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Gemeindewesen, Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018

1251. Gemeindewesen (Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bachs, Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dä- nikon, Dielsdorf, Hüttikon, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederwe- ningen, Oberglatt, Oberweningen, Otelfingen, Regensberg, Regensdorf, Rümlang, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und Weiach bil- den seit 1987 einen Zweckverband für die Erfüllung der Aufgaben eines Sozialdienstes (RRB Nr. 2855/1987). 2012 wurde der Verbandszweck um die Aufgabe der Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgeweitet (RRB Nr. 1217/2012). Am 23. September 2018 haben die Stimmberechtigten der 22 Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Sozialdienste Bezirk Dielsdorf enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahre 2012.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 17 Abs. 1 der Verbandsstatuten legt fest, dass jede Verbandsgemeinde mit mindes- tens einem Mitglied mit einer Delegiertenstimme in der Delegierten- versammlung vertreten ist. Ab einer Bevölkerungszahl von 7000 Perso- nen hat eine Verbandsgemeinde jeweils pro 7000 Personen Anspruch auf eine zusätzliche Delegiertenstimme. Im Zürcher Gemeinderecht gilt das Kopfstimmprinzip. Daher muss eine Verbandsgemeinde, die Anspruch auf eine zusätzliche Delegierten- stimme hat, ein weiteres Mitglied in die Delegiertenversammlung ab- ordnen. Nicht zulässig ist es, einem Delegierten zwei oder mehrere Stimm- rechte einzuräumen.

Entsprechend ist auch Art. 17 Abs. 2 – aus Gründen der Praktikabili- tät – dahingehend auszulegen, als die Pflicht, Delegierte und deren Stell- vertretungen aus der Mitte der Gemeindevorstände zu bestimmen, nicht auf die Wahl der zusätzlichen Delegierten Anwendung findet.

4. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Sozialdienste Bezirk Dielsdorf werden im Sinne der Erwägungen 3 und 4 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Geerenstrasse 6, Postfach 212, 8157 Dielsdorf (E), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bachs, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs, – Boppelsen, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, – Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, – Dällikon, Schulstrasse 5, Postfach, 8108 Dällikon, – Dänikon, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon, – Dielsdorf, Mühlestrasse 4, Postfach 222, 8157 Dielsdorf, – Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon, – Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, – Niederglatt, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt, – Niederhasli, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, – Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, – Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt, – Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen, – Otelfingen, Vorderdorfstrasse 36, Postfach 29, 8112 Otelfingen, – Regensberg, Unterburg 32, 8158 Regensberg, – Regensdorf, Watterstrasse 114/116, 8105 Regensdorf, – Rümlang, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang,

– Schleinikon, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon, – Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, – Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel, – Steinmaur, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur, – Weiach, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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