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Erklärungen zum KEF 2026-2029, Stellungnahme betreffend Überweisung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025

1262. Erklärungen zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029, Stellungnahme betreffend Überweisung

I. Allgemeines Gemäss § 48 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) kann der Kantonsrat im Rahmen der Budgetberatung Erklärungen zum Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) beschliessen. Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat vom Regierungs- rat eine Änderung des KEF (§ 48 Abs. 3 KRG). Der Regierungsrat setzt diese Änderung im nächsten KEF um (§ 49 Abs. 1 KRG). Lehnt der Regierungsrat die Umsetzung einer KEF-Erklärung ab, erstattet er dem Kantonsrat innert vier Monaten nach dessen Beschlussfassung Bericht (§ 49 Abs. 2 KRG). Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Finanz- kommission, ob sie eine Finanzmotion einreichen will. Der Kantonsrat beschliesst darüber im Rahmen der Beratung des nächsten Budgets (§ 50 KRG). Überweist der Kantonsrat die Finanzmotion, erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat mit dem nächsten Budget Bericht und stellt Antrag (§ 51 KRG). Zum KEF 2026–2029 sind 31 Erklärungen im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates eingegangen, sechs davon sind inzwischen zurück- gezogen worden. Der Kantonsrat wird die Erklärungen zum KEF im Rahmen der Budgetberatung im Dezember 2025 behandeln. Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungs- rates zu den einzelnen Anträgen festgelegt (Nummerierung gemäss Zusammenstellung der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 25. No- vember 2025).

II. Zu den einzelnen Erklärungen Direktion der Justiz und des Innern Nr. 1 Verbesserung des kantonalen Finanzausgleichs infolge höherer Steuerkraft der Stadt Zürich (Leistungsgruppe Nr. 2216, Kantonaler Finanzausgleich) Antrag von Marc Bochsler, Wettswil a. A., und Stefan Schmid, Nieder- glatt Der Regierungsrat wird beauftragt, im nächsten Konsolidierten Ent- wicklungs- und Finanzplan (KEF) darzulegen, wie die stark gestiegene Steuerkraft der Stadt Zürich und anderer finanzstarker Gemeinden in die Planung des kantonalen Finanzausgleichs einfliesst.

Dabei ist insbesondere aufzuzeigen, wie diese Entwicklung zu einer Verbesserung des Saldos um mindestens 100 Mio. Franken führen kann. Der Regierungsrat soll zudem darlegen, wie die Prognosemethodik im Finanzausgleich künftig aktualisiert werden kann, damit bedeutende Steuerkraftveränderungen rascher berücksichtigt werden und die kan- tonalen Budgets realitätsnäher ausgestaltet werden können. Stellungnahme des Regierungsrates Die Finanzausgleichsbeiträge werden nach Massgabe des Finanzaus- gleichsgesetzes (LS 132.1) festgelegt und ausbezahlt. Ohne entsprechende gesetzliche Anpassung können die zu zahlenden Beiträge bzw. der zu finanzierende Anteil des Kantons nicht gekürzt werden. Der Finanzausgleich ist gesetzlich so ausgestaltet, dass er gut planbar ist. Er wird deshalb nach dem Vergangenheitsprinzip ermittelt. Das be- deutet, dass zwischen dem Bemessungsjahr (Grundlage für die Berech- nung) und dem Ausgleichsjahr (Jahr der Beitragszahlung) zwei Jahre liegen. Das erlaubt es sowohl dem Kanton als auch den Gemeinden, bereits frühzeitig den definitiven Finanzausgleichsbeitrag budgetieren zu können. Die Auswirkungen einer stark steigenden Steuerkraft der Stadt Zü- rich im Jahr 2023 (Bemessungsjahr) auf den Finanzausgleich zeichnete sich somit bereits Ende Juni 2024 (Berechnungsjahr) ab. Das sind nur drei Monate, nachdem die Stadt Zürich in ihrer Medienmitteilung vom 26. März 2024 mitgeteilt hatte, dass ihre relative Steuerkraft im Jahr 2023 markant stärker als im Restkanton angestiegen sei. Somit stand bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des KEF 2025–2028 definitiv fest, dass der Kanton 2025 deutlich weniger in den Finanzausgleich zahlt als in den Vorjahren. Das heisst, bereits heute werden grössere Steuerkraft- veränderungen in den Planjahren des KEF berücksichtigt. Die Plan- werte der Bruttobeiträge des Finanzausgleichs werden auf Basis des Durchschnitts der vier vorangegangenen Jahre ermittelt. Darin enthal- ten ist aktuell z. B. auch das Ausgleichsjahr 2025, das aufgrund der mar- kant stärkeren Steuerkraft der Stadt Zürich einen aussergewöhnlich tiefen Kantonsbeitrag an den Finanzausgleich zur Folge hatte. Dies hat eine senkende Wirkung auf den erwähnten Durchschnitt für die Plan- jahre. Für eine noch frühere Erfassung der Entwicklung der Steuerkraft der Gebergemeinden (einschliesslich Stadt Zürich) wäre eine Anpassung des Finanzausgleichsgesetzes nötig. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 2 Erhöhung Budget Opferhilfe um 10% (Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle) Antrag von Mandy Abou Shoak, Zürich, Sabine Arnold, Zürich, und Lisa Letnansky, Zürich Korrektur B2 (Durchschnittliche Kosten je Opferhilfeverfahren, in Fr. – inkl. Personalaufwand und finanzieller Leistungen an Opfer) auf folgende Zielwerte 9400 (unverändert) 10 340 9400 11 280 9400 12 200 9400

Stellungnahme des Regierungsrates Steigen die Fallzahlen in den nächsten Jahren weiter an, wie dies seit 1993 jedes Jahr der Fall war, muss der Kanton das Angebot an Opfer- hilfeleistungen kontinuierlich weiter ausbauen (Art. 9 Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]). Es handelt sich somit grundsätzlich um gebundene Ausgaben. Anhand einer umfassenden Analyse wird jedes Jahr geprüft, wie sich die Situation entwickelt und wie die Belastung bei den einzelnen Beratungsstellen aussieht. Bei Bedarf werden auch innerhalb des Opfer- hilfesystems Anpassungen bei den Zuständigkeiten gemacht. Die Lage wird beobachtet und bei Bedarf werden zusätzliche Mittel beantragt. Eine lineare Erhöhung wird abgelehnt. Betreffend Indikator B2 «Durchschnittliche Kosten je Opferhilfever- fahren, in Fr. (inkl. Personalaufwand und finanzieller Leistungen an Opfer)» ist der Wert abhängig von der Entwicklung der Fallstrukturen sowie der Strafverfahren und Gerichtsentscheide. Diese Leistungen sind nicht beeinflussbar und ein allfälliger Mehraufwand bzw. ein höherer Indikatorenwert wird im Geschäftsbericht begründet. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 3 Erhöhung Budget Opferhilfe um 10% (Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle) Antrag von Mandy Abou Shoak, Zürich, Sabine Arnold, Zürich, und Lisa Letnansky, Zürich Korrektur L6 (Eingekaufte Beratungsstunden bei den Beratungs- stellen) auf folgende Zielwerte:

74 000 (unverändert) 82 400 74 000 88 800 74 000 96 200 74 000

Stellungnahme des Regierungsrates Steigen die Fallzahlen in den nächsten Jahren weiter an, wie dies seit 1993 jedes Jahr der Fall war, muss der Kanton das Angebot an Opfer- hilfeleistungen kontinuierlich weiter ausbauen (Art. 9 OHG). Es handelt

sich somit grundsätzlich um gebundene Ausgaben. Anhand einer um- fassenden Analyse wird jedes Jahr geprüft, wie sich die Situation ent- wickelt und wie die Belastung bei den einzelnen Beratungsstellen aus- sieht. Bei Bedarf werden auch innerhalb des Opferhilfesystems Anpas- sungen bei den Zuständigkeiten gemacht. Die Lage wird beobachtet und bei Bedarf werden zusätzliche Mittel beantragt. Eine lineare Erhö- hung wird abgelehnt. Betreffend Indikator L6 «Eingekaufte Beratungsstunden bei den Be- ratungsstellen» wurde mit den geltenden Leistungsvereinbarungen die Anzahl eingekaufter Beratungsstunden festgelegt. Dieser Wert ist im KEF 2026–2029 für alle Planjahre eingestellt. Eine allfällige Anpassung erfolgt 2026 und wäre entsprechend in den KEF 2027–2030 aufzunehmen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Finanzdirektion Nr. 4 Finanzdirektion, Personalamt (Leistungsgruppe Nr. 4500, Personalamt) Antrag von lsabel Bartal, Eglisau, und Florian Heer, Winterthur Diversity-Indikator Stellungnahme des Regierungsrates Die vorgeschlagene Erweiterung der bestehenden Indikatoren um die Kennzahl «Frauenanteil in Führungspositionen» wird aus folgenden Gründen nicht unterstützt:

Erwägungen

1. Systemgrenzen der Leistungsgruppe Nr. 4500, Personalamt Das Leistungsgruppenblatt Nr. 4500, Personalamt, bildet ausschliess- lich Daten in der Verantwortung des Personalamtes ab. Eine verwaltungs- weite Darstellung qualitativer Kennzahlen ist in diesem Kontext nicht sachgerecht. Gegebenenfalls müsste dieser Indikator auf Ebene des Res- sourcenbereichs Personal ausgewiesen werden. Zudem werden im KEF ein Ist-Jahr und fünf Planjahre (Budget lau- fendes Jahr, neuer Budgetentwurf und drei weitere Planjahre) abgebil- det, was für ein regelmässiges Reporting solcher Kennzahlen nicht der geeignete Ort ist, da die vorgeschlagene Kenngrösse von vielen exogenen Faktoren abhängig und von den HR-Einheiten nur geringfügig beein- flussbar ist.

2. Laufende Digitalisierungsprojekte Mit dem Projekt Aurora und der Implementierung des HR-Geschäfts- modells werden derzeit einheitliche Prozesse und Datengrundlagen geschaffen. Erst mit deren vollständigem Rollout entstehen technisch und organisatorisch tragfähige Voraussetzungen, um entsprechende

Kennzahlen automatisiert und standardisiert zu erheben. Mit der Ein- führung von HR-Analytics werden diese neuen Möglichkeiten genutzt, um ein modernes Kennzahlensystem zu entwickeln.

3. Bestehende Reportingstrukturen Kennzahlen zur Diversität, einschliesslich des Frauenanteils in Füh- rungspositionen in der kantonalen Verwaltung, werden bereits im be- stehenden Standardreporting der Personalführungskennzahlen berück- sichtigt. Eine zusätzliche Aufnahme in die Wirkungsindikatoren des KEF würde daher zu Doppelspurigkeiten führen und den Nutzen nicht erhöhen. Zudem sind eine Reihe von Kennzahlen aus dem HSG Diversity Bench- marking verfügbar, der im Anhang zum RRB Nr. 561/2025 zu finden ist. Fazit Aufgrund der bestehenden Systemgrenzen, der unzureichenden Datenbasis und der laufenden Projekte zur Vereinheitlichung der HR- Prozesse wird zurzeit auf eine Erweiterung der Indikatoren verzichtet. Nach Abschluss des Projekts Aurora können geeignete Kennzahlen zu gegebener Zeit geprüft und gegebenenfalls in das Standardreporting integriert werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 5 Finanzierung des Teuerungsausgleich aus den Rotationsgewinnen: operative Ausgaben 2027–2030 (Konsolidierungskreis 1) Antrag von Beatrice Derrer, Hüttikon, Karl Heinz Meyer, Neerach, und Urs Wegmann, Neftenbach Der Regierungsrat wird beauftragt, im nächsten Konsolidierten Ent- wicklungs- und Finanzplan (KEF 2027–2030) sicherzustellen, dass der Teuerungsausgleich für die kantonale Verwaltung (Kernverwaltung, Konsolidierungskreis 1) ausschliesslich aus dem Rotationsgewinn finan- ziert wird. Stellungnahme des Regierungsrates Im KEF 2026–2029 sind Rotationsgewinne von 0,8% der Lohnsum- me eingeplant. Damit werden individuelle Lohnerhöhungen von 0,8% der Lohnsumme vollständig finanziert. Bei der Festlegung des Teue- rungsausgleichs orientiert sich der Regierungsrat an den «Volkswirt- schaftlichen Eckwerten für die Finanzplanung» des Bundes, die quartals- weise veröffentlicht werden. Für die Abgeltung des Teuerungsausgleichs sind 2027 0,5%, 2028 0,8% und 2029 0,9% der Lohnsumme eingestellt (vgl. KEF 2026–2029, Seite 27).

Soll der Teuerungsausgleich – wie in der KEF-Erklärung gefordert – vollständig aus Rotationsgewinnen finanziert werden, so wäre dies 2029 gar nicht möglich. Zudem müssten die individuellen Lohnerhöhungen in den Jahren 2027 auf 0,3% der Lohnsumme und 2028 auf null verringert werden. Eine Senkung der individuellen Lohnerhöhungen im geschil- derten Umfang ist nicht sinnvoll, da die individuellen Lohnerhöhungen ein wichtiges Instrument sind, um gute Leistungen der Mitarbeitenden zu honorieren und den Kanton Zürich am Arbeitsmarkt wettbewerbs- fähig zu halten. Zudem würde die Stufenentwicklung von Mitarbeiten- den im Laufe ihres Berufslebens verunmöglicht bzw. würden sie mehr oder weniger auf dem Einstiegslohn stehen bleiben. Damit wäre ein Kernbereich des kantonalen Lohnsystems ausser Kraft gesetzt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 6 Ausgabenstopp in der Verwaltung: operative Ausgaben 2027–2029 einfrieren (Konsolidierungskreis 1) Antrag von Marc Bochsler, Wettswil a. A., Beatrice Derrer, Hüttikon, und Tobias Weidmann, Hettlingen Der Regierungsrat wird beauftragt, im nächsten Konsolidierten Ent- wicklungs- und Finanzplan (KEF) sicherzustellen, dass der Aufwand der operativen kantonalen Verwaltung (Kernverwaltung, Konsolidie- rungskreis 1 ohne Transfer- und Spezialfinanzierungen) in den Jahren 2027 bis 2029 nicht über dem Niveau des Budgets 2026 liegt. Allfällige zusätzliche, unverzichtbare oder gesetzlich zwingende Ausgaben sind dem Kantonsrat über Nachtragskredite zur Genehmigung zu unterbreiten. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat erachtet die vorliegende KEF-Erklärung aus meh- reren Gründen als problematisch: – Die Budgets der Leistungsgruppen werden über den Saldo der Erfolgs- rechnung gesteuert (vgl. § 15 Gesetz über Controlling und Rechnungs- legung [LS 611]). Der «Aufwand der operativen Verwaltung» ist weder eine Steuerungsgrösse, noch werden Zahlen dazu publiziert. Die Be- rücksichtigung einer zweiten Steuerungsgrösse ist in der Finanzpla- nung nicht praktikabel. Zudem stellen sich hinsichtlich der Definition (Konsolidierungskreis 1 ohne bestimmte Leistungsgruppen und/oder ohne bestimmte Sachgruppen) Abgrenzungsfragen. – In der Finanzplanung gilt, dass Aufwand und Ertrag bzw. Ausgaben und Einnahmen entsprechend dem Erfordernis der budgetären Trans- parenz (Art. 122 Abs. 3 Kantonsverfassung [LS 101]) gemäss den zu erwartenden Mengen und Preisen bzw. Kosten sowie beschlossenen Stellenplänen zu budgetieren sind. Sie haben den Rechtsgrundlagen der Aufgabenerfüllung in der Planperiode zeitlich und inhaltlich zu entsprechen. Erkenntnisse aus der Rechnung sind zu berücksichtigen (vgl. RRB Nr. 276/2025, Richtlinien zum KEF 2026–2029, Seite 1).

Mit der geforderten KEF-Erklärung soll ein Teil des Haushalts ge- deckelt werden, d. h., Mengen und Preise auf einem alten Planungsstand eingefroren und im Bedarfsfall mittels Nachtragskrediten eingeholt werden. Dieses Vorgehen wäre eine Verschlechterung gegenüber der heutigen Methodik der Finanzplanung. Der Regierungsrat ist sich der Herausforderungen in der Finanzplanung bewusst und wird auch in der Planung zum KEF 2027–2030 sicherstellen, dass sich die Finanzen des Kantons massvoll entwickeln und der Staatshaushalt gesund bleibt. Im Übrigen sind die in der KEF-Erklärung aufgeführten Zahlen nicht unter der erwähnten Quellenangabe ersichtlich, sodass die in der KEF-Erklä- rung genannten Zahlen nicht nachvollzogen werden konnten. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Volkswirtschaftsdirektion Nr. 7 Tram Nordtangente (Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds) Antrag von Daniel Sommer, Affoltern a. A., Andreas Hasler, Illnau- Effretikon, und Judith Stofer, Dübendorf Beim Tram Nordtangente sind die nachfolgenden Beträge einzuset- zen: Jahr Ist Soll

Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die mittelfristige Entwicklung der Kantons- finanzen analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Investitio- nen priorisiert werden müssen, um die Staatsverschuldung nicht über- mässig ansteigen zu lassen. Das Ergebnis ist in den Budgetentwurf 2026 und den KEF 2026–2029 eingeflossen. Mit der Priorisierung wurde das vorliegende Projekt zeitlich gestaffelt, aber nicht abgebrochen. Der Re- gierungsrat wird die Investitionen bei der Festlegung des nächsten KEF 2027–2030 neu beurteilen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 8 Wendeschleife Hermetschloo (Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds) Antrag von Daniel Sommer, Affoltern a. A., Andreas Hasler, Illnau- Effretikon, Benjamin Walder, Wetzikon, und Judith Stofer, Dübendorf Bei der Wendeschleife Hermetschloo sind die nachfolgenden Beträ- ge einzusetzen: Jahr Ist Soll

Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die mittelfristige Entwicklung der Kantonsfi- nanzen analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Investitionen priorisiert werden müssen, um die Staatsverschuldung nicht übermässig ansteigen zu lassen. Das Ergebnis ist in den Budgetentwurf 2026 und den KEF 2026–2029 eingeflossen. Mit der Priorisierung wurde das vor- liegende Projekt zeitlich gestaffelt, aber nicht abgebrochen. Der Regie- rungsrat wird die Investitionen bei der Festlegung des nächsten KEF 2027–2030 neu beurteilen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 9 Stadtbahnverlängerung Giessen–Dübendorf–Dietlikon (Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds) Antrag von Daniel Sommer, Affoltern a. A., Andreas Hasler, Illnau- Effretikon, Benjamin Walder, Wetzikon, und Judith Stofer, Dübendorf Bei der Stadtbahnverlängerung Giessen–Dübendorf–Dietlikon sind die nachfolgenden Beträge einzusetzen: Jahr Ist Soll

Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die mittelfristige Entwicklung der Kantons- finanzen analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Investitio- nen priorisiert werden müssen, um die Staatsverschuldung nicht über- mässig ansteigen zu lassen. Das Ergebnis ist in den Budgetentwurf 2026 und den KEF 2026–2029 eingeflossen. Mit der Priorisierung wurde das vorliegende Projekt zeitlich gestaffelt, aber nicht abgebrochen. Der Re- gierungsrat wird die Investitionen bei der Festlegung des nächsten KEF 2027–2030 neu beurteilen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Bildungsdirektion Nr. 10 Wirkungsindikator anpassen – Stärkung der öffentlichen Schule (Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung) Antrag von Carmen Marty Fässler, Adliswil Der Indikator W1 Anteil Privatschüler/innen am Total der Lernenden, in %, wird gesenkt von 6,6% auf 6% ab den Planjahren P27, P28, P29. Stellungnahme des Regierungsrates Die Schulpflicht kann im Kanton Zürich an öffentlichen Volksschulen, privaten bewilligten Schulen oder im Privatunterricht (Homeschooling) erfüllt werden. Wie die Schulpflicht der Kinder erfüllt werden soll, ent- scheiden die Eltern. Die öffentliche Schule hat eine Aufnahmepflicht aller Schülerinnen und Schüler. Im Gegensatz dazu können sich die Privatschulen ihre Klientel aussuchen und somit insbesondere bei den pädagogisch-didaktischen Ansätzen flexiblere und individuellere Mo- delle anbieten, was für Eltern interessant sein kann. Zu berücksichtigen ist, dass Expats von in Zürich und Umgebung do- mizilierten Unternehmen ihre Kinder – vielfach aufgrund des befristeten Aufenthalts in der Schweiz – in internationale Schulen schicken, damit die Anbindung an das Bildungswesen in ihren Herkunftsländern garan- tiert bleibt. Dennoch ist der prozentuale Anteil an Privatschülerinnen und Pri- vatschülern am Total der Lernenden im Kanton Zürich in den vergan- genen Jahren konstant geblieben. Stand heute liegt er bei 6,6%. Eine Senkung auf 6% ist aufgrund der mangelnden direkten Steuerbarkeit unrealistisch. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 11 Weiterentwicklung Bildungskosten im Einklang mit der Entwicklung der Anzahl Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der Studierenden (Leistungsgruppen Nrn. 7200, 7301, 7306, 9600, 9710, 9720, 9740) Antrag von Marc Bourgeois, Zürich, und Alexander Jäger, Zürich Beschränkung der Entwicklung des Budgetkredits Erfolgsrechnung in den KEF-Planjahren auf die Entwicklung der folgenden Leistungs- indikatoren, jeweils zuzüglich Teuerung:

Leistungsgruppe Leistungsindikator Seite 7301 Mittelschulen L2 SuS, die in den Leistungsaufträgen finanziert werden 236 7306 Berufsbildung L2 Lernende in der Grundbildung an öffentlichen und 239 beitragsberechtigten Schulen 9600 UZH L1 Studierende gesamt 341 9710 ZHAW L1 Studierende gesamt 346 9720 ZHdK L1 Studierende gesamt 349 9740 PHZH L1 Studierende gesamt 352 Bei einer abnehmenden Anzahl auszubildender Personen sind die Budgetkredite Erfolgsrechnung entsprechend zu senken, sofern die Teuerung eine solche Entwicklung nicht überkompensiert. Stellungnahme des Regierungsrates Diese KEF-Erklärung betrifft zahlreiche Leistungsgruppen der Bil- dungsdirektion. Daher werden zunächst eine allgemeine Stellungnahme und dann spezifische Stellungnahmen je Leistungsgruppe abgegeben. Allgemein Der alleinige Blick auf die Veränderungen der Schülerzahlen gemäss dieser KEF-Erklärung greift zu kurz. Diese KEF-Erklärung entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten der einzelnen Leistungsgruppen bzw. Organisationseinheiten mit ihren zahlreich zu erfüllenden öffent- lichen Aufgaben. Unberücksichtigt bleiben für die einzelnen Leistungs- gruppen gesamtkantonale Faktoren, welche die einzelnen Leistungs- gruppen nicht beeinflussen können. Dazu zählen etwa Verrechnungen innerhalb des Kantons, namentlich in den Bereichen Digitalisierung, Mietermodell/Raumkosten oder auch kantonal oder gesetzlich vorge- gebene Lohnmassnahmen, beispielsweise zur Teuerung. Ebenso lassen sich durch die Leistungsgruppen kostenverursachende Entwicklungen beim Bund oder auf interkantonaler Ebene nicht beein- flussen. Zurzeit betrifft dies etwa das vom Bund per 2027 geplante Ent- lastungspaket 27 mit potenziell grossen Auswirkungen auf die Berufs- bildung und die Hochschulfinanzierung. Schliesslich müssen in den Leistungsgruppen vom Kantonsrat be- schlossene neu zu erfüllende Aufgaben wie z. B. die Schulsozialarbeit, die Digitalisierung der Sekundarstufe II, die Umsetzung der Pflege- initiative oder die Digitalisierungsinitiative der Zürcher Hochschulen realisiert werden, was ebenfalls kostentreibend sein kann. Leistungsgruppe Nr. 7200, Volksschulen Die jährlich steigenden Bildungsausgaben im Volksschulbereich sind nicht allein auf das Wachstum der Schülerzahlen zurückzuführen. Ein Kostenfaktor in jüngerer Zeit ist die schulische Betreuung von Kindern von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Dafür werden zusätzliche Aufnahmeklassen eingerichtet, die Personal- und Sachaufwand verur- sachen.

Im Regelschulbereich wirken sich zentrale Lohnvorgaben des Kantons direkt auf den Personalaufwand aus, wie steigende Löhne (Teuerungs- ausgleich) und zusätzliche von den Gemeinden angeforderte Vikariate. Ferner zeigt sich in der Budgetplanung, dass sich die Wachstumsrate aufgrund eines veränderten Vergleichswertes aus dem Vorjahr verändern kann (Basis-/Niveaueffekt). Dieser Effekt zeigt sich jeweils beim Beschäf- tigungsumfang des Lehrpersonals. Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen Bei den Mittelschulen steigen die Aufwendungen neben dem Wachs- tum der Schülerzahlen und dem Teuerungsausgleich aus folgenden Gründen: – Umsetzung des pädagogischen und technischen Wandels an den kan- tonalen Schulen der Sekundarstufe II (RRB Nr. 873/2022) – höhere Raumkosten infolge angepasster Raumpreise im Mietermodell – Fachmittelschulen: Erhöhung des Lektionenfaktors aufgrund der Re- vision des nationalen Anerkennungsreglements – höhere Spitalschulkosten infolge der Umsetzung der neuen Spitalschul- verordnung (LS 412.107) – Schulsozialarbeit auf der Sekundarstufe II (Vorlage 5935 und RRB Nr. 991/2025) – Weiterentwicklung der Zürcher Gymnasien (RRB Nr. 824/2025) – Ablösung der Schulverwaltungslösung für die Schulen der Sekundar- stufe II (RRB Nr. 694/2022) Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung In der Berufsbildung steigen die Aufwendungen neben dem Wachstum der Schülerzahlen und dem Teuerungsausgleich aus folgenden Gründen: – Umsetzung des pädagogischen und technischen Wandels an den kan- tonalen Schulen der Sekundarstufe II (RRB Nr. 873/2022) – höhere Raumkosten infolge angepasster Raumpreise im Mietermodell – Bundesprogramm Verstetigung Integrationsvorlehre – höhere Spitalschulkosten infolge der Umsetzung der neuen Spitalschul- verordnung – tiefere Bundesbeiträge an die Berufsbildung – Entschädigung der Expertinnen und Experten für die Mitwirkung an den Prüfungen (RRB Nr. 517/2023) – Programm zur Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener (Vor- lage 5655) – Umsetzung der Pflegeinitiative (Vorlage 5943) – Schulsozialarbeit auf der Sekundarstufe II (Vorlage 5935 und RRB Nr. 991/2025) – Ablösung der Schulverwaltungslösung für die Schulen der Sekundar- stufe II (RRB Nr. 694/2022) – vom Bund per 2027 geplantes Entlastungspaket 27 mit potenziell massiven Auswirkungen. Diese sind in der Finanzplanung noch nicht abgebildet.

Leistungsgruppen Nrn. 9600, 9710, 9720, 9740, Hochschulen Die KEF-Erklärung müsste sich auf die Leistungsgruppen Nr. 7401, Universität (Beiträge), und Nr. 7406, Fachhochschulen (Beiträge), bezie- hen, da die kantonale Finanzierung der Hochschulen (Staatsbeiträge) dort erfolgt. Der einheitlich berechnete Indikator B1 weist für jede Hochschule den Kostenbeitrag des Kantons Zürich pro Studierende/n aus. Der In- dikator B1 entwickelt sich über die gesamte KEF-Periode für alle Hoch- schulen rückläufig bis stabil. Aufgrund der jährlichen Aktualisierung der Prognosen der Studie- rendenzahlen kann es insbesondere im Budgetjahr zu mehr oder we- niger starken Korrekturen der Studierendenzahlen im Vergleich zum Vorjahresbudget kommen. Gleichzeitig benötigen die Hochschulen eine finanzielle Planungssicherheit, um ihren laufenden Verpflichtungen nach- kommen zu können. Diese bestehen überwiegend aus Personal- und In- frastrukturaufwand, der kurzfristig nicht angepasst werden kann. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 12 Dropout-Quote (Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen) Antrag von Sibylle Jüttner, Andelfingen Es wird ein neuer Indikator eingeführt, welcher aufzeigt, wie hoch die Dropout-Quote nach der Probezeit und während der Zeit des Gymna- siums bis zur Matur ist. Stellungnahme des Regierungsrates Die Austrittsquote nach der Probezeit wird zusammen mit den Resul- taten der zentralen Aufnahmeprüfung jeweils in einer Medienmitteilung publiziert und kann unter folgendem Link abgerufen werden: zh.ch/de/ bildung/bildungssystem/zahlen-fakten/probezeitstatistik-gymnasiale- Die Anzahl der Austritte bis zur Maturität kann zwar statistisch er- fasst werden, die Gründe der Austritte werden jedoch nicht erhoben. Während Ausbildungswechsel innerhalb des Kantons nachverfolgt wer- den können, ist dies nicht möglich, wenn Schülerinnen und Schüler in einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen bzw. ausserkantonal eine Bildungsinstitution besuchen. Daher ist weder der weitere Bildungsver- lauf lückenlos nachvollziehbar, noch sind die Gründe der Austritte be- kannt. Aus den statistischen Daten allein lassen sich folglich keine geziel- ten Massnahmen ableiten, weshalb sie sich nicht als Indikator für Steue- rungszwecke eignen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 13 mehr Erziehungs-/Familienberatungen (Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe) Antrag von Carmen Marty Fässler, Adliswil Es braucht mehr Kapazitäten, um weitere Erziehungs-/Familienbe- ratungsaufträge unter L12 annehmen zu können. Alt: 4500 4500 4500 Neu: 4600 4650 4700

Stellungnahme des Regierungsrates Eine Lücke in der Beratung von Familien wurde während der Coro- napandemie festgestellt. Es erwies sich als notwendig, Jugendliche in Krisensituationen und ihre Familien schneller und in flexiblen Settings zu betreuen. Daher wurden 2022 die Kapazitäten befristet erweitert. Zurzeit gibt es keine Hinweise dafür, dass die Kapazitäten für Erzie- hungs- und Familienberatungen zu knapp sind. Es handelt sich um Be- ratungen, die von Familien auf deren eigene Initiative in Anspruch ge- nommen werden. Eltern sind immer stärker auch digital orientiert und machen sich online kundig. Mit der viel genutzten Webseite «Fürs Leben gut» konnte hier im Amt für Jugend und Berufsberatung ein passendes Angebot geschaffen werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 14 Stärkung Case Management Berufsbildung «Netz 2» (Leistungsgruppe Nr. 7502, Berufsberatung und Ausbildungsbeiträge) Antrag von Livia Knüsel, Schlieren, und Karin Fehr, Uster Alt –83,1 –83,7 –83,8 Neu –83,3 –84,0 –84,1

Stellungnahme des Regierungsrates Wie in RRB Nr. 794/2025 dargelegt, übersteigt die Nachfrage gegen- wärtig die bestehenden Kapazitäten von «Netz 2», weshalb es zu Warte- fristen von einigen Wochen kommen kann. Weiter hat das Amt für Jugend und Berufsberatung neben der intensiven und gezielten Fallbe- gleitung des Case Management Berufsbildung (CM BB) im Rahmen von «Netz 2» einen zweiten Angebotsteil geschaffen, der eine rasche nieder- schwellige Ansprache von Jugendlichen und jungen Erwachsenen er- möglicht. Vom neuen Angebot «ÜBER18» geht eine Entlastung für das CM BB aus. ÜBER18 kann in der Regel noch in derselben oder in der darauffolgenden Woche einen Beratungstermin anbieten und die ein-

gehenden Anfragen somit zeitnah bewältigen. ÜBER18 kann zudem als kurzfristige Übergangslösung Jugendliche und junge Erwachsene, welche die Voraussetzungen für Netz 2 CM BB erfüllen, begleiten, bis bei Netz 2 CM BB wieder Kapazitäten für neue Fälle bestehen. Alternativ verblei- ben Jugendliche und junge Erwachsene mit Bedarf an einem Netz 2 CM BB bei den Fachstellen, über die das Case Making erfolgt. Daher ist von einem weiteren Ausbau des Stellenplans abzusehen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 15 nur noch Indikatoren, welche Relevantes aussagen (Leistungsgruppe Nr. 7930, Berufsbildungsfonds) Antrag von Carmen Marty Fässler, Adliswil Der Wirtschaftlichkeitsindikator B1 «Durchschnittlicher Verwaltungs- aufwand pro Lernende/n, in Fr.», wird gestrichen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Wirtschaftlichkeitsindikator B1 wird ausgewiesen, um den tiefen Verwaltungsaufwand aufzuzeigen. Dies entspricht einem mehrfach ge- äusserten Wunsch des Kantonsrates vor der Einführung des Berufsbil- dungsfonds. Die Berufsbildungskommission kann mit diesem Indikator die Erfüllung dieser Vorgabe kontrollieren. Aus diesem Grund möchte die Berufsbildungskommission an diesem Indikator festhalten. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Baudirektion Nr. 16 Schlieren, Velobahn Limmatal (Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt) Antrag von Thomas Schweizer, Hedingen Die im kantonalen Velonetzplan vorgesehene Velobahn im Abschnitt Zentrum/Bahnhof Schlieren bis Zürich, Bahnhof Altstetten soll weiter projektiert werden. Dazu sind 2,5 Mio. Franken im KEF 2026–2029 einzustellen. Alt 0 0 0 Neu –0,8 –0,8 –0,9

Stellungnahme des Regierungsrates Dieses Projekt hat eine hohe Priorität und verfügt bereits über einen Projektierungskredit des Regierungsrates. Es kann deshalb weiter vor- angetrieben werden. Das Anliegen der KEF-Erklärung ist somit bereits erfüllt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 17 Strassenverlegung Neeracherried (Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt) Antrag von Thomas Schweizer, Hedingen Die Strassenverlegung im Neeracherried soll weiter projektiert wer- den. Dazu sind 2,5 Mio. Franken im KEF 2026–2029 einzustellen. Alt 0 0 0 Neu –0,8 –0,8 –0,9

Stellungnahme des Regierungsrates Das Projekt verfügt über einen vom Regierungsrat beschlossenen Projektierungskredit und kann weiter vorangetrieben werden. Das An- liegen der KEF-Erklärung ist somit bereits erfüllt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 18 Wiederaufnahme Projekt Neubau Seeuferweg Wädenswil (Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt) Antrag von Tobias Mani, Wädenswil Das Projekt Neubau Seeuferweg Wädenswil ist wieder in den KEF aufzunehmen: 2026 2027 2028 2029 Investitionsausgaben KEF 2026–2029 –123,1 –138,0 –148,6 –152,2 Projekt Neubau Seeuferweg Wädenswil 0,0 –0,3 –0,3 –0,1 Investitionsausgaben neu –123,1 –138,3 –148,9 –152,3

Stellungnahme des Regierungsrates Weil durch das Verschieben von Projekten keine Kosten gespart werden, hat der Regierungsrat einige Projekte vollständig gestoppt (vgl. Stopp-Liste). Es handelt sich um Projekte, die eine geringe Priori- tät haben und auf die ohne Folgeschäden verzichtet werden kann. Das Projekt Neubau Seeuferweg Wädenswil ist eines davon. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 19 Wirkungsindikator W22 Anteil Grundwassererfassung mit Erfüllung der Anforderungen für Mikroverunreinigung (Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) Antrag von David Galeuchet, Bülach, und Benjamin Walder, Wetzikon Überarbeitung des Wirkungsindikator W22 Anteil Grundwasserfas- sungen mit Erfüllung der Anforderungen für Mikroverunreinigung (Ziel Stellungnahme des Regierungsrates Der Wirkungsindikator orientiert sich an der geltenden gewässerschutz- rechtlichen Gesetzgebung. Er zeigt den aktuellen Zustand des Zürcher Grundwassers auf, wonach bezüglich Qualität ein erheblicher Handlungs- bedarf besteht. Aufgrund der veränderten gewässerschutzrechtlichen Gesetzgebung erfüllen ab 2024 deutlich weniger Grundwasserfassungen die Anforderungen. Deshalb mussten die Planwerte ab 2026 stark nach unten angepasst werden, wodurch der Zielwert in weite Ferne gerückt ist. Der Handlungsspielraum für Verbesserungen liegt bei der Zulassung von problematischen Stoffen aus Industrie und Landwirtschaft sowie in der Weiterentwicklung der Abwasserreinigung. Im Bereich der Abwas- serreinigungsanlagen werden deutliche Verbesserungen erwartet, die sich im Indikator W22 niederschlagen sollten. Vor diesem Hintergrund ist der Indikator W22 als solcher zu belassen und lediglich die langfristige Zielvorgabe auf neu 80% im Jahr 2035 an- zupassen. Dies ist für den KEF 2027–2030 bereits so vorgesehen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 20 Berufsbildungsschule Winterthur zeitnah erneuern (Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen) Antrag von Theres Agosti, Turbenthal Ausgaben (ist) –414,6 –326,5 –330,4 –300,7 Ausgaben (soll) –414,6 –326,5 –333,4 –310,7

Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die mittelfristige Entwicklung der Kantons- finanzen analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Investitionen priorisiert werden müssen, um die Staatsverschuldung nicht übermässig ansteigen zu lassen. Das Ergebnis ist in den Budgetentwurf 2026 und den KEF 2026–2029 eingeflossen. Der Regierungsrat wird das Vorhaben im Rahmen der Investitionsüberprüfung im Hinblick auf den nächsten

KEF 2027–2030 erneut überprüfen. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch mit Blick auf alle anderen zu priorisierenden Vorhaben und eine grundsätzliche Gleich- behandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 21 Vorwärts mit der Kanti Zimmerberg (Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen) Antrag von Jonas Erni, Wädenswil, Carmen Marty Fässler, Adliswil, und Sibylle Jüttner, Andelfingen Den Neubau der Kantonsschule Zimmerberg Austrasse in Wädenswil braucht es jetzt. Jahr Ist Soll Daraus resultiert eine Verschlechterung von 29,1 Mio. Franken zum KEF 2024. Stellungnahme des Regierungsrates Es kann auf die Stellungnahme des Regierungsrates zur KEF-Erklä- rung Nr. 20 verwiesen werden. Der Regierungsrat wird das Vorhaben im Rahmen der Investitionsüberprüfung im Hinblick auf den nächsten KEF 2027–2030 erneut überprüfen. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch mit Blick auf alle anderen zu priorisierenden Vorhaben und eine grundsätzliche Gleich- behandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 22 CU Uetikon, Kantonsschule und Berufsfachschule Uetikon, Neubau einschliesslich Umgebung (einschliesslich Übertrag Grundstück, 7 Mio.) (Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen) Antrag von Wilma Willi, Stadel Auf dem Standort CU Uetikon soll sowohl eine Kantonsschule als auch eine Berufsfachschule einschliesslich Aula und Mediathek erstellt werden. Dafür ist ein Gesamtbetrag von 318 Mio. bis 2032 vorzusehen. Entsprechend sind die Mittel auch im KEF 2026–2029 zu erhöhen.

Alt –4,2 –30 –43,5 Neu –6,0 –43 –64

Stellungnahme des Regierungsrates Die Vorlage 6020 betreffend Objektkredit für den Neubau der Kan- tonsschule Uetikon am See wird zurzeit im Kantonsrat beraten. Anpas- sungen des Kantonsrates gegenüber der Vorlage werden in die KEF- Planung 2027–2030 einfliessen. Diesem Beschluss soll nicht vorgegriffen werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 23 Erweiterung und Instandsetzung der Berufsschule Bülach (BSB) (Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen) Antrag von Wilma Willi, Stadel Die Erweiterung und Instandsetzung der Berufsschule Bülach soll plangemäss umgesetzt werden. Dazu ist ein Anteil von 15 Mio. Franken des Gesamtkredites in den KEF aufzunehmen. Alt 0 0 0 Neu –1 –4 –10

Stellungnahme des Regierungsrates Es kann auf die Stellungnahme des Regierungsrates zur KEF-Erklä- rung Nr. 20 verwiesen werden. Der Regierungsrat wird das Vorhaben im Rahmen der Investitionsüberprüfung im Hinblick auf den nächsten KEF 2027–2030 erneut überprüfen. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch mit Blick auf alle anderen zu priorisierenden Vorhaben und eine grundsätzliche Gleich- behandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 24 Neubau Wohn- und Mittagsgruppengebäude des Zentrums für Gehör und Sprache in Zürich (Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen) Antrag von Thomas Schweizer, Hedingen Der Neubau Wohn- und Mittagsgruppengebäude des Zentrums für Gehör und Sprache in Zürich soll plangemäss realisiert werden. Dazu sind 16,5 Mio. in den KEF aufzunehmen. Alt 0 0 0 Neu –4 –6 –6,5

Stellungnahme des Regierungsrates Es kann auf die Stellungnahme des Regierungsrates zur KEF-Erklä- rung Nr. 20 verwiesen werden. Der Regierungsrat wird das Vorhaben im Rahmen der Investitionsüberprüfung im Hinblick auf den nächsten KEF 2027–2030 erneut überprüfen. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch mit Blick auf alle anderen zu priorisierenden Vorhaben und eine grundsätzliche Gleich- behandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 25 Instandsetzung Schulen (Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen) Antrag von David Galeuchet, Bülach Die Planung der Instandstellungen der Berufs- und Kantonsschulen werden in die KEF-Periode bis 2029 vorgezogen. Objekte: Winterthur, Berufsbildungsschule, Gesamtinstandsetzung Jahr Ist Soll Bülach, Kantonsschule Zürcher Unterland, Gesamtinstandsetzung Jahr Ist Soll Urdorf, Kantonsschule Limmattal, Instandsetzung Jahr Ist Soll Insgesamt –9 Mio. CHF Stellungnahme des Regierungsrates Es kann auf die Stellungnahme des Regierungsrates zur KEF-Erklä- rung Nr. 20 verwiesen werden. Der Regierungsrat wird das Vorhaben im Rahmen der Investitionsüberprüfung im Hinblick auf den nächsten KEF 2027–2030 erneut überprüfen. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch mit Blick auf alle anderen zu priorisierenden Vorhaben und eine grundsätzliche Gleich- behandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden beauftragt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kantonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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