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Gemeindewesen, Ausgliederung Zentrum Breitenhof AG, Rüti, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025

1243. Gemeindewesen (Ausgliederung Zentrum Breitenhof AG, Rüti, Genehmigung)

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) re- geln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organi- sation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtsmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Ge- nehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Ge- meindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel wer- den durch die Genehmigung nicht geheilt. b) Gemäss Art. 98 KV und § 67 GG kann eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausglie- dern und hierfür insbesondere eine Aktiengesellschaft errichten. Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungs- erlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungs- rat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungs- rates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlas- ses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. a) Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Rüti haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 der Ausglie- derung des gemeindeeigenen Zentrums Breitenhof in eine Aktienge- sellschaft, dem Erlass über die Verselbständigung des Zentrums Brei- tenhof in eine Aktiengesellschaft (Ausgliederungserlass) und der damit zusammenhängenden Änderung der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rüti betreffend die Verselbständigung des Zentrums Brei- tenhof (Art. 40–42 und Art. 64) zugestimmt. Die politische Gemeinde Rüti überträgt der Zentrum Breitenhof AG per 1. Januar 2026 die Auf- gaben der bedarfs- und fachgerechten stationären Pflege- und Betreu- ungsleistungen gemäss Pflegegesetz (LS 855.1). Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel er- griffen worden ist. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Rüti haben gleichentags auch einer zweiten Vorlage zur Änderung der Gemeindeordnung zugestimmt. Diese Änderung betrifft die Behörden- organisation. Die Genehmigung dieser Änderung erfolgt in einem se- paraten Verfahren.

b) Die Änderung der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rüti betreffend die Verselbständigung des Zentrums Breitenhof hat die Bestimmungen zur Betriebskommission Zentrum Breitenhof zum Gegen- stand. Diese Bestimmungen werden aufgehoben. Die Änderung der Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Erlass über die Verselbständigung des Zentrums Breitenhof in eine Aktiengesellschaft (Ausgliederungserlass) regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben und die Aufsicht der politischen Gemeinde Rüti über die Aufgabenerfüllung. Der Ausgliederungserlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

3. Die geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung der politi- schen Gemeinde Rüti betreffend die Verselbständigung des Zentrums Breitenhof und der Erlass über die Verselbständigung des Zentrums Breitenhof in eine Aktiengesellschaft geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Rüti am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung be- treffend die Verselbständigung des Zentrums Breitenhof wird geneh- migt.

II. Der von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Rüti am 28. September 2025 beschlossene Erlass über die Verselbständigung des Zentrums Breitenhof in eine Aktiengesellschaft (Ausgliederungs- erlass) wird genehmigt.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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