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Anfrage Manuel Sahli, Winterthur, Laura Huonker und Judith Stofer, Zürich betreffend Racial Profiling, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 371/2016

Sitzung vom 21. Dezember 2016

1242. Anfrage (Racial Profiling) Kantonsrat Manuel Sahli, Winterthur, sowie die Kantonsrätinnen Laura Huonker und Judith Anna Stofer, Zürich, haben am 14. November 2016 folgende Anfrage eingereicht: Racial oder auch Ethnic Profiling bezeichnet unter anderem die selek- tiv aufgrund von äusseren Erkennungsmerkmalen durchgeführten Per- sonenkontrolle durch die Polizei. Insbesondere Menschen mit dunkler Hautfarbe sind überdurchschnittlich häufiger von Polizeikontrollen be- troffen als Personen mit heller Hautfarbe, auch in der Schweiz. Doch auch hellhäutige Personen können von solch einem Vorgehen betroffen sein, wenn ihr Aussehen auf eine Herkunft aus arabischen Staaten oder auf Fahrende schliessen lässt. Solche Polizeikontrollen sind nicht nur diskriminierend und stellen die betroffenen Personen aufgrund ihres Äusseren unter Generalverdacht, sondern können auch als entwürdigend empfunden werden. Auch verstösst das Racial Profiling gegen mehrere Artikel der Bundes- verfassung, unter anderem des Rassendiskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung), das Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und gegen die Persönlichkeitsrechte (Art. 13 BV). Auch kann solch ein Handeln nicht als verhältnismässig bezeichnet werden (Art. 5 Abs. 2 BV). Leider konnte die Kantonspolizei Zürich in bisherigen Stellungnahmen keine befriedigende Antwort zu diesem Thema geben. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Ist sich der Regierungsrat dieser Problematik bewusst?

2. Ist die Frage des «Racial Profiling» Teil der Ausbildung der Kantons- polizei? Wenn ja, in welcher Form?

3. Welche Dienstvorschriften bestehen bei der Kantonspolizei Zürich, um Personenkontrollen aufgrund von Racial- und Ethnic Profiling zu verhindern?

4. Bei der Stadtpolizei Zürich befasst sich eine Arbeitsgruppe mit diesem Thema. Gibt es bei der Kantonspolizei ebenfalls eine Arbeitsgruppe?

5. Die Ombudsstelle der Stadt Zürich befasst sich bereits mehrfach mit diesem Thema. Gab es auf kantonaler Ebene ähnliche Beschwerden an Ombudsstellen in den letzten Jahren?

6. Gemäss dem kantonalen Polizeigesetz darf solch eine Kontrolle auch nicht grundlos durchgeführt werden, sondern ist nur zur Erfüllung poli- zeilicher Aufgaben zulässig (Art. 21 Abs. 1 Polizeigesetz). Welches ist dann ein hinreichender Grund für eine Kontrolle eines dunkelhäuti- gen Schweizers aus fremdenpolizeilichen Gründen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Manuel Sahli, Winterthur, Laura Huonker und Judith Anna Stofer, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ja. Zu Frage 2: In der Grundausbildung haben sich die angehenden Polizistinnen und Polizisten im Fach «Community Policing» vertieft mit dem Thema «Racial Profiling» auseinanderzusetzen. Sodann werden in verschiedenen weiteren Fächern wie «Polizei-Ethik», «Menschenrechte», «Polizeigesetz» und «Verwaltungsrecht» die verschiedenen Gesichtspunkte des Gleich- behandlungsgebots sowie des Diskriminierungs- und Willkürverbots beleuchtet. Im Fach «Polizeipsychologie» lernen die Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten überdies die Wirkung sozialer Urteile und den professionellen Umgang mit diesen kennen. Im zweiten Grundausbil- dungsjahr besuchen die frisch ernannten Polizistinnen und Polizisten den Kurs «Interkulturelle Kompetenz», in welchem ihr Respekt und Verständnis im gesamten Kontakt mit Menschen anderer Kulturen ge- fördert wird. Schliesslich trainieren sie in einer zweitägigen Schulung unter dem Namen «ASPECT», verdächtige Personen und Situationen zu erkennen. Dadurch können vorschnelle Personenkontrollen verhin- dert werden. Zu Frage 3: Die Polizei ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen, Per- sonenkontrollen und Identitätsfeststellungen durchführen zu können. Dabei ist sie selbstverständlich verpflichtet, die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde jeder zu kontrollierenden Person zu achten (vgl. § 8 Abs. 2 Polizeigesetz vom 23. April 2007, PolG; LS 550.1). Polizeikontrollen sind soweit zulässig, als sie sich als notwendig erweisen (vgl. § 21 Abs. 1 PolG). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- gruppe oder Ethnie rechtfertigt für sich alleine keine Kontrolle. Unab- hängig von Hautfarbe oder anderen äusseren Merkmalen einer Person müssen stets zusätzliche Verdachtsmomente wie Auffälligkeiten hinsicht-

lich Örtlichkeiten, Verhalten oder Umstände, Anwesenheit in der Nähe eines Tatortes, Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person usw. vorliegen. Bei der Entscheidung der Polizeiorgane für oder wider eine Personen- kontrolle im konkreten Einzelfall spielen auch Erkenntnisse eine Rolle, die sich aus der laufenden allgemeinen Lagebeurteilung in kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht ergeben. Nur so kann der Zweck von Polizeikontrollen, der in der Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten besteht, bestmöglich erreicht werden. In Anbe- tracht all dessen erübrigen sich spezifische Dienstvorschriften zu dieser Thematik. Zu Fragen 4 und 5: Nein. In der täglichen Arbeit der Angehörigen der Kantonspolizei wird grosses Gewicht auf einen korrekten, neutralen und respektvollen Um- gang mit von polizeilichen Zwangsmassnahmen betroffenen Personen gelegt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von den Mitarbei- tenden der Kantonspolizei Zürich im Zusammenhang mit Personen- kontrollen «Racial Profiling» angewandt würde. Werden von Privatper- sonen beim kantonalen Ombudsmann Beschwerden über die polizei- liche Tätigkeit eingereicht, holt dieser praxisgemäss bei der betroffenen Verwaltungseinheit eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen ein. In den letzten Jahren musste sich die Kantonspolizei nie zu Klagen vernehmen lassen, die durch äussere Erkennungsmerkmale veranlasste Personenkontrollen thematisierten. Zu Frage 6: Wie dargelegt, müssen spezifische Umstände vorliegen, die eine Perso- nenkontrolle rechtfertigen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ver- letzung von ausländerrechtlichen Strafbestimmungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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