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Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2024

126. Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung

Erwägungen

für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 22. November 2023 hat das Eidgenössische Departe- ment des Innern den Entwurf einer Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831. 461.3) mit erläuterndem Bericht zur Vernehmlassung unterbreitet. Gemäss dem Entwurf können Personen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeträge in die Säule 3a einzahlen konnten, nachträglich Be- träge für Einkäufe leisten und vom steuerbaren Einkommen abziehen (sogenannter 3a-Einkauf). Es könnten die in den zehn vergangenen Jah- ren nicht geleisteten oder nicht vollständig ausgeschöpften Beiträge an die Säule 3a nachgeholt werden. Gemäss dem erläuternden Bericht würden sich bei der direkten Bun- dessteuer jährliche Mindereinnahmen von rund 100 Mio. bis 150 Mio. Franken ergeben. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden die jährlichen Ausfälle für alle Kantone und Gemeinden grob auf 200 Mio. bis 450 Mio. Franken geschätzt.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Sekretariat. ABEL@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. November 2023 haben Sie uns den Entwurf einer Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3) mit erläuterndem Be- richt zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Ge- legenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir lehnen die vorgesehene Änderung der BVV 3 ab. Beim steuerlich privilegierten Alterssparen (Säule 3a) handelt es sich um ausserfiskalisch motivierte Abzüge. Diese Abzugsmöglichkeiten sollten nicht über die heute schon bestehenden Möglichkeiten ausgedehnt werden. Anders als die Säule 2 ist die Säule 3a nicht Teil der obligatorischen Sozialversiche- rung. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige individuelle Vorsorge, finanziert durch periodische Beiträge nach Gutdünken der Vorsorgeneh-

menden. Es entsteht daher auch keine versicherungstechnische Lücke, die wie in der 2. Säule mit Einkäufen zu schliessen wäre. Die Einführung von Einkäufen auch in der Säule 3a würde sodann einseitig Personen mit höheren Einkommen privilegieren, während für die überwiegende Zahl der erwerbstätigen Bevölkerung keine Verbesserung der 3a-Vorsorge- situation eintreten wird, da diesen die finanziellen Mittel für Einkäufe in die Säule 3a fehlen. Weiter hätte die vorgeschlagene Massnahme bedeu- tende finanzielle Auswirkungen sowohl auf Bundes- als auch auf Kan- tons- und Gemeindeebene. Der erläuternde Bericht beziffert sie auf rund 100 Mio. bis 150 Mio. Franken pro Jahr auf Ebene der direkten Bundes- steuer und auf 200 Mio. bis 450 Mio. Franken pro Jahr bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Schliesslich würde die Verordnungsänderung zu einem beträchtlichen administrativen Aufwand für Vorsorgeeinrichtun- gen, Steuerpflichtige und Steuerbehörden führen. Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs haben wir die folgen- den Bemerkungen: Art. 7a – Abzugsberechtigung für als Einkauf geleistete Beiträge Wir begrüssen, dass nur Personen Einkäufe leisten können, die in den letzten zehn Jahren vor dem Einkauf nicht alle maximal zulässigen Bei- träge einbezahlt haben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a E-BVV 3). Folgerichtig muss die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer während dieser Zeit berechtigt gewesen sein, Beiträge an die Säule 3a zu leisten. Dies bedeutet, dass sie oder er während dieser Zeit eine AHV-bei- tragspflichtige unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aus- geübt hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 E-BVV 3). Die Pflicht, vor dem Einkauf zuerst den ordentlichen Beitrag in die Säule 3a einzuzahlen, erscheint insbesondere aus steuerlicher Sicht sinn- voll. Dadurch wird eine neue Lücke vermieden, die entstehen würde, wenn im Jahr des Einkaufs keine ordentlichen Beiträge getätigt werden. Das Einkaufspotenzial entspricht der Differenz zwischen der Summe der maximal zulässigen und der tatsächlich einbezahlten Beiträge der letz- ten zehn Jahre vor dem Einkauf. Der Einkauf darf jedoch den Betrag des «kleinen» Abzugs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 nicht übersteigen (vgl. Art. 7a Abs. 2 E-BVV 3). Diese Beschränkung erlaubt das Nachholen von nicht einbezahlten Beiträgen in die Säule 3a, begrenzt aber die Steuer- planung, indem der Einkaufsbetrag auf die Höhe des «kleinen Abzugs» begrenzt wird. Sinnvoll erscheint auch die in Art. 7a Abs. 4 E-BVV 3 vorgesehene Be- schränkung, wonach Einkäufe nicht mehr zulässig sind, wenn die Vorsor- genehmerin bzw. der Vorsorgenehmer eine Altersleistung der Säule 3a

bezogen hat: Damit wird verhindert, dass eine steuerpflichtige Person die Altersleistung aus der Säule 3a bezieht (was ab dem 60. Lebensjahr möglich ist) und kurz danach einen steuermindernden Einkauf in die Säule 3a tätigt. Art. 7b – Gesuch um Annahme von als Einkauf geleisteten Beiträgen Gemäss Art. 7b muss die Vorsorgenehmerin bzw. der Vorsorgenehmer den Einkauf bei der Säule-3a-Einrichtung schriftlich beantragen. Dabei muss sie bzw. er bestätigen, dass sie bzw. er im Einkaufsjahr den vollen ordentlichen Beitrag für das betreffende Jahr entrichtet hat, dass sie bzw. er für die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, noch keinen Einkauf vorgenommen hat und dass sie bzw. er noch keine Alters- leistung der Säule 3a bezogen hat. Das Gesuch muss sodann auch die ordentlichen Säule-3a-Beiträge der letzten zehn Jahre vor dem Einkauf umfassen, die in andere Vorsorgeeinrichtungen eingezahlt wurden. Für die Steuerbehörden ist es wichtig, dass die Einrichtungen der ge- bundenen Selbstvorsorge die Gesuche vertieft prüfen. Dies erleichtert die nachträgliche Kontrolle durch die Steuerbehörden. Die Steuerbehörden prüfen einerseits, ob die in der Steuererklärung geltend gemachten Säule-­ 3a-Beiträge den Bescheinigungen der Einrichtungen entsprechen. Ander- seits prüfen sie, welche ordentlichen Beiträge in den Jahren, für die Ein- käufe getätigt wurden, steuerlich tatsächlich anerkannt wurden und ob die Einkaufsbeiträge der Differenz zu den steuerlich zulässigen Beiträgen entsprechen. Art. 8 Abs. 2 – Bescheinigungspflichten Im Falle eines Einkaufs in die Säule 3a muss die Bescheinigung über die geleisteten Beiträge neu auch die Angaben nach Art. 7b Abs. 1 Bst. a–c E-BVV 3 enthalten, d. h. die Höhe des Einkaufs, die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen wurde, und die Höhe der in diesen Jahren bereits geleisteten Beiträge. Diese Bescheinigung allein reicht nicht aus, um die Abzugsfähigkeit des getätigten 3a-Einkaufs zu überprüfen. Zwar ist sie eine wertvolle In- formationsquelle, wenn sie von der Vorsorgeeinrichtung korrekt ausge- füllt wird. Trotzdem führt die Möglichkeit eines Einkaufs in die Säule 3a zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand für die kantonalen Steuerbehörden sowie zu zusätzlichen Aufwendungen für die Anpassung der IT-Applikationen. Besonders aufwendig wird die Kontrolle nach einem Kantonswechsel der steuerpflichtigen Person: Die Steuerbehörde des Zuzugskantons, wel- che die Einkäufe im Rahmen der Veranlagung prüft, kennt nämlich die Höhe der ordentlichen Beiträge nicht, die im Wegzugskanton in den Jah-

ren, für die Einkäufe getätigt werden, steuerlich zulässig waren. Zur Kon- trolle müssen in diesen Fällen die entsprechenden Veranlagungen des Wegzugskantons von der steuerpflichtigen Person oder dem Wegzugskan- ton einverlangt werden. Art. 8b – Mitteilung der Vorsorgeangaben Die Pflicht der übertragenden Einrichtung, bei einer Übertragung von Vorsorgekapital die relevanten Angaben über die in den vorangegange- nen zehn Jahren ordentlichen und als Einkauf geleisteten Beiträge unter Angabe der damit ausgeglichenen Beitragslücke mitzuteilen, ist von be- sonderer Bedeutung: Dies ermöglicht es der übernehmenden Säule-3a- Einrichtung, Einkaufsanträge auf ihre Gesetzeskonformität hin zu über- prüfen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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