls ein Register füh- ren, um allenfalls eine Kontrolle vornehmen zu können. Zudem stellt sich die Frage, welche Massnahmen zu treffen wären, wenn die Melde- pflicht nicht eingehalten wird oder die Meldung verspätet erfolgt. Der nötige Aufwand, der sich in Bezug auf die Bearbeitung solcher Meldun- gen ergibt, steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Die Notwendigkeit der neuen Bestimmung ist daher nicht dargetan. Antrag: Diese Bestimmung ist wie folgt zu ergänzen und zudem auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen: «Nach Art. 28 Abs. 3 TSchG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr- lässig: a.–e. wie bisher. f. ohne Bewilligung gewerbsmässig mit Tieren umgeht (Art. 101); g. die personellen Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren nicht erfüllt (Art. 102); h. Tiere vorschriftswidrig tötet (Art. 177–179); i. vorgeschlagener Bst. f wird Bst. i. j. vorgeschlagener Bst. g wird Bst. j. Begründung: Zusätzlich zu den genannten strafbaren Handlungen sind die vorerwähnten Handlungen der Vollständigkeit halber zu ergän- zen. Zudem ist zu prüfen, ob die Art. 110 und 111 TSchV bereits durch Art. 28 Abs. 1 Bst. h. TSchG abgedeckt sind. Zu Art. 209 Antrag: Art. 209 Abs. 4bis TSchV ist um drei Buchstaben zu ergänzen: «Die Formularvorlage für Meldungen für Ausbildungen und für Bewil- ligungen für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende An- gaben vor: a.–d. wie bisher. e. Dokumentation des Tierbestandes und der Tätigkeit, f. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten und Trans- portmittel, g. Einrichtung und Belegdichte der Räume, Gehege und Transport- behälter.» Begründung: Im Zusammenhang mit der Einführung der Bewilligungs- pflicht für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren sind die Bestim- mungen über die Formularvorlagen ebenfalls anzupassen. Einerseits muss dargelegt werden, wie die Dokumentation des Tierbestands und

der Tätigkeit erfolgen soll. Weiter ist in Art. 209 Abs. 4bis TSchV die For- mularvorlage für Betreuungsdienste auf die Beschreibung der Haltungs- einheiten und Transportmittel sowie die Einrichtungen und Belegdich- ten der Räume, Gehege und Transportbehälter auszuweiten. Antrag: Art. 225b TSchV ist wegzulassen. Begründung: Die Anpassung der Fischereiverordnung lehnen wir ab. Andernfalls wäre aus Gründen der Konsequenz auch Art. 23 Abs. 1 Bst. c TSchV wegzulassen. Zu Anhang 1, Tabelle 11 Antrag: Fussnote 2 (in der geltenden Fassung) ist wie folgt anzupas- sen: «Vorübergehende Einzelhaltung während längstens drei Wochen, wobei die Zeit auf längstens 45 Tage ausgedehnt werden kann, wenn dies für die Hygienesanierung der Katze nötig ist: 1 m2 begehbare Flä- che auf höchstens drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m2 Grundfläche. Höhe von 1 m über mindestens 35 Prozent der Grundfläche.» Die rest- liche Fussnote 2 ist beizubehalten. Begründung: Katzen mit unklarem Hygienestatus müssen im Tier- heim abgesondert gehalten werden, bis sie so geimpft und entwurmt sind, damit sichergestellt ist, dass sie für die Katzenpopulation keine Gefahr bedeuten. Es wäre sehr aufwendig, wenn diese oft einzeln zu haltenden Katzen im Tierheim während der für die Sanierung nötigen Zeit von bis zu 45 Tagen auf 7 m2 gehalten werden müssten. Fussnote 2 ist deshalb anzupassen, sodass Katzen für die gesundheitliche Sanierung während 45 Tagen auf 1 m2 gehalten werden dürfen. Zu Anhang 2, Vorbemerkung J Antrag: Tageslicht sollte lediglich in jenen Fällen zwingend gefordert werden, wo dies tatsächlich angezeigt ist. Diese Vorbemerkung sollte daher entweder überarbeitet werden oder es sollte an ihre Stelle die bis- herige Fassung treten. Begründung: Die vorgeschlagene absolute Formulierung, dass Tages- licht nötig ist, ausser bei unterirdisch lebenden und streng nachtaktiven Tierarten, geht weiter als der bestehende Art. 33 TSchV für Haustiere. Tageslicht ist z. B. nicht zwingend angezeigt für Terrarientiere, die ohne- hin besondere Licht- und Klimaansprüche haben. Zudem hätte die Um- setzung im Zoofachhandel, der heute oft in grossen Verkaufsgebäuden untergebracht ist, und auch in der Aquaristik einen extrem grossen An- passungsbedarf zur Folge. Tageslichtqualität kann heute mit geeigneten Leuchten erreicht werden, weshalb die Vorbemerkung J zu überarbei- ten und zwingendes Tageslicht auf die angezeigten Fälle einzuschrän- ken ist.

Zu Anhang 2 Tabelle 1, Ziff. 43, 44, 45 Antrag: Beibehalten der zusätzlichen Fläche von 0,05 m2 für jedes weitere Tier bei Maus, mongolischer Rennmaus und Ratte. Begründung: Bei der Anpassung der zusätzlichen Fläche für Chin- chillas wurde wohl fälschlicherweise auch das Mass bei den Mäusen, der mongolischen Rennmaus und den Ratten verändert. Zu Anhang 2, Tabelle 1, Ziff. 81 Antrag: Die Spalte besondere Anforderungen soll wie folgt lauten: «3) 4) 18) ausgenommen Frettchen». Begründung: Das Badeerfordernis ist für Frettchen nicht vorzuschrei- ben, da sie nicht freiwillig schwimmen. Zu Anhang 2, Tabelle 2, Ziff. 32 Antrag: Bezüglich Spalte «Für Gruppen bis zu n Tieren: Anzahl» ist die Zahl 6 durch 4 zu ersetzen und der Flächenbedarf für jedes weitere Tier auf 0,1 m2 festzulegen. Begründung: Die Praxis zeigt, dass der Flächenbedarf von Vögeln bis Nymphensittichgrösse grösser ist als bisher vorgegeben. Namentlich können sechs Vögel dieser Grösse auf einem halben Quadratmeter ihre Verhaltensweisen nicht umsetzen. Deshalb sollen auf einem halben Quadratmeter höchstens vier Vögel untergebracht werden dürfen und eine grössere Zusatzfläche pro weiteres Tier festgeschrieben werden. Zu Anhang 2, Reptilien Vorbemerkung A Antrag: Im dritten Satz ist «und Schwanzlurche» wegzulassen. Begründung: Der Begriff gehört ausschliesslich zu den Amphibien. Zu Anhang 2, Tabelle 5 Ziff. 12 Antrag: Bei den Haltungsbedingungen für Schmuck- und Zierschild- kröten ist eine Anmerkung b) einzufügen: Unter die Gattung Trachemys fallen Arten, deren Haltung gemäss Art. 15 der Freisetzungsverordnung (FrSV) verboten ist. Begründung: Es sollen keine Haltungsbedingungen für ein Tier fest- gelegt werden, dessen Haltung verboten ist. Allenfalls ist auf die Mög- lichkeit zur Einreichung eines Antrages für eine Ausnahmebewilligung hinzuweisen. Zu Anhang 2, Tabelle 5, Ziff. 16 Antrag: Es sind Mindestanforderungen für den Fidji Leguan vorzu- geben. Begründung: Der Fidji Leguan wird neu vermehrt aus Nachzuchten von Zoos gehalten, weshalb die Mindestabmessungen eingefügt werden sollten.

Zu Anhang 2, Tabelle 5, Anmerkungen Antrag: Nach Anmerkung a) und b) (neu) ist folgende Anmerkung einzufügen: «c) Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung bzw. zur Zucht und Aufzucht vorü- bergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden.» Begründung: Aus fachlicher Sicht beantragen wir, die Haltung bei Krankheit, Eingewöhnung und für Jungtiere analog den Anmerkungen bei den Amphibien (Tabelle 6, Anmerkung a) zu regeln: So sollten z. B. die meisten Jungschlangen bis vier Monate zur Kontrolle der Nahrungs- aufnahme in sogenannten Aufzuchtboxen mit Mindesteinrichtung ge- halten werden können. Zu Anhang 2, Tabelle 6, Ziff. 3 und 4 Antrag: Überprüfen der Mindestabmessung für den Landteil bei den Baumsteigerfröschen. Begründung: Die Mindestgrösse für den Landteil des Terrariums wurde erheblich vergrössert, ohne dass dies in den Erläuterungen be- gründet wird. Es soll deshalb geprüft werden, ob es sich um ein Versehen handelt. Zu Anhang 2, Tabelle 6, Ziff. 6 Antrag: Bei den Teich- und den Wasserfröschen ist eine Anmerkung c) einzufügen: «Unter die Gattung Rana fallen Arten, deren Haltung ge- mäss Art. 15 FrSV verboten ist.» Begründung: Es sollen keine Haltungsbedingungen für ein Tier fest- gelegt werden, dessen Haltung verboten ist. Allenfalls ist auf die Mög- lichkeit zur Einreichung eines Antrages für eine Ausnahmebewilligung hinzuweisen. Zu Anhang 2, Tabelle 8, Anmerkung c Antrag: Mindestaquariumsgrösse in Litern muss bei Zierfischen für verschiedene Grössenklassen von Fischen festgelegt werden. Begründung: Bisher galt Tabelle 8 für Zierfische, die länger werden als 20 cm. Nun soll dies wegfallen und es wird nur eine Mindestlänge des Geheges von 15 cm festgehalten. Unter Berücksichtigung von Anmer- kung b) erlaubt dies eine Fischhaltung in einem Aquarium mit einem In- halt von weniger als fünf Litern. In solchen Aquarien können die nötigen Wasserparameter kaum eingehalten werden. Zudem zeigen Berechnun- gen üblicher Aquarienbelegungen, dass die Vorgaben je nach Schwarm- grösse ein zu kleines oder ein viel zu grosses Aquarium verlangen. Die Mindestabmessungen sind insgesamt zu überarbeiten.

2. Verordnung des EVD über die Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren Allgemein: Antrag: Grundsätzlich sind in alle Ausbildungen zum Umgang mit Tieren, namentlich für das Verkaufspersonal im Detailhandel, Informa- tionsblöcke über die Problematik invasiver gebietsfremder Tiere sowie über die Schäden an der Umwelt aufzunehmen, die entstehen, wenn diese Tiere aus ihrem Gehege oder Käfig entweichen können oder frei- gelassen werden. Zudem muss das korrekte Verhalten nach einer Ent- weichung Teil der Ausbildung sein. Dies betrifft insbesondere die Art. 2, 4, 6, 8, 14, 16, 30, 32, 39, 41, 45 und 47 TSchV. Begründung: Freisetzungen von gebietsfremden Tieren, die Folge- schäden bei Mensch, Tier und Umwelt bewirken sowie negative Auswir- kungen auf die biologische Vielfalt haben können, geschehen meist fahrlässig, weil die betroffenen Personen sich der Problematik zu wenig bewusst sind. Durch eine Sensibilisierung aller Berufspersonen bei der Tierhaltung und insbesondere im Handel kann eine Lücke in den Prä- ventionsbemühungen geschlossen werden. Zu Art. 58 Abs. 3 und 4: Antrag: Abs. 3 ist wie folgt zu formulieren: «Die Kantone führen die Prüfung nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden und die Prüfung zum Abschluss der Weiterbildung für De- tailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b TSchV durch.» Abs. 4 ist ersatzlos wegzulassen. Begründung: Wie bisher soll zwar die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel durch den Berufsverband durchgeführt werden können. Die kantonale Fachstelle soll jedoch wie beim Fall von Art. 76 Abs. 3 TSchV die Prüfung durch- führen.

3. Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren Antrag: Die Überschrift soll neu wie folgt lauten: «Dauerhaft zugäng- liche Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen» Antrag: Die Bestimmung soll neu wie folgt lauten: «Werden auf dauer- haft zugänglichen Auslaufflächen des Stallsystems stromführende Zäune eingesetzt, so müssen für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen die in Anhang 2bis festgelegten Mindestgrössen eingehalten werden.»

Begründung: Pferde sind, wie unter Art. 35 TSchV ausführlich begrün- det, ebenfalls in diesem Artikel aufzuführen. Zudem muss klargestellt werden, dass die im Anhang geltenden Normen für dauernd zugäng- liche Auslaufflächen, also für solche, die zum Stallsystem gehören, gel- ten sollen. Antrag: Neu soll die Bestimmung wie folgt lauten: «Als Winterfütte- rungsperiode gilt der Zeitraum vom 15. November bis 15. März.» Begründung: Bisher gab es keine gesetzliche Definition der Winter- fütterungsperiode. Diese richtete sich vielmehr nach der tatsächlichen Entwicklung der Vegetation. Im Sinne der Rechtssicherheit ist eine klare Definition der Winterfütterungsperiode zwar zu begrüssen. Würde diese aber vom 1. November bis zum 30. April dauern, hätte dies zur Folge, dass angebunden gehaltene Rinder während eines halben Jahres nur 30 Mal ins Freie gelassen werden müssen. Im Kanton Zürich galt schon bisher der Zeitraum vom 15. November bis zum 15. März als Winterfüt- terungsperiode, was den Zeitraum mit stark eingeschränktem Auslauf im Vergleich zur im Entwurf vorgeschlagenen Definition um ganze zwei Monate verkürzt und somit den Grundanliegen des Tierschutzes besser entspricht. Antrag: Der Titel sollte wie folgt lauten: «Mindestgrösse von dauerhaft zugänglichen Auslaufflächen mit stromführenden Zäunen bei dauern- der Haltung im Freien». Dieser Anhang ist auch auf Pferde auszuwei- ten: Mindestfläche pro Tier 30 m2, Mindestgrösse pro Pferd bei Grup- penhaltung mindesten 30 m2, ab fünf Pferden 24 m2. Es ist eine neue Fussnote 5 einzufügen: Stuten einschliesslich ihrer Fohlen Begründung: Wie bereits dargelegt, werden die Mindestgrössen strom- führender Auslaufflächen im Zusammenhang mit dem Stallsystem ge- regelt und nicht für temporär belegte Auslaufflächen wie Weiden, befes- tigte Plätze usw. Der Titel ist anzupassen und es müssen Mindestgrössen für Pferde angegeben werden. II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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